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Entscheidung 12 Os 123/91×

Entscheidung 12 Os 123/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os123/91

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, (auch ON 6) verletzt insoweit, als damit die dem Kurt H***** im Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 16.Dezember 1987, GZ 1 U 572/86-48, bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, JGG.

Der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, wurde Kurt H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da der Beschuldigte die abgeurteilten Straftaten vor Ablauf der Probezeiten nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, JGG) und nach zwei bedingten Strafnachsichten verübt hatte, traf das Bezirksgericht gemeinsam mit dem Urteil diesbezüglich im Paragraph 494, a Absatz eins, StPO vorgesehene (unter ON 6 gesondert ausgefertigte) Entscheidungen. Zugleich sprach dieses Gericht aus, daß diese (neue) Verurteilung keinen Anlaß für einen nachträglichen Strafausspruch betreffend den früheren Schuldspruch des Kurt H***** unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, JGG) gemäß Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 16. Dezember 1987, GZ 1 U 572/86-48 bildet. Gleichzeitig verfügte das Gericht jedoch die Verlängerung der gemäß Paragraph 13, JGG bestimmten Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung der Probezeit steht mit Paragraph 15, JGG nicht im Einklang. Diese Gesetzesstelle sieht für den Fall einer neuerlichen Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur eine Entscheidung über den nachträglichen Strafausspruch sowie bei dessen Unterbleiben eine Überprüfung vor, ob verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist eine Verlängerung der Probezeit in diesem Fall - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen. Auch die Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO bietet hiefür keine Rechtsgrundlage, weil es sich dabei um eine bloße Zuständigkeitsregelung ohne materiellrechtlichen Gehalt handelt (14 Os 14/91 mit dort zitierter Judikatur und Literatur).

Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb die Anordnung der Probezeitverlängerung aufzuheben war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz wird das Strafregisteramt von der Aufhebung der Verlängerung der Probezeit zu verständigen haben.

Anmerkung

E26986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00123.91.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19911017_OGH0002_0120OS00123_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung