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Entscheidung 12 Os 117/06g×

Entscheidung 12 Os 117/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os117/06g

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dusko M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. August 2006, GZ 35 Hv 134/06b-16, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators Dr. Presslauer, des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Jelinek

A. zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

römisch zwei. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei. wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie im gesamten Ausspruch über die Strafe aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Dusko M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vor dem 4. Juli 2006 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Mastercard-Kreditkarte Nr ***** der Sylvia Ma***** sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die ihm weiter zur Last liegenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und der nach dem zweiten Strafsatz strafbaren Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB wird er nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Juli 2006, GZ 35 E Hv 121/06s-7, in der Fassung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Oktober 2006, AZ 8 Bs 319/06b, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten verurteilt.

Die Vorhaft vom 5. Juli 2006, 14.00 Uhr, bis 30. November 2006, 09.30 Uhr, wird auf die verhängte Strafe angerechnet;

römisch drei. Mit Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf die Entscheidungen sub römisch zwei. und B. verwiesen.

römisch vier. Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

B. den Beschluss:

gefasst:

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 37 Hv 74/05t des Landesgerichtes Salzburg abgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins.), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (ergänze: erster Fall) StGB (römisch zwei.) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, „zweiter Fall" StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg

römisch eins. am 4. und 5. Juli 2006 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten im Urteil namentlich angeführter Getäuschter unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe, berechtigter Inhaber der auf Sylvia Ma*****, geboren am 10. April 1961, ausgestellten Kreditkarte Mastercard Nr ***** zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels und unterzeichnet mit fremdem Namen, (in fünf Angriffen) zur Ausfolgung von Waren, somit zu Handlungen verleitet und (in weiteren fünf Angriffen) zu verleiten versucht, wodurch E***** ein 3.000 Euro übersteigender Schaden, nämlich 3.935,90 Euro entstand und es in Bezug auf eine Schadenssumme von 3.942,60 Euro beim Versuch blieb;

römisch zwei. vor dem 4. Juli 2006 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die unter römisch eins. genannte Kreditkarte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

römisch drei. am 5. Juli 2006 Mirsad Mu***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er gegenüber Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Salzburg behauptete, er habe die auf Sylvia Ma***** ausgestellte Mastercard von Mirsad Mu***** erhalten, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (erster Fall) StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet sich eine auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich im Übrigen - trotz des auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichteten Antrages - mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von die Schuldsprüche römisch zwei. und römisch drei. betreffenden Nichtigkeitsgründen der Rücksichtnahme entzieht (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 10,) kritisiert der Beschwerdeführer lediglich einen Teilaspekt der Begründung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit (US 5) als unzureichend („unbrauchbar") und übergeht dabei die Urteilsdeduktion in ihrer Gesamtheit (US 6 oben), in der das Erstgericht mängelfrei die gewerbsmäßige Tatbegehung aus der Beschäftigungs-, Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten sowie aus der Vielzahl der Betrugshandlungen innerhalb kurzer Zeit ableitete. Den relevierten Umstand, dass der Begleiter des Angeklagten anlässlich der Festnahme die Kreditkarte noch bei sich hatte, werteten die Tatrichter lediglich zusätzlich, indem sie daraus auf ein Vorhaben der Weiterbenützung bis zur Kartensperre schlossen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) versucht mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen die getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) in Frage zu stellen und bringt materiellrechtliche Nichtigkeit sohin nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass das Urteil im Schuldspruch römisch zwei. zum Nachteil des Angeklagten mit Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist, was zu dessen amtswegiger Korrektur zwingt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wurde der vorgelagerte deliktsspezifische Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB umgesetzt. Mit der Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB wird das gleichermaßen verwirklichte Delikt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB als materiell subsidiär verdrängt (Schroll in WK² Paragraph 241 e, Rz 26; RIS-Justiz RS0120530, jüngst 13 Os 53/06b = EvBl 2006/149, 777).

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher im Schuldspruch römisch zwei. wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie im gesamten Ausspruch über die Strafe aufzuheben; im Umfang dieser Aufhebung war ferner gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf Freispruch des Dusko M***** vom Anklagevorwurf in Richtung Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu erkennen und - unter Verweisung von Berufung und implizierter Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, Satz 3 StPO) darauf - die Strafe für die verbleibende Delinquenz neu zu bemessen. Dabei waren mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, das teilweise Verbleiben der Straftaten im Versuchsstadium und die Sicherstellung eines Teiles der Beute; erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfach wiederholte Tatbegehung während einer Probezeit und einem anhängigen Gerichtsverfahren wegen gleichartiger strafrechtlicher Vorwürfe sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit sechs Vergehen (und zwar des schweren Betruges, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Diebstahles, der Urkundenunterdrückung, der dauernden Sachentziehung und der versuchten Bestimmung zur Annahme, Weitergabe oder zum Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,; 241e Absatz 3, dritter Fall; 127; 229 Absatz eins,; 135 Absatz eins,; 15, 12 zweiter Fall, 241f StGB mit kriminologisch gesehen identer Delinquenz am 3. und 4. Mai 2006 wie in den Schuldsprüchen des gegenständlichen Verfahrens, was mit den aus dem Spruch ersichtlichen Urteil - auf das gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen war - zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe führte).

Sechzehn Monate (zusätzlicher) Freiheitsentzug entspricht deshalb und mit Blick auf die vorliegende, für das wirtschaftliche Sozialgefüge besonders gefährliche, weil einer Vorsicht dagegen kaum zugängliche Kriminalitätsform im Strafrahmen des zweiten Falles des Paragraph 148, StGB in Verbindung mit Paragraph 40, StGB) dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Schuldvorwurf gegen den sehr gezielt und bedenkenlos vorgehenden Täter. Spezialpräventiv war (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht zu vertreten.

Das Absehen vom Widerruf der offenen bedingten Strafnachsicht (B.) folgt schon aus dem Verbot einer reformatio in peius des allein rechtsmittelwerbenden Angeklagten; die Probezeit wurde bereits rechtskräftig im Verfahren 35 Hv 121/06s des Landesgerichtes Salzburg verlängert.

Die Vorhaftanrechnung beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, die Kostenentscheidung auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82705 12Os117.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00117.06G.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0120OS00117_06G0000_000

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