Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden insoweit zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Zu der ersichtlich durch die frühere Rechtslage, die einen Verlesungsverzicht kannte (§ 252 Abs 2 StPO idF bis zur Strafprozessnovelle 2005), motivierten Protokollierung:1. Zu der ersichtlich durch die frühere Rechtslage, die einen Verlesungsverzicht kannte (Paragraph 252, Absatz 2, StPO in der Fassung bis zur Strafprozessnovelle 2005), motivierten Protokollierung:
„Einvernehmlich als verlesen gilt der gesamte Akteninhalt. Auf die tatsächliche Durchführung der Verlesung wird verzichtet" (S 143) ist zu bemerken, dass die Art des Vorkommens von Aktenstücken in der Hauptverhandlung, nämlich Verlesung, Vorführung (§ 252 Abs 1 und Abs 2 StPO) oder zusammenfassender Vortrag des Vorsitzenden (§ 252 Abs 2a StPO), im Protokoll klar zum Ausdruck kommen soll (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 143; Danek, WK-StPO § 271 Rz 17f; 15 Os 125/06f). Jedenfalls haben die Tatrichter den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilstenors aber auch auf die solcherart in das Verfahren eingeführte, Teil der Anzeige (ON 2) bildende Aussage des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen stellvertretenden Filialleiters der H*****gesellschaft mbH Wolfgang S***** (S 23 f) gestützt (US 5). Nach der - gemäß § 488 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Da aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103) und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des § 252 Abs 1 StPO vorliegen, war die Verlesung der in Rede stehenden Zeugenaussage unzulässig (15 Os 126/06b; 13 Os 112/06d). Damit ist aber nicht auszuschließen, dass sich die - im Übrigen mit Nichtigkeitssanktion (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO) verknüpfte - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat.„Einvernehmlich als verlesen gilt der gesamte Akteninhalt. Auf die tatsächliche Durchführung der Verlesung wird verzichtet" (S 143) ist zu bemerken, dass die Art des Vorkommens von Aktenstücken in der Hauptverhandlung, nämlich Verlesung, Vorführung (Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, StPO) oder zusammenfassender Vortrag des Vorsitzenden (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO), im Protokoll klar zum Ausdruck kommen soll (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 143; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 17f; 15 Os 125/06f). Jedenfalls haben die Tatrichter den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilstenors aber auch auf die solcherart in das Verfahren eingeführte, Teil der Anzeige (ON 2) bildende Aussage des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen stellvertretenden Filialleiters der H*****gesellschaft mbH Wolfgang S***** (S 23 f) gestützt (US 5). Nach der - gemäß Paragraph 488, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Da aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103) und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorliegen, war die Verlesung der in Rede stehenden Zeugenaussage unzulässig (15 Os 126/06b; 13 Os 112/06d). Damit ist aber nicht auszuschließen, dass sich die - im Übrigen mit Nichtigkeitssanktion (Paragraphen 489, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) verknüpfte - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat.
2. Bruno N***** wurde zwar sowohl zu dem vom Strafantrag umfassten Betrugsfaktum als auch zum Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Q***** AG im Rechtshilfeweg gerichtlich vernommen, die Stellung eines den formalen Voraussetzungen des § 484 Abs 1 und Abs 2 StPO genügenden schriftlichen Strafantrages ist jedoch unterblieben. Überdies ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Verurteilte von dem weiteren wider ihn erhobenen Anklagevorwurf Kenntnis erlangt hat. Vielmehr wurde der Strafantrag erst in der Hauptverhandlung am 28. November 2005 ausgedehnt.2. Bruno N***** wurde zwar sowohl zu dem vom Strafantrag umfassten Betrugsfaktum als auch zum Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Q***** AG im Rechtshilfeweg gerichtlich vernommen, die Stellung eines den formalen Voraussetzungen des Paragraph 484, Absatz eins und Absatz 2, StPO genügenden schriftlichen Strafantrages ist jedoch unterblieben. Überdies ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Verurteilte von dem weiteren wider ihn erhobenen Anklagevorwurf Kenntnis erlangt hat. Vielmehr wurde der Strafantrag erst in der Hauptverhandlung am 28. November 2005 ausgedehnt.
Die Sonderbestimmungen des § 263 StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SSt 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeine Vorschrift der §§ 483 f StPO einen schriftlichen Antrag auf Bestrafung nachzutragen.Die Sonderbestimmungen des Paragraph 263, StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SSt 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeine Vorschrift der Paragraphen 483, f StPO einen schriftlichen Antrag auf Bestrafung nachzutragen.
War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteiles darauf unzulässig, weil der Beschuldigte ungeachtet der früheren Vernehmung zu diesem Faktum (Jerabek, WK-StPO §§ 427 Rz 12) solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in §§ 484 Abs 4, 488 Z 1 StPO und §§ 491 iVm 427 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt (14 Os 20/99).War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteiles darauf unzulässig, weil der Beschuldigte ungeachtet der früheren Vernehmung zu diesem Faktum (Jerabek, WK-StPO Paragraphen 427, Rz 12) solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in Paragraphen 484, Absatz 4, 488, Ziffer eins, StPO und Paragraphen 491, in Verbindung mit 427 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt (14 Os 20/99).
3. Letztlich erweist sich die Unterstellung der inkriminierten Taten unter § 147 Abs 2 StGB (aF) als verfehlt. Mit dem am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I 136/2004, wurde (ua) der strafbestimmende Wert des § 147 Abs 2 StGB auf 3.000 Euro erhöht.3. Letztlich erweist sich die Unterstellung der inkriminierten Taten unter Paragraph 147, Absatz 2, StGB (aF) als verfehlt. Mit dem am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004,, wurde (ua) der strafbestimmende Wert des Paragraph 147, Absatz 2, StGB auf 3.000 Euro erhöht.
Gemäß §§ 1, 61 StGB ist ein Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten nur anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Da die höhere Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2005, die eine Subsumierung der inkriminierten Tathandlungen angesichts eines Schadensbetrages von insgesamt 2.608,37 Euro nur noch unter den Tatbestand des Betruges nach § 146 StGB zulässt, für den Angeklagten jedenfalls günstiger ist, widerspricht die Annahme der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB (aF) dem Gesetz und hat sich auch zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt.Gemäß Paragraphen eins, 61, StGB ist ein Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten nur anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Da die höhere Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2005, die eine Subsumierung der inkriminierten Tathandlungen angesichts eines Schadensbetrages von insgesamt 2.608,37 Euro nur noch unter den Tatbestand des Betruges nach Paragraph 146, StGB zulässt, für den Angeklagten jedenfalls günstiger ist, widerspricht die Annahme der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB (aF) dem Gesetz und hat sich auch zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt.
Da auch hinsichtlich der übrigen Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen ist, dass sie dem Beschuldigten zum Nachteil gereichten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das bezeichnete Urteil zur Gänze aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr zuständigen Bezirksgericht Bludenz anzuordnen.
Die darüber hinaus vom Generalprokurator geltend gemachte Verletzung des § 427 Abs 1 StPO infolge mangelnden Zustellnachweises zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung liegt hingegen nicht vor.Die darüber hinaus vom Generalprokurator geltend gemachte Verletzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO infolge mangelnden Zustellnachweises zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung liegt hingegen nicht vor.
Eine Verhandlung in Abwesenheit hat gemäß § 427 Abs 1 StPO unter anderem zur Voraussetzung, dass dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich, das heißt zu eigenen Handen (§ 21 ZustG), allenfalls im Wege der Hinterlegung (§ 17 ZustG), zugestellt wurde. Eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) reicht nicht aus, es sei denn die Ladung ist dem Angeklagten tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit auch dann rechtmäßig, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung erst nachträglich bei Gericht einlangt (aA, jedoch ohne Begründung 9 Os 1, 2/71, 14 Os 44/03), wenngleich es in der Praxis nicht ratsam sein wird, ohne Zustellnachweis zu verhandeln und damit eine Gesetzesverletzung zu riskieren. Da dem am 13. Dezember 2005 eingelangten Entschuldigungsschreiben das tatsächliche Zukommen der Ladung spätestens am 21. November 2005 zu entnehmen ist und solcherart die Frist des § 221 Abs 1 iVm § 488 StPO gewahrt wurde, war eine Verhandlung in Abwesenheit im vorliegenden Fall zulässig.Eine Verhandlung in Abwesenheit hat gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO unter anderem zur Voraussetzung, dass dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich, das heißt zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG), allenfalls im Wege der Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG), zugestellt wurde. Eine Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) reicht nicht aus, es sei denn die Ladung ist dem Angeklagten tatsächlich zugekommen (Paragraph 7, ZustG). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit auch dann rechtmäßig, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung erst nachträglich bei Gericht einlangt (aA, jedoch ohne Begründung 9 Os 1, 2/71, 14 Os 44/03), wenngleich es in der Praxis nicht ratsam sein wird, ohne Zustellnachweis zu verhandeln und damit eine Gesetzesverletzung zu riskieren. Da dem am 13. Dezember 2005 eingelangten Entschuldigungsschreiben das tatsächliche Zukommen der Ladung spätestens am 21. November 2005 zu entnehmen ist und solcherart die Frist des Paragraph 221, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 488, StPO gewahrt wurde, war eine Verhandlung in Abwesenheit im vorliegenden Fall zulässig.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes daher zu verwerfen.