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Entscheidung 12 Os 129/09a×

Entscheidung 12 Os 129/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os129/09a

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen I***** N***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2009, GZ 62 Hv 107/08w-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde I***** N***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen; vergleiche RIS-Justiz RS0111410; zuletzt 13 Os 1/09k) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20. September 2008 (zu ergänzen: in Wien) den in den Niederlanden aufhältigen Suchtgiftlieferanten „A*****" zur Organisation des vorschriftswidrigen Transports von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.392,30 Gramm Heroin und Morphin mit zumindest 180 Gramm Reinsubstanz Heroinbase und 38,4 Gramm Reinsubstanz Monacetylmorphinbase von den Niederlanden nach Österreich, somit zur Bestimmung eines weiteren unbekannten Mittäters zur Überlassung des Suchtgifts an einen Suchtgiftkurier sowie zur Bestimmung eines Suchtgiftkuriers zur Ausfuhr des Suchtgifts aus den Niederlanden und zur über Deutschland erfolgten Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich bestimmt, indem er beim Suchtgiftlieferanten „A*****" bestellte, worauf der unbekannte Mittäter „H*****" das Suchtgift an die abgesondert verfolgte und mittlerweile rechtskräftig Verurteilte J***** L***** übergab, welche dieses am 20. September 2008 aus den Niederlanden nach Österreich schmuggelte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Behauptung, dass sich in den für die tatrichterliche Beweiswürdigung - unter anderem neben dem etwa auch verwerteten Geständnis des Mitangeklagten P***** W***** - herangezogenen Protokollen der Telefonüberwachung (Überwachung von Nachrichten iSd Paragraph 135, Absatz 3, StPO) kein ausdrücklicher Bezug auf Drogen finde vergleiche demgegenüber die erstgerichtlichen Schlussfolgerungen aus den Gesprächsinhalten in Verbindung mit sonstigen - damit im Einklang stehenden - Beweisergebnissen in US 7 ff), dem weiteren Vorbringen, dass - trotz des Zugeständnisses des Angeklagten, die ihm vorgehaltenen Gespräche tatsächlich selbst geführt zu haben vergleiche ON 77; insbesondere S 9 bis 25) - die Urheberschaft an den aufgezeichneten Gesprächen zu bezweifeln sei und schließlich mit dem Verweis, dass er wegen der Bestimmung zum Schmuggel und zum Inverkehrsetzen von 4.392,30 Gramm Heroin verurteilt wurde, während der rechtskräftig abgeurteilten J***** L***** der Schmuggel von 4.545,30 Gramm Heroin zur Last gelegt wurde vergleiche dazu die an der entscheidungswesentlichen Annahme der Nettomenge nichts ändernde Berechnung des Schöffengerichts zur Bruttomenge in S 3 in ON 40), vermag der Rechtsmittelwerber keine derartigen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Annahme des Erschwerungsgrunds, wonach die Tathandlung zumindest das 63-fache der Grenzmenge (und damit mehr als das Doppelte der sogenannten „Übermenge" im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) betraf, begründet entgegen dem Standpunkt der Subsumtionsrüge (Ziffer 11,) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die mehrfache Überschreitung der Übermenge weder die Strafbarkeit noch die Strafdrohung bestimmt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 704, 711, 714; 14 Os 137/07i).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91977 12Os129.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00129.09A.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00129_09A0000_000