Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erweisen sich als nicht berechtigt.
Die genannte Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge § 63 Abs 2 erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits mit der Urteilszustellung an die Wahlverteidigerin am 9. Dezember 2009 in Gang gesetzte Vierwochenfrist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (wobei auch Letzteres am Lauf der Frist nichts ändern würde, 14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020).Die genannte Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits mit der Urteilszustellung an die Wahlverteidigerin am 9. Dezember 2009 in Gang gesetzte Vierwochenfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (wobei auch Letzteres am Lauf der Frist nichts ändern würde, 14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020).
Anzumerken bleibt, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ohne Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war: § 63 Abs 1 StPO gilt nämlich nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger (13 Os 142/09w mwN).Anzumerken bleibt, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ohne Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war: Paragraph 63, Absatz eins, StPO gilt nämlich nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger (13 Os 142/09w mwN).
Sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gründet der Angeklagte im Wesentlichen darauf, dass es seinem Verfahrenshilfeverteidiger innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist von bloß einem Werktag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der im Bestellungsdekret enthaltenen Belehrung, dass Fristen für die Ausführung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Prozesshandlung mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung von neuem zu laufen beginnen, und der Unterlassung eines wie immer gearteten Hinweises, ob und wann das Urteil der Wahlverteidigerin zugestellt worden wäre, faktisch unmöglich gewesen sei, die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht auszuführen.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272).Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272).
Im vorliegenden Fall wäre die Wahlverteidigerin - wie dargelegt - gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ungeachtet des von ihr gestellten Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und dessen tatsächlicher Bestellung zur Ausführung zu bringen (vgl auch Achammer, WK-StPO § 63 Rz 16 ff), zumal ihr anlässlich der Vollmachtsauflösung die Vornahme weiterer Prozesshandlungen vom Angeklagen nicht ausdrücklich untersagt wurde (vgl auch ON 71). Dass ihr dies infolge unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht möglich gewesen wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet noch bietet der Akteninhalt jedweden Hinweis darauf. Diese Säumnis ist dem Angeklagten zuzurechnen, sodass bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Die Prüfung, ob sie beim Verfahrenshilfeverteidiger erfüllt gewesen wären, kann daher auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall wäre die Wahlverteidigerin - wie dargelegt - gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ungeachtet des von ihr gestellten Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und dessen tatsächlicher Bestellung zur Ausführung zu bringen vergleiche auch Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 16 ff), zumal ihr anlässlich der Vollmachtsauflösung die Vornahme weiterer Prozesshandlungen vom Angeklagen nicht ausdrücklich untersagt wurde vergleiche auch ON 71). Dass ihr dies infolge unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht möglich gewesen wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet noch bietet der Akteninhalt jedweden Hinweis darauf. Diese Säumnis ist dem Angeklagten zuzurechnen, sodass bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Die Prüfung, ob sie beim Verfahrenshilfeverteidiger erfüllt gewesen wären, kann daher auf sich beruhen.
Da die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO nach Zustellung des Urteils an die Wahlverteidigerin ungeachtet des Verfahrenshilfeantrags ohne Einfluss auf den Lauf der Frist zur Rechtsmittelausführung war (RIS-Justiz RS0116182), kommt auch der gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 285a Z 2 StPO gerichteten Beschwerde, in der im Ergebnis der Neubeginn der Rechtsmittelfrist mit der Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers behauptet wird, keine Berechtigung zu; ihr war daher keine Folge zu geben.Da die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO nach Zustellung des Urteils an die Wahlverteidigerin ungeachtet des Verfahrenshilfeantrags ohne Einfluss auf den Lauf der Frist zur Rechtsmittelausführung war (RIS-Justiz RS0116182), kommt auch der gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO gerichteten Beschwerde, in der im Ergebnis der Neubeginn der Rechtsmittelfrist mit der Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers behauptet wird, keine Berechtigung zu; ihr war daher keine Folge zu geben.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf die Zurückweisung der Beschwerde verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen, weil der unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gerügte Verstoß gegen § 247a StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung stützt, die Mängelrüge (Z 5) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), die Tatsachenrüge (Z 5a) auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag, die Rechtrüge (Z 9 lit a) einerseits das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit im Wege hypothetischer Überlegungen zu bestreiten sucht und deren Fehlen bloß begründungslos behauptet, andererseits anlässlich des Einwands mangelnder Bestimmungstäterschaft zu A./ die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt und schlussendlich auch der in der Sanktionsrüge (Z 11) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot urteilswidrig von der Annahme bloß einem Verbrechen nach § 28a SMG zu unterstellender Tathandlungen ausgeht.Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen, weil der unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügte Verstoß gegen Paragraph 247 a, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung stützt, die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag, die Rechtrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit im Wege hypothetischer Überlegungen zu bestreiten sucht und deren Fehlen bloß begründungslos behauptet, andererseits anlässlich des Einwands mangelnder Bestimmungstäterschaft zu A./ die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt und schlussendlich auch der in der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot urteilswidrig von der Annahme bloß einem Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG zu unterstellender Tathandlungen ausgeht.
Über die (angemeldete) Berufung und Beschwerde wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die (angemeldete) Berufung und Beschwerde wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (arg. „... nach den §§ 389, 390 zum Kostenersatz Verpflichteten ...“ in § 390a Abs 1 StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11, 19).Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (arg. „... nach den Paragraphen 389, 390, zum Kostenersatz Verpflichteten ...“ in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11, 19).