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Entscheidung 12 Os 126/03×

Entscheidung 12 Os 126/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os126/03 (12Os127/03, 12Os128/03, 12Os129/03)

Entscheidungsdatum

15.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 1 b E römisch fünf r 714/89 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 19. Oktober 1989, GZ 1 b E römisch fünf r 714/89-16, sowie einen Vorgang und weitere Beschlüsse dieses Gerichtshofes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz wurde verletzt

römisch eins./ im Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien, AZ 1 b E römisch fünf r 714/89, 1./ durch den gemeinsam mit dem Abwesenheitsurteil gefassten Beschluss vom 19. Oktober 1989 (ON 16), mit welchem die Rudolf T***** jeweils vom Jugendgerichtshof Wien mit Beschluss vom 19. Dezember 1988, GZ 23 BE 2148/88-6, gewährte bedingte Entlassung sowie die mit Urteilen vom 7. Jänner 1988, GZ 1 b E römisch fünf r 1227/87-9 und vom 3. November 1988, GZ 1 b E römisch fünf r 771/88-12, ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen wurden, in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO;

2./ in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 8, StPO in der Fassung BGBl 1989/242 (nunmehr Absatz 7,) durch den Vorgang, dass der Einzelrichter des Jugendgerichtshofes Wien von dem in römisch eins./1./ bezeichneten Widerrufsbeschluss nicht unverzüglich die Abteilungen 23 BE und 1 b desselben Gerichtes verständigte;

römisch zwei./ durch die Beschlüsse des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Februar 1992, GZ 23 BE 2148/88-12, und jeweils vom 17. Juli 1998, GZ 1 b E römisch fünf r 1227/87-32 sowie GZ 1 b E römisch fünf r 771/88-24, in den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 48, Absatz 3, erster Satz StGB.

Die zu römisch eins./1./ und römisch zwei./ bezeichneten Beschlüsse und die darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben.

Die den zu römisch zwei./ genannten Beschlüssen zu Grunde liegenden Anträge der Staatsanwaltschaft werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - infolge Unzustellbarkeit an den Angeklagten nicht rechtskräftigen - Abwesenheitsurteil (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Oktober 1989, GZ 1 b E römisch fünf r 714/89-17, wurde über Rudolf T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig widerrief der Einzelrichter - entgegen Paragraph 494 a, Absatz 4, zweiter Satz StPO mit getrennt ausgefertigten Beschlüssen - gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO über Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (S 61) die vom Jugendgerichtshof Wien mit Beschluss vom 19. Dezember 1988, GZ 23 BE 2148/88-6, mit Wirkung vom 6. Jänner 1989 gewährte bedingte Entlassung aus einem Freiheitsstrafenrest von einem Monat und zwanzig Tagen sowie die mit Urteilen desselben Gerichtes vom 7. Jänner 1988, GZ 1 b E römisch fünf r 1227/87-9 und 3. November 1988, GZ 1 b E römisch fünf r 771/88-12 ausgesprochene bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafen in der Dauer von vier bzw sechs Monaten (ON 19, 20, 21).

Die in Paragraph 494 a, Absatz 8, StPO in der Fassung BGBl 1989/242 (nunmehr Absatz 7,) angeordnete unverzügliche (und daher gegebenenfalls vor Rechtskraft erforderliche) Verständigung der Abteilungen 23 BE und 1 b des Jugendgerichtshofes Wien von den bezeichneten Widerrufsentscheidungen unterblieb.

In deren Unkenntnis sah der Jugendgerichtshof Wien jeweils über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 12. Februar 1992, GZ 23 BE 2148/88-12, sowie vom 17. Juli 1998, GZ 1 b E römisch fünf r 1227/87-32, und GZ 1 b E römisch fünf r 771/88-24, die bereits erwähnte(n) bedingte(n) Entlassung und Strafnachsichten endgültig nach. In den beiden letztgenannten Verfahren ergingen diese Strafnachsichten trotz der aktenkundigen Tatsache, dass gegen Rudolf T***** vor Ablauf der Probezeiten neben dem eingangs erwähnten Strafverfahren zu AZ 25a römisch fünf r 7544/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und AZ 12 b römisch fünf r 65/90 des Jugendgerichtshofes Wien weitere Strafverfahren anhängig waren (ON 21 in AZ 1 b E römisch fünf r 1227/87; S 90 und ON 19 und AZ 1 b E römisch fünf r 771/88).

Rechtliche Beurteilung

Diese Beschlüsse des Jugendgerichtshofes Wien und der erwähnte Vorgang stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ua den Angeklagten zu hören. Infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils am 19. Oktober 1989 in Abwesenheit des (nach der Aktenlage niemals zu einem allfälligen Widerruf befragten oder zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgeforderten) Rudolf T***** ist dessen Anhörung unterblieben. Davon kann nach Paragraph 494 a, Absatz 3, zweiter Satz StPO bei Fällung eines Abwesenheitsurteils nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO erfolgt, also wenn bei Ausbleiben des Angeklagten von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung Abstand genommen wird. Ist aber das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Kompetenz nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO - entgegen vereinzelt gebliebenen Entscheidungen, zuletzt RZ 1999/14 - dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 10; SSt 60/17; EvBl 1999/153 ua). Diese Gesetzesverletzung kann dem Angeklagten bei Rechtskraft des Abwesenheitsurteils zum Nachteil gereichen. Im Verfahren AZ 1 b E römisch fünf r 714/89 des Jugendgerichtshofes Wien hat es der Einzelrichter zudem unter Missachtung der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 8, StPO in der Fassung BGBl 1989/242 (nunmehr Absatz 7,) unterlassen, die Abteilungen 23 BE und 1 b desselben Gerichtes von den erwähnten Widerrufsentscheidungen unverzüglich und somit ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft (EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400 uva) zu verständigen. Begriffliche Voraussetzung für die endgültige Entlassung/Strafnachsicht ist das Unterbleiben ihres Widerrufs (Paragraphen 48, Absatz 3, erster Satz, 43 Absatz 2, StGB). Diese Bedingung war in den Verfahren 23 BE 2148/88, 1 b E römisch fünf r 1227/87 und 1 b E römisch fünf r 771/88 des Jugendgerichtshofes Wien nicht erfüllt, weil zuvor bereits auf Widerruf erkannt worden war. Der im Verfahren 1 b E römisch fünf r 714/89 des Jugendgerichtshofes Wien erfolgte Widerrufsbeschluss vom 19. Oktober 1989 entfaltete nämlich mit seiner Verkündung Bindungswirkung, derzufolge ohne seine vorangegangene Aufhebung kein Gericht berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Mit den obgenannten Beschlüssen auf endgültige Entlassung/Strafnachsicht wurde daher eine Entscheidungskompetenz rechtswidrig in Anspruch genommen.

Diese Feststellungsentscheidungen konnten weder den schon vorher beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung/Strafnachsichten beseitigen noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen; der konstitutive Gehalt des ab seiner Verkündung wirksamen Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hiedurch unberührt (Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 28; EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400; 14 Os 7/97; 12 Os 91/99; 11 Os 119/01 uva). Die verfehlten Beschlüsse auf endgültige Entlassung/Strafnachsichten waren zur Klarstellung zu beseitigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 46; 12 Os 91/99 ua) und die ihnen zu Grunde liegenden Anträge der Staatsanwaltschaft - im Gegensatz zum prozessordnungsgemäß zu römisch eins./1./ gestellten Antrag - zurückzuweisen (14 Os 7/97; 11 Os 44/99). In Ansehung der in den Verfahren 1 b E römisch fünf r 1227/87 und 1 b E römisch fünf r 771/88 des Jugendgerichtshofes Wien gefassten Beschlüsse vom 17. Juli 1998 auf endgültige Strafnachsicht ist ergänzend zu bemerken, dass gegen Rudolf T***** bei Ablauf der in den genannten Verfahren gesetzten Probezeiten Strafverfahren zu AZ 25 a römisch fünf r 7544/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie zu AZ 1 b E römisch fünf r 714/89 und 12 b römisch fünf r 65/90 (welches am 6. August 1990 als ON 9 in AZ 25 a römisch fünf r 7544/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einbezogen wurde) des Jugendgerichtshofes Wien wegen (teilweise auch) in den offenen Probezeiten begangenen Betrugstaten und Unterhaltsverletzungen anhängig waren, wodurch die Möglichkeit eines Widerrufs auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Verfahren eröffnet wurde (Paragraph 56, letzter Fall StGB). Ein Zuwarten mit dem Ausspruch der endgültigen Nachsicht wäre unter diesem Gesichtspunkt geboten gewesen (Jerabek, WK-StPO Paragraph 497, Rz 3).

Anmerkung

E71988 12Os126.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00126.03.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20040115_OGH0002_0120OS00126_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100454 Rechtssatz 21.01.1964Strafrecht
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RS0101911 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Der Widerrufsbeschluss ist (schon) ab seiner Verkündung insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsg …
RS0101961 Rechtssatz 16.03.1989Strafrecht
Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann …
RS0101964 Rechtssatz 08.05.1990Strafrecht
Die im § 494 a Abs 8 StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig. Die im § 494 a Abs 8 StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige E …
RS0111829 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwe …