Den gegen dieses Urteil gerichteten, von den Angeklagten M***** und V***** gesondert zur Ausführung gebrachten und jeweils auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:Den gegen dieses Urteil gerichteten, von den Angeklagten M***** und V***** gesondert zur Ausführung gebrachten und jeweils auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Nenad M*****:
Weshalb es „konkreter" Feststellungen dazu, dass „ausschließlich die Abhängigkeit des Angeklagten zu seinem Fehlverhalten geführt" und er „den Verkauf des Rauschmittels ausschließlich" zur Finanzierung seiner in hohem Maße fortgeschrittenen Abhängigkeit von Heroin verwendet hatte, bedurft hätte, legt die Mängelrüge (Z 5, irrtümlich auch Z 4, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar. Im Übrigen betrifft der vermisste Umstand keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, weil die den Angeklagten treffende Sanktion nach dem Strafsatz des § 28 Abs 4 SMG, auf den die vom Beschwerdeführer erkennbar angesprochenen, in § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG angeführten Umstände keinen Einfluss haben, ausgemessen und gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG ohnedies nicht angenommen wurde.Weshalb es „konkreter" Feststellungen dazu, dass „ausschließlich die Abhängigkeit des Angeklagten zu seinem Fehlverhalten geführt" und er „den Verkauf des Rauschmittels ausschließlich" zur Finanzierung seiner in hohem Maße fortgeschrittenen Abhängigkeit von Heroin verwendet hatte, bedurft hätte, legt die Mängelrüge (Ziffer 5,, irrtümlich auch Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar. Im Übrigen betrifft der vermisste Umstand keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, weil die den Angeklagten treffende Sanktion nach dem Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 4, SMG, auf den die vom Beschwerdeführer erkennbar angesprochenen, in Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG angeführten Umstände keinen Einfluss haben, ausgemessen und gewerbsmäßige Tatbegehung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG ohnedies nicht angenommen wurde.
Ebenso wenig sagt die Tatsachenrüge (Z 5a), aus welchem Grund das Erstgericht „konkrete Feststellungen hinsichtlich des Motivs für den Handel mit Rauschgift" hätte treffen müssen, die den Ausspruch über die Schuld mit Sicherheit beeinflusst hätten.Ebenso wenig sagt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), aus welchem Grund das Erstgericht „konkrete Feststellungen hinsichtlich des Motivs für den Handel mit Rauschgift" hätte treffen müssen, die den Ausspruch über die Schuld mit Sicherheit beeinflusst hätten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragan V*****:
Der gegen den Schuldspruch C./II./ gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe jenen Teil der Aussage des Mitangeklagten M*****, wonach er vom Beschwerdeführer insgesamt (nur) ca 1 kg Heroin erhalten habe (vgl S 357 und 373/IV), woraus aber - nach der Beschwerdethese - bloß eine Menge von 900 bis 1.000 Gramm an überlassenem Heroin (statt der konstatierten Quantität von 1.160 Gramm Heroin) abzuleiten gewesen wäre, unberücksichtigt gelassen, spricht keine entscheidende Tatsache an. Denn auch bei einer - solcherart von der Beschwerde unbestrittenen - Menge von bloß 900 Gramm (in tatbestandlicher Handlungseinheit [s US 22]) überlassenem Heroin mit einem in der Beschwerde behaupteten Reinheitsgehalt von bloß 20 % wird die Grenzmenge des § 28b SMG (3 Gramm Reinsubstanz Heroin) um bei weitem mehr als das 25-fache überschritten.Der gegen den Schuldspruch C./II./ gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe jenen Teil der Aussage des Mitangeklagten M*****, wonach er vom Beschwerdeführer insgesamt (nur) ca 1 kg Heroin erhalten habe vergleiche S 357 und 373/IV), woraus aber - nach der Beschwerdethese - bloß eine Menge von 900 bis 1.000 Gramm an überlassenem Heroin (statt der konstatierten Quantität von 1.160 Gramm Heroin) abzuleiten gewesen wäre, unberücksichtigt gelassen, spricht keine entscheidende Tatsache an. Denn auch bei einer - solcherart von der Beschwerde unbestrittenen - Menge von bloß 900 Gramm (in tatbestandlicher Handlungseinheit [s US 22]) überlassenem Heroin mit einem in der Beschwerde behaupteten Reinheitsgehalt von bloß 20 % wird die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG (3 Gramm Reinsubstanz Heroin) um bei weitem mehr als das 25-fache überschritten.
Überdies orientiert sich das Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, haben die Tatrichter doch auch diesen Teil der Verantwortung des Nenad M***** erörtert (US 23 f, 32). Auch das weitere Vorbringen, das Schöffengericht habe sich mit den Angaben des Mitangeklagten M***** dahin, dass er „bei Ma***** das Heroin nicht gestreckt habe, bei anderen ab und zu schon" (vgl S 367/IV), nicht auseinandergesetzt, orientiert sich nicht an den Urteilsannahmen der Tatrichter, die diesen Umstand dezidiert festgestellt (US 16) und das bloß fallweise Aufstrecken des Suchtgifts in ihre beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen haben (US 28).Überdies orientiert sich das Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, haben die Tatrichter doch auch diesen Teil der Verantwortung des Nenad M***** erörtert (US 23 f, 32). Auch das weitere Vorbringen, das Schöffengericht habe sich mit den Angaben des Mitangeklagten M***** dahin, dass er „bei Ma***** das Heroin nicht gestreckt habe, bei anderen ab und zu schon" vergleiche S 367/IV), nicht auseinandergesetzt, orientiert sich nicht an den Urteilsannahmen der Tatrichter, die diesen Umstand dezidiert festgestellt (US 16) und das bloß fallweise Aufstrecken des Suchtgifts in ihre beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen haben (US 28).
Der Vorwurf, die Tatrichter hätten unbegründet gelassen, dass sich der Angeklagte M***** beim Nichtigkeitswerber wegen des „seifigen Zeugs" beschwert haben will (vgl S 360/IV), vernachlässigt, dass sich dieser Teil der Verantwortung auf eine einmalige Lieferung von Kokain bezogen hat und damit für die Frage des Reinheitsgehalts des übergebenen Heroins nicht von Relevanz ist. Damit war er aber nicht erörterungsbedürftig.Der Vorwurf, die Tatrichter hätten unbegründet gelassen, dass sich der Angeklagte M***** beim Nichtigkeitswerber wegen des „seifigen Zeugs" beschwert haben will vergleiche S 360/IV), vernachlässigt, dass sich dieser Teil der Verantwortung auf eine einmalige Lieferung von Kokain bezogen hat und damit für die Frage des Reinheitsgehalts des übergebenen Heroins nicht von Relevanz ist. Damit war er aber nicht erörterungsbedürftig.
Bei seinem Einwand, das Erstgericht lasse unbegründet, weshalb beim Angeklagten Dragan V***** ein Reinheitsgehalt von 40 %, bei Dragan Mi*****, welcher dasselbe Heroin übernommen und in der Folge nicht gestreckt habe, lediglich von einem Reinheitsgehalt von 20 % auszugehen sei, übergeht der Nichtigkeitswerber, dass die Erstrichter auch in Bezug auf das vom Mitangeklagten Mi***** an Nenad M***** überlassene Heroin davon ausgegangen sind, dass dieses Suchtgift - objektiv - einen Reinheitsgehalt von zumindest 40 % hatte; bloß in subjektiver Hinsicht räumten sie - im Zweifel - ein, dass der Eventualvorsatz des Dragan Mi***** auf die Weitergabe von Heroin von - nur - zumindest durchschnittlicher Qualität (20 % Reinheitsgrad) gerichtet gewesen war (vgl US 18 f iVm 30).Bei seinem Einwand, das Erstgericht lasse unbegründet, weshalb beim Angeklagten Dragan V***** ein Reinheitsgehalt von 40 %, bei Dragan Mi*****, welcher dasselbe Heroin übernommen und in der Folge nicht gestreckt habe, lediglich von einem Reinheitsgehalt von 20 % auszugehen sei, übergeht der Nichtigkeitswerber, dass die Erstrichter auch in Bezug auf das vom Mitangeklagten Mi***** an Nenad M***** überlassene Heroin davon ausgegangen sind, dass dieses Suchtgift - objektiv - einen Reinheitsgehalt von zumindest 40 % hatte; bloß in subjektiver Hinsicht räumten sie - im Zweifel - ein, dass der Eventualvorsatz des Dragan Mi***** auf die Weitergabe von Heroin von - nur - zumindest durchschnittlicher Qualität (20 % Reinheitsgrad) gerichtet gewesen war vergleiche US 18 f in Verbindung mit 30).
Der von der Beschwerde weiters gerügte Umstand, wonach das Erstgericht - ohne Begründung - davon ausgegangen sei, dass „jedes Glied der Kette" das Suchtgift im Ausmaß „von 10 % aufgestreckt" habe, ist zum einen in dieser Form den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen und wird mit diesem Vorbringen zum anderen erneut keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil auch bei Streckungen im bloß einstelligen Prozentbereich und einem vom Beschwerdeführer aus dieser hypothetischen Behauptung offenbar abgeleiteten Reinheitsgehalt des von V***** überlassenen Suchtgifts von bloß 20 % die Grenzmenge wiederum weit über das 25-fache überschritten wäre. Mit der Kritik (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Bemerkung des Nenad M*****, dass er sich mit dem Reinheitsgrad von Heroin „persönlich nicht so auskenne" (vgl S 360/IV), unberücksichtigt gelassen, nimmt die Beschwerde nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl zum Inhalt der Aussage des Nenad M*****, aber auch des Michael Ma***** in ihrer Gesamtheit US 23 f, 26 ff und 32 ff, insb S 40) Maß und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung (vgl Ratz, WK-StPO [2009] § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370).Der von der Beschwerde weiters gerügte Umstand, wonach das Erstgericht - ohne Begründung - davon ausgegangen sei, dass „jedes Glied der Kette" das Suchtgift im Ausmaß „von 10 % aufgestreckt" habe, ist zum einen in dieser Form den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen und wird mit diesem Vorbringen zum anderen erneut keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil auch bei Streckungen im bloß einstelligen Prozentbereich und einem vom Beschwerdeführer aus dieser hypothetischen Behauptung offenbar abgeleiteten Reinheitsgehalt des von V***** überlassenen Suchtgifts von bloß 20 % die Grenzmenge wiederum weit über das 25-fache überschritten wäre. Mit der Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe die Bemerkung des Nenad M*****, dass er sich mit dem Reinheitsgrad von Heroin „persönlich nicht so auskenne" vergleiche S 360/IV), unberücksichtigt gelassen, nimmt die Beschwerde nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche zum Inhalt der Aussage des Nenad M*****, aber auch des Michael Ma***** in ihrer Gesamtheit US 23 f, 26 ff und 32 ff, insb S 40) Maß und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung vergleiche Ratz, WK-StPO [2009] Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370).
Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen BI Johann Sto***** (S 11 ff/V) sehr wohl auseinandergesetzt (US 27). Weshalb die Aussage dieses Zeugen, wonach „die Straßenqualität in Salzburg seiner Erfahrung nach zwischen 8 bis 12 % (+/- 2 %)" liege, zu einer anderen Beantwortung der Frage bezüglich der Qualität des vom Beschwerdeführer konkret weitergegebenen Suchtgifts führen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Indem sie schließlich unter bloßem Hinweis auf die Einschätzung des genannten Zeugen, dass die Qualität des Heroins „im Bereich von 30 bis 40 % angesiedelt" gewesen sein müsse, eine fehlende Begründung für die Annahme eines Reinheitsgrades von 40 % moniert (Z 5 vierter Fall), ignoriert sie die von den Tatrichtern hiezu angestellten umfänglichen sowie logisch und empirisch einwandfreien Beweiswerterwägungen (US 26 ff, 40).Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen BI Johann Sto***** (S 11 ff/V) sehr wohl auseinandergesetzt (US 27). Weshalb die Aussage dieses Zeugen, wonach „die Straßenqualität in Salzburg seiner Erfahrung nach zwischen 8 bis 12 % (+/- 2 %)" liege, zu einer anderen Beantwortung der Frage bezüglich der Qualität des vom Beschwerdeführer konkret weitergegebenen Suchtgifts führen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Indem sie schließlich unter bloßem Hinweis auf die Einschätzung des genannten Zeugen, dass die Qualität des Heroins „im Bereich von 30 bis 40 % angesiedelt" gewesen sein müsse, eine fehlende Begründung für die Annahme eines Reinheitsgrades von 40 % moniert (Ziffer 5, vierter Fall), ignoriert sie die von den Tatrichtern hiezu angestellten umfänglichen sowie logisch und empirisch einwandfreien Beweiswerterwägungen (US 26 ff, 40).
Schließlich legt die Mängelrüge auch nicht nachvollziehbar begründet dar, weshalb der Verkauf des „Heroins zum Preis von 70 Euro - sohin zu einem niedrigen Preis" - einer „guten Qualität" entgegenstehen soll.
Die sich nur gegen den Schuldspruch C./I./ richtende Tatsachenrüge (Z 5a) vermeint, dass das auf US (richtig:) 38 f angeführte Telefonüberwachungsprotokoll (das ein Telefonat zwischen Dragen Mi***** und dem Beschwerdeführer vom 13. Juni 2007 zum Inhalt hat) die Aus- und Einfuhr des Suchtgifts durch den Nichtigkeitswerber, teilweise durch Bestimmung dritter Personen, nicht zu begründen vermag, weil es im Zuge dieses Gesprächs nur um „Weiße" gegangen sei, womit jedoch Kokain und nicht Heroin gemeint sei. Da auch sonst keine weiteren Beweise vorlägen, sei insoweit „eine an Willkür grenzende Scheinbegründung durch das Erstgericht" vorgenommen worden. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf die Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO [2009] § 281 Rz 487).Die sich nur gegen den Schuldspruch C./I./ richtende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermeint, dass das auf US (richtig:) 38 f angeführte Telefonüberwachungsprotokoll (das ein Telefonat zwischen Dragen Mi***** und dem Beschwerdeführer vom 13. Juni 2007 zum Inhalt hat) die Aus- und Einfuhr des Suchtgifts durch den Nichtigkeitswerber, teilweise durch Bestimmung dritter Personen, nicht zu begründen vermag, weil es im Zuge dieses Gesprächs nur um „Weiße" gegangen sei, womit jedoch Kokain und nicht Heroin gemeint sei. Da auch sonst keine weiteren Beweise vorlägen, sei insoweit „eine an Willkür grenzende Scheinbegründung durch das Erstgericht" vorgenommen worden. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf die Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO [2009] Paragraph 281, Rz 487).
Diesen Voraussetzungen wird das Vorbringen nicht gerecht, weil es die eingehenden Erwägungen der Tatrichter auf US 37 (unten) ff ignoriert, die ihre Überzeugung in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr des Heroins durch den Beschwerdeführer keineswegs - wie die Beschwerde vermeint - allein auf das angeführte Telefonüberwachungsprotokoll gestützt haben.
Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Einwand jedenfalls nicht geweckt.
Die Angeklagten Nenad M***** und Michael Ma***** wurden zu A./I./ und B./I./ schuldig erkannt, jeweils Kokain bzw Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben (US 2, 3 f, 15 f, 18). Die Tathandlungen wurden § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF unterstellt; dies indes zu Unrecht, weil bei Begehung der Straftat des § 27 Abs 1 SMG in der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, BGBl I 110/2007, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Abs 2 leg cit eine mit § 27 Abs 1 SMG aF idente Strafdrohung vorsieht, sodass § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG idgF schon aus diesem Grund gemäß § 48 SMG iVm § 61 StGB auch im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wären (vgl auch RIS-Justiz RS0124177). Da dies bei beiden Angeklagten bei der Strafbemessung ohne nachteilige Auswirkungen blieb, bedarf es jedoch keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StGB (vgl Ratz, WK-StPO [2009] § 290 Rz 22 f).Die Angeklagten Nenad M***** und Michael Ma***** wurden zu A./I./ und B./I./ schuldig erkannt, jeweils Kokain bzw Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben (US 2, 3 f, 15 f, 18). Die Tathandlungen wurden Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF unterstellt; dies indes zu Unrecht, weil bei Begehung der Straftat des Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Absatz 2, leg cit eine mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF idente Strafdrohung vorsieht, sodass Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG idgF schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 48, SMG in Verbindung mit Paragraph 61, StGB auch im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wären vergleiche auch RIS-Justiz RS0124177). Da dies bei beiden Angeklagten bei der Strafbemessung ohne nachteilige Auswirkungen blieb, bedarf es jedoch keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB vergleiche Ratz, WK-StPO [2009] Paragraph 290, Rz 22 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nenad M***** und Dragan V***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der genannten Angeklagten und jene des Angeklagten Michael Ma***** sowie über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Nenad M***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nenad M***** und Dragan V***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der genannten Angeklagten und jene des Angeklagten Michael Ma***** sowie über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Nenad M***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.