Die Zeugin Irina S***** hat sowohl vor der Polizei als auch dem Untersuchungsrichter im entscheidenden Punkt gleichlautend ausgesagt, dass ihr der Angeklagte, nachdem er sie an die Wand des Stiegenhauses gedrängt und seinen Unterarm gegen ihre Halsgegend gepresst hatte, die Klinge eines Messers direkt zwischen Kiefer und Hals ansetzte (33, 103). Erst unter dem Eindruck ihrer Abwehrhandlungen gegen seinen Unterkörper, durch die der Angeklagte "leicht nach vorne gekippt sei", hielt dieser der weiteren Zeugenaussage zufolge das Messer nicht mehr unmittelbar, sondern aus einer Entfernung von etwa 20 bis 30 cm gegen ihren Hals (103, 104, 108). Dass die Anklage diese Unterscheidung in ihrer Begründung vernachlässigt, ändert daran nichts, dass die Aussage von Irina S***** frei von Widersprüchen und inhaltlich tragfähig zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ist. Ob Karl R***** der Frau während dieser Gewalthandlungen im Sinne ihrer insoweit nur vor der Polizei eindeutigen Angaben die Bekleidung ihres Oberkörpers tatsächlich herunterreißen (33) oder sie nur öffnen wollte (104, 105, 108, 109), ist für die qualifizierte Verdachtslage bedeutungslos.
Die vom Angeklagten, auch in vorangegangenen Beschwerden, stereotyp behauptete "strafrechtlich nicht relevante Verzweiflungstat" als Folge angeblicher Versäumnisse des Entlassungsvollzuges ist durch die Aktenlage demnach ebensowenig gedeckt wie die lapidar geäußerte Vermutung einer Falschaussage der Tatzeugin auf Grund der - im Übrigen ohne objektive Grundlage - von der Verteidigerin gegen sie angekündigten Verleumdungsanzeige (43).
Dadurch, dass derzeit jener Vorstrafakt nicht angeschlossen ist, mit welchem der Angeklagte im Jahr 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB verurteilt worden war (15), werden die - von der Beschwerde allerdings zur Gänze ignorierten - Argumente des Oberlandesgerichtes zur Untermauerung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO; S 291 iVm S 189, 191) in keiner Weise berührt, sodass die Beschwerde auch insoweit versagt. Die weiteren Einwände gegen die ohne Kontaktierung des Gerichtes erfolgte Festnahme des Karl R***** (§ 177 Abs 1 StPO; S 19) haben auf sich zu beruhen, weil eine Grundrechtsbeschwerde nur gegen haftrelevante gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen zusteht (§ 1 Abs 1 GRBG).Dadurch, dass derzeit jener Vorstrafakt nicht angeschlossen ist, mit welchem der Angeklagte im Jahr 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB verurteilt worden war (15), werden die - von der Beschwerde allerdings zur Gänze ignorierten - Argumente des Oberlandesgerichtes zur Untermauerung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO; S 291 in Verbindung mit S 189, 191) in keiner Weise berührt, sodass die Beschwerde auch insoweit versagt. Die weiteren Einwände gegen die ohne Kontaktierung des Gerichtes erfolgte Festnahme des Karl R***** (Paragraph 177, Absatz eins, StPO; S 19) haben auf sich zu beruhen, weil eine Grundrechtsbeschwerde nur gegen haftrelevante gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen zusteht (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Aus demselben Grund kann auch der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gestellte Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB (244) ebenso wie die auch diesen umfassende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (ON 37; 13 Os 159/97, 13 Os 167/97), ganz abgesehen von seiner derzeit fehlenden Haftrelevanz, mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden. Sämtliche Einwände gegen die ausschließlich in diesem Zusammenhang bekämpfte Schlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gehen daher von vornherein ins Leere.Aus demselben Grund kann auch der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gestellte Einweisungsantrag nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (244) ebenso wie die auch diesen umfassende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (ON 37; 13 Os 159/97, 13 Os 167/97), ganz abgesehen von seiner derzeit fehlenden Haftrelevanz, mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden. Sämtliche Einwände gegen die ausschließlich in diesem Zusammenhang bekämpfte Schlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gehen daher von vornherein ins Leere.
Mangels Grundrechtsverletzung war daher spruchgemäß zu entscheiden.