Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).
Mit der Behauptung, dass sich in den für die tatrichterliche Beweiswürdigung - unter anderem neben dem etwa auch verwerteten Geständnis des Mitangeklagten P***** W***** - herangezogenen Protokollen der Telefonüberwachung (Überwachung von Nachrichten iSd § 135 Abs 3 StPO) kein ausdrücklicher Bezug auf Drogen finde (vgl demgegenüber die erstgerichtlichen Schlussfolgerungen aus den Gesprächsinhalten in Verbindung mit sonstigen - damit im Einklang stehenden - Beweisergebnissen in US 7 ff), dem weiteren Vorbringen, dass - trotz des Zugeständnisses des Angeklagten, die ihm vorgehaltenen Gespräche tatsächlich selbst geführt zu haben (vgl ON 77; insbesondere S 9 bis 25) - die Urheberschaft an den aufgezeichneten Gesprächen zu bezweifeln sei und schließlich mit dem Verweis, dass er wegen der Bestimmung zum Schmuggel und zum Inverkehrsetzen von 4.392,30 Gramm Heroin verurteilt wurde, während der rechtskräftig abgeurteilten J***** L***** der Schmuggel von 4.545,30 Gramm Heroin zur Last gelegt wurde (vgl dazu die an der entscheidungswesentlichen Annahme der Nettomenge nichts ändernde Berechnung des Schöffengerichts zur Bruttomenge in S 3 in ON 40), vermag der Rechtsmittelwerber keine derartigen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit der Behauptung, dass sich in den für die tatrichterliche Beweiswürdigung - unter anderem neben dem etwa auch verwerteten Geständnis des Mitangeklagten P***** W***** - herangezogenen Protokollen der Telefonüberwachung (Überwachung von Nachrichten iSd Paragraph 135, Absatz 3, StPO) kein ausdrücklicher Bezug auf Drogen finde vergleiche demgegenüber die erstgerichtlichen Schlussfolgerungen aus den Gesprächsinhalten in Verbindung mit sonstigen - damit im Einklang stehenden - Beweisergebnissen in US 7 ff), dem weiteren Vorbringen, dass - trotz des Zugeständnisses des Angeklagten, die ihm vorgehaltenen Gespräche tatsächlich selbst geführt zu haben vergleiche ON 77; insbesondere S 9 bis 25) - die Urheberschaft an den aufgezeichneten Gesprächen zu bezweifeln sei und schließlich mit dem Verweis, dass er wegen der Bestimmung zum Schmuggel und zum Inverkehrsetzen von 4.392,30 Gramm Heroin verurteilt wurde, während der rechtskräftig abgeurteilten J***** L***** der Schmuggel von 4.545,30 Gramm Heroin zur Last gelegt wurde vergleiche dazu die an der entscheidungswesentlichen Annahme der Nettomenge nichts ändernde Berechnung des Schöffengerichts zur Bruttomenge in S 3 in ON 40), vermag der Rechtsmittelwerber keine derartigen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Annahme des Erschwerungsgrunds, wonach die Tathandlung zumindest das 63-fache der Grenzmenge (und damit mehr als das Doppelte der sogenannten „Übermenge" im Sinne des § 28a Abs 4 Z 3 SMG) betraf, begründet entgegen dem Standpunkt der Subsumtionsrüge (Z 11) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die mehrfache Überschreitung der Übermenge weder die Strafbarkeit noch die Strafdrohung bestimmt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 704, 711, 714; 14 Os 137/07i).Die Annahme des Erschwerungsgrunds, wonach die Tathandlung zumindest das 63-fache der Grenzmenge (und damit mehr als das Doppelte der sogenannten „Übermenge" im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) betraf, begründet entgegen dem Standpunkt der Subsumtionsrüge (Ziffer 11,) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die mehrfache Überschreitung der Übermenge weder die Strafbarkeit noch die Strafdrohung bestimmt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 704, 711, 714; 14 Os 137/07i).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.