Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 10 StPO.Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 10 StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die unsubstantiierte, auf einen Sachverständigenbeweis gar nicht abstellende Abweisung (S 248 f/II) des in der ersten Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines graphologischen [gemeint offenbar: schriftkundlichen] Gutachtens „wegen der Unterschrift auf dem Auftragsschein betreffend Punkt 3) der Anklage, weil behauptet wurde, dass es der Angeklagte war" (S 251/I).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die unsubstantiierte, auf einen Sachverständigenbeweis gar nicht abstellende Abweisung (S 248 f/II) des in der ersten Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines graphologischen [gemeint offenbar: schriftkundlichen] Gutachtens „wegen der Unterschrift auf dem Auftragsschein betreffend Punkt 3) der Anklage, weil behauptet wurde, dass es der Angeklagte war" (S 251/I).
Angesprochen waren damit die mehrfachen Auftragsscheine für die als betrügerisch erwirkt inkriminierten Inseratschaltungen bei der S***** GesmbH. In Anbetracht der zum Vorwurf einer Vortäuschung der Zahlungswilligkeit gewählten Einlassung des Angeklagten, wonach er mit den Vertragspartnern Kontakt hatte (S 248/I und S 481 f/I) und bei einem Auftragsschein - dessen Unterfertigung er zuvor in Frage gestellt hatte (S 251/I) - Details selbst eingefügt habe (S 195/II), bezog sich das Beweisbegehren aber auf keinen schulderheblichen Umstand, denn für eine dem Anklagevorwurf entsprechende Täuschung ist die eigene Unterfertigung der Auftragsscheine nicht essentiell, sodass dahin gestellt bleiben konnte, ob der Angeklagte oder - wie von ihm angedeutet (S 483/I) - seine Mutter diese Formulare unterfertigt hatte. Durch die Abweisung des Beweisbegehrens wurden daher Verteidigungsrechte nicht hintangestellt.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeschrift zum Beweisantrag ist wegen des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325 sowie Lässig, ÖJZ 2006, 406 [408 f]). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Tatrichter unter dem Eindruck des Beweisverfahrens davon ausgingen, dass die Mutter des Angeklagten - die angeblich diese Unterschriften leistete - unter dem Einfluss ihres Sohnes stand (US 11 f, 13 f).Das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeschrift zum Beweisantrag ist wegen des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325 sowie Lässig, ÖJZ 2006, 406 [408 f]). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Tatrichter unter dem Eindruck des Beweisverfahrens davon ausgingen, dass die Mutter des Angeklagten - die angeblich diese Unterschriften leistete - unter dem Einfluss ihres Sohnes stand (US 11 f, 13 f).
Die die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9, 10) bekämpfende Tatsachenrüge (Z 5a) vermeint, es sei „nicht ersichtlich, weshalb die Firma C***** bzw der Angeklagte einerseits Aufträge operativ abwickelt und Materialien zur Abwicklung dieser Aufträge bestellt und andererseits in bestimmten Fällen erteilte Aufträge nicht durchführen will und stattdessen nur die Anzahlung entgegennimmt". Weiters habe das Erstgericht „ein Motiv, dass der Angeklagte gerade zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Verträge bzw zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anzahlungen in diesen Fällen nicht vorhatte, eine Leistung hiefür zu erbringen", nicht aufgezeigt. Damit wird nicht - wie zur prozessordnungskonformen und damit erwiderungsfähigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes unabdingbar - aus den Akten argumentiert. Dass die Anklagebehörde nicht bestritten habe, „dass die Firma auch operativ tätig war", ist ohne Belang. Im Übrigen wäre der dargelegte Gedankengang des Beschwerdeführers schon mangels konkreter Bezugnahme auf zeitliche und sachliche Zusammenhänge nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die relevierten Feststellungen zu erwecken.Die die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9, 10) bekämpfende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermeint, es sei „nicht ersichtlich, weshalb die Firma C***** bzw der Angeklagte einerseits Aufträge operativ abwickelt und Materialien zur Abwicklung dieser Aufträge bestellt und andererseits in bestimmten Fällen erteilte Aufträge nicht durchführen will und stattdessen nur die Anzahlung entgegennimmt". Weiters habe das Erstgericht „ein Motiv, dass der Angeklagte gerade zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Verträge bzw zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anzahlungen in diesen Fällen nicht vorhatte, eine Leistung hiefür zu erbringen", nicht aufgezeigt. Damit wird nicht - wie zur prozessordnungskonformen und damit erwiderungsfähigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes unabdingbar - aus den Akten argumentiert. Dass die Anklagebehörde nicht bestritten habe, „dass die Firma auch operativ tätig war", ist ohne Belang. Im Übrigen wäre der dargelegte Gedankengang des Beschwerdeführers schon mangels konkreter Bezugnahme auf zeitliche und sachliche Zusammenhänge nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die relevierten Feststellungen zu erwecken.
Dies gilt auch für den Einwand gegen die Konstatierung, der Angeklagte habe durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen (US 9), selbst wenn aus den Angaben des in der Beweiswürdigung bezogenen Zeugen St***** (US 14) nicht hervorgeht, wer aktuell die betrügerisch erlangten Zahlungen nach Einlangen auf dem Konto des Unternehmens behob. Trotzdem sind die Feststellungen der Tatrichter, die eindeutig die Annahme zum Ausdruck bringen, dass dieses Geld letztlich dem Nichtigkeitswerber (allenfalls über dessen von ihm beeinflusste Mutter) zukam (US 13, 14), keinen erheblichen Bedenken ausgesetzt. Die Hypothese, es könne „nicht gesagt werden, dass der Angeklagte sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, wenn er Verbindlichkeiten der C***** mit den fraglichen Geldern bezahlt hatte", bezieht sich bloß auf Urteilserwägungen (US 15) und verfehlt somit neuerlich eine zur Entgegnung taugliche Ausführung einer Tatsachenrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Dies gilt auch für den Einwand gegen die Konstatierung, der Angeklagte habe durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen (US 9), selbst wenn aus den Angaben des in der Beweiswürdigung bezogenen Zeugen St***** (US 14) nicht hervorgeht, wer aktuell die betrügerisch erlangten Zahlungen nach Einlangen auf dem Konto des Unternehmens behob. Trotzdem sind die Feststellungen der Tatrichter, die eindeutig die Annahme zum Ausdruck bringen, dass dieses Geld letztlich dem Nichtigkeitswerber (allenfalls über dessen von ihm beeinflusste Mutter) zukam (US 13, 14), keinen erheblichen Bedenken ausgesetzt. Die Hypothese, es könne „nicht gesagt werden, dass der Angeklagte sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, wenn er Verbindlichkeiten der C***** mit den fraglichen Geldern bezahlt hatte", bezieht sich bloß auf Urteilserwägungen (US 15) und verfehlt somit neuerlich eine zur Entgegnung taugliche Ausführung einer Tatsachenrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst zur Faktengruppe II die Feststellung, ob bei den Betankungsvorgängen Personen getäuscht werden konnten. Damit verabsäumt sie eine nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO zu erledigende Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl etwa Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3), weil sie die Konstatierungen außer Acht lässt, aus denen die Täuschungen natürlicher Personen deutlich zu erkennen sind (US 9, 10).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst zur Faktengruppe römisch zwei die Feststellung, ob bei den Betankungsvorgängen Personen getäuscht werden konnten. Damit verabsäumt sie eine nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO zu erledigende Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit vergleiche etwa Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3), weil sie die Konstatierungen außer Acht lässt, aus denen die Täuschungen natürlicher Personen deutlich zu erkennen sind (US 9, 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.