Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.Oktober 1948 geborene Geschäftsführer Peter A und der am 9.Juli 1915 geborene Angestellte Karl A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die beiden Angeklagten in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 100.000 S übersteigt, und zwar 1. am 5.September 1975 Hermine B unter der Vorspiegelung, sie würden Liegenschaften anschaffen und eine gleichzeitig bedungene Leibrente aus dem Ertrag dieser Liegenschaften an sie bezahlen, zur Ausfolgung eines Betrages von 1,6 Millionen Schilling, Schaden 1.132.000 S;Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.Oktober 1948 geborene Geschäftsführer Peter A und der am 9.Juli 1915 geborene Angestellte Karl A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die beiden Angeklagten in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 100.000 S übersteigt, und zwar 1. am 5.September 1975 Hermine B unter der Vorspiegelung, sie würden Liegenschaften anschaffen und eine gleichzeitig bedungene Leibrente aus dem Ertrag dieser Liegenschaften an sie bezahlen, zur Ausfolgung eines Betrages von 1,6 Millionen Schilling, Schaden 1.132.000 S;
2. am 28.Mai 1976 Elfriede C und Anneliese D unter der Vorspiegelung, vier Wochen nach Abschluß des ausgehandelten Kaufvertrages über die Liegenschaft Wien 12., Ratschkygasse 15, das Eigentumsrecht für die P. A Ges.m.b.H. eintragen zu lassen und sodann unverzüglich den Kaufpreis von 640.000 S und 40.000 S aus der übergebenen Mietzinsreserve an die Verkäufer zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung der Liegenschaft, Schaden 500.000 S;
3. am 3.November 1977 Grete E unter der Vorspiegelung, den Kaufpreis für das Grundstück Wien 18., Salierigasse 32, in der Höhe von 380.000 S ab Lastenfreiheit und Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer, sowie zusätzlich ab 1.Dezember 1977 eine monatliche Leibrente von 5.000 S an sie zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung dieser Liegenschaft an die P. A Ges.m.b.H., Schaden 490.000 S;
4. am 22.Dezember 1977 Herta F, Kurt F und Dipl.Ing.Dr. Hans F unter der Vorspiegelung, den Kaufpreis für das Grundstück Wien 18., Cottagegasse 5, in der Höhe von 760.000 S nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes, Räumung dreier Wohnungen sowie Lastenfreistellung, an sie zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung dieser Liegenschaft an die P. A Ges.m.b.H., Schaden 175.565,79 S;
5. am 14.August 1978 Dipl.Ing. Friedrich G unter der Vorspiegelung, nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes den Kaufpreis von 500.000 S für die Liegenschaft Wien 16., Lienfeldergasse 60 b, an ihn zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung dieser Liegenschaft an die P. A Ges.m.b.H., Schaden 500.000 S;
6. am 24.August 1978 Margarete und Josef H unter der Vorspiegelung, nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes, Lastenfreistellung, übergabe aller Unterlagen und der siebenjährigen Mietzinsabrechnung an die Käufer, sowie Eintritt einer längstens binnen sechs bis sieben Monaten zu erwirkenden Entscheidung der Schlichtungsstelle in einem Verfahren nach § 7 Mietengesetz den Kaufpreis von 600.000 S an sie zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung der Liegenschaft Wien 3., Schnirchgasse 6, an die P. A Ges.m.b.H., Schaden 350.000 S;6. am 24.August 1978 Margarete und Josef H unter der Vorspiegelung, nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes, Lastenfreistellung, übergabe aller Unterlagen und der siebenjährigen Mietzinsabrechnung an die Käufer, sowie Eintritt einer längstens binnen sechs bis sieben Monaten zu erwirkenden Entscheidung der Schlichtungsstelle in einem Verfahren nach Paragraph 7, Mietengesetz den Kaufpreis von 600.000 S an sie zu bezahlen, zur vertraglichen übereignung der Liegenschaft Wien 3., Schnirchgasse 6, an die P. A Ges.m.b.H., Schaden 350.000 S;
7. bis zum 31.Dezember 1980 Peter A als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Firmen P. A Ges.m.b.H., P. A Hausverwaltungsund Realitätenvermittlungs- und -verwertungs-Ges.m.b.H., Karl A als unbeschränkt zeichnungsberechtigter leitender Angestellter der Firmen seines Sohnes Peter A (insbesondere der P. A Ges.m.b.H. und der Gesellschaft zur Durchführung von Arbeiten im Wohnhausbau und Industriebau Ges.m.b.H.), die Mieter des Hauses Wien 12., Ratschkygasse 15, zur Zahlung ungerechtfertigt erhöhter Mieten, durch Vortäuschung diese Mehreinnahmen zur Verbesserung und Instandsetzung des Mietobjektes im Sinne von Entscheidungen der Schlichtungsstelle zu verwenden, bzw. Angestellte der I zur sukzessiven Zuteilung von Darlehensbeträgen unter der Vortäuschung diese zweckgebunden für Arbeiten nach § 7 Mietengesetz zu verwenden, verleitet, wobei sie die Beträge für sich selbst verwendeten, Schaden 446.369,24 S.7. bis zum 31.Dezember 1980 Peter A als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Firmen P. A Ges.m.b.H., P. A Hausverwaltungsund Realitätenvermittlungs- und -verwertungs-Ges.m.b.H., Karl A als unbeschränkt zeichnungsberechtigter leitender Angestellter der Firmen seines Sohnes Peter A (insbesondere der P. A Ges.m.b.H. und der Gesellschaft zur Durchführung von Arbeiten im Wohnhausbau und Industriebau Ges.m.b.H.), die Mieter des Hauses Wien 12., Ratschkygasse 15, zur Zahlung ungerechtfertigt erhöhter Mieten, durch Vortäuschung diese Mehreinnahmen zur Verbesserung und Instandsetzung des Mietobjektes im Sinne von Entscheidungen der Schlichtungsstelle zu verwenden, bzw. Angestellte der römisch eins zur sukzessiven Zuteilung von Darlehensbeträgen unter der Vortäuschung diese zweckgebunden für Arbeiten nach Paragraph 7, Mietengesetz zu verwenden, verleitet, wobei sie die Beträge für sich selbst verwendeten, Schaden 446.369,24 S.
Von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch, der in Rechtskraft erwachsen ist. In einem Fall wurde gemäß § 263 StPO. der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Angeklagten vorbehalten. Der Schuldspruch Punkt 1 des angefochtenen Urteils ist bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 2.Dezember 1982, GZ. 12 Os 142/82-11, in Rechtskraft erwachsen. Wie das Erstgericht ausführte, wurde dieses Faktum nur wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruches auch im nunmehr angefochtenen Urteil wiedergegeben (Bd. VI S. 428). Dieser formal verfehlten Wiederholung des (rechtskräftigen) Schuldspruchs im Urteilstenor kommt somit nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zu, gereicht daher den Angeklagten nicht zum Nachteil (10 Os 136/80).Von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch, der in Rechtskraft erwachsen ist. In einem Fall wurde gemäß Paragraph 263, StPO. der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Angeklagten vorbehalten. Der Schuldspruch Punkt 1 des angefochtenen Urteils ist bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 2.Dezember 1982, GZ. 12 Os 142/82-11, in Rechtskraft erwachsen. Wie das Erstgericht ausführte, wurde dieses Faktum nur wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruches auch im nunmehr angefochtenen Urteil wiedergegeben (Bd. römisch sechs S. 428). Dieser formal verfehlten Wiederholung des (rechtskräftigen) Schuldspruchs im Urteilstenor kommt somit nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zu, gereicht daher den Angeklagten nicht zum Nachteil (10 Os 136/80).
Der Angeklagte Peter A bekämpft das Urteil mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Der Angeklagte Peter A bekämpft das Urteil mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nur gegen die Schuldspruchfakten 2 bis 7 richtet. Karl A gründet seine ohne Einschränkung gegen den gesamten Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde lediglich auf die Z. 9gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nur gegen die Schuldspruchfakten 2 bis 7 richtet. Karl A gründet seine ohne Einschränkung gegen den gesamten Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde lediglich auf die Ziffer 9
lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Der Strafausspruch wird von beiden Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
Das Erstgericht stellte zu den Urteilsfakten 2
bis 6 fest, daß die beiden Angeklagten durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der P. A Ges.m.b.H. und ihrer Zahlungswilligkeit die im Spruch angeführten Liegenschaften namens der genannten Gesellschaft erworben haben, wobei sie die Käufer insbesonders auch über die Fälligkeit des Kaufpreises täuschten, um durch die Nichtzahlung oder zumindest stark verspätete Zahlung der Kaufpreise den Verkäufern, die bei Kenntnis dieses Umstandes niemals in die Verträge eingewilligt hätten, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Zu Punkt 7 des Urteilssatzes erfolgte der Schuldspruch deswegen, weil die Angeklagten Darlehensbeträge, die nach § 7 Mietengesetz zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten bestimmt waren, herauslockten und überhöhte Mietzinsbeträge kassierten, die sie zum Teil nicht widmungsgemäß verwendeten. Sie haben hiedurch den Mietern oder der I einen Schaden in der Höhe von 446.369,24 S zugefügt. Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Beschwerde bekämpft der Angeklagte Peter A zunächst das Urteil als unvollständig begründet, weil es sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, daß Hermine A am 31.Dezember 1976 ein Darlehen in der Höhe von 530.355 S und Peter A im Jahre 1978 ein Darlehen in der Höhe von 983.410 S der P. A Ges.m.b.H. zur Verfügung stellten. Dieser Begründungsmangel haftet jedoch dem Ersturteil nicht an. Das Erstgericht hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Dkfm.Dr. Franz K und Dr. Wolfgang L sowie dem Bericht des Ausgleichsverwalters festgestellt, daß die Ges.m.b.H. bereits mit 31.Dezember 1974 überschuldet war, wobei die Überschuldung ständig stieg und im Jahre 1978bis 6 fest, daß die beiden Angeklagten durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der P. A Ges.m.b.H. und ihrer Zahlungswilligkeit die im Spruch angeführten Liegenschaften namens der genannten Gesellschaft erworben haben, wobei sie die Käufer insbesonders auch über die Fälligkeit des Kaufpreises täuschten, um durch die Nichtzahlung oder zumindest stark verspätete Zahlung der Kaufpreise den Verkäufern, die bei Kenntnis dieses Umstandes niemals in die Verträge eingewilligt hätten, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Zu Punkt 7 des Urteilssatzes erfolgte der Schuldspruch deswegen, weil die Angeklagten Darlehensbeträge, die nach Paragraph 7, Mietengesetz zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten bestimmt waren, herauslockten und überhöhte Mietzinsbeträge kassierten, die sie zum Teil nicht widmungsgemäß verwendeten. Sie haben hiedurch den Mietern oder der römisch eins einen Schaden in der Höhe von 446.369,24 S zugefügt. Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Beschwerde bekämpft der Angeklagte Peter A zunächst das Urteil als unvollständig begründet, weil es sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, daß Hermine A am 31.Dezember 1976 ein Darlehen in der Höhe von 530.355 S und Peter A im Jahre 1978 ein Darlehen in der Höhe von 983.410 S der P. A Ges.m.b.H. zur Verfügung stellten. Dieser Begründungsmangel haftet jedoch dem Ersturteil nicht an. Das Erstgericht hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Dkfm.Dr. Franz K und Dr. Wolfgang L sowie dem Bericht des Ausgleichsverwalters festgestellt, daß die Ges.m.b.H. bereits mit 31.Dezember 1974 überschuldet war, wobei die Überschuldung ständig stieg und im Jahre 1978
schon 4,3 Mill. S überschritt. Die weitere Aufnahme von Darlehen bei Hermine und Hans A hätte nur zu einer weiteren überschuldung geführt (Urteil Band VI S. 456). Das Erstgericht hat sich somit auch mit der in der Beschwerde angeschnittenen Frage der Darlehensgewährung befaßt, ist jedoch zur überzeugung gekommen, daß ihr keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.schon 4,3 Mill. S überschritt. Die weitere Aufnahme von Darlehen bei Hermine und Hans A hätte nur zu einer weiteren überschuldung geführt (Urteil Band römisch sechs S. 456). Das Erstgericht hat sich somit auch mit der in der Beschwerde angeschnittenen Frage der Darlehensgewährung befaßt, ist jedoch zur überzeugung gekommen, daß ihr keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Mit seinen Ausführungen, durch die Veräußerung von Hausanteilen hätte die Ges.m.b.H. Anfang 1978 einen Betrag von 1,790.000 S eingenommen, sodaß mit dem Darlehen der Hermine A in der Höhe von 530.355 S und des Peter A von 983.410 S und eines Erlöses von 1,6 Mill. S aus einem Leibrentenvertrag ausreichende Beträge zur Verfügung gestanden wären, um die Kaufpreise für die Häuser (Fakten 2 bis 6 des Urteils) in der Höhe von 2,950.000 S aufzubringen, was sich auch daraus ergäbe, daß tatsächlich die Kaufpreise der Häuser betreffend die Fakten 2, 4 und 5 zur Gänze bezahlt wurden, versucht der Beschwerdeführer nur unter Herauslösung einzelner Geschäftsfälle aus dem Zusammenhang, insbesonders durch die isolierte Betrachtung gewisser Einnahmen, ein für ihn günstigeres Bild über seine Geschäftstätigkeit zu entwerfen. Er übergeht aber, daß das Ausgleichsverfahren über die Firma bereits im Juli 1979 eröffnet wurde, die überschuldung bereits Ende 1974 eingetreten war und in den folgenden Jahren progressiv anstieg, und daß die Bezahlung der Kaufpreise der Liegenschaften nur teilweise und mit bedeutender Verspätung und nur unter massivem Druck erfolgte. Im Faktum 2 wurde - nach Teilzahlungen von 100.000 S und 5.131,30 S - die Bezahlung des Kaufpreisrestes durch einen auf fadenscheinige Einwendungen gestützten Zivilprozeß verzögert. Erst 3 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß langten ein Betrag von 550.000 S und weitere Eingänge aus Exekutionen bei den Verkäuferinnen ein (Urteil Band VI S. 432, 433). Der Kaufpreis für das Haus Salierigasse 32 (Schuldspruchfaktum 3) wurde, von einer geringfügigen Anzahlung abgesehen, jahrelang nicht bezahlt und die Leibrentenforderung nicht erfüllt, bis schließlich 2 Jahre nach Vertragsabschluß der Vertrag aufgehoben wurde (Urteil Band VI S. 435). Der Kaufpreis für das Haus Cottagegasse 5 (Faktum 4) wurde erst nach rund 2 Jahren in einem Zivilprozeß nach Androhung eines Konkursantrages zum Teil bezahlt. Eine bei Vertragsabschluß vorgelegte Zahlungsanweisung des Käufers war nicht gedeckt und wurde widerrufen (Urteil Band VI, S. 438, 439). Im Faktum 5 wurde der Kaufpreis für das Haus Lienfeldergasse 60 b - der bei einem Notar hinterlegte Scheck war nicht gedeckt - erst 2 Jahre nach Vertragsabschluß nur unter dem Eindruck des bereits seit 1978 anhängigen Strafverfahrens und nach Intervention eines Rechtsanwaltes bezahlt (Urteil Band VI S. 440 bis 442). Für das Haus Schnirgasse 6 - der ausgestellte Scheck war wieder nicht gedeckt - (Faktum 6) erfolgte überhaupt keine Zahlung. Erst unter erheblichem Druck der Verkäufer kam es mehr als ein Jahr nach Vertragserrichtung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Kaufvertrages (Urteil Band VI S. 443, 444).Mit seinen Ausführungen, durch die Veräußerung von Hausanteilen hätte die Ges.m.b.H. Anfang 1978 einen Betrag von 1,790.000 S eingenommen, sodaß mit dem Darlehen der Hermine A in der Höhe von 530.355 S und des Peter A von 983.410 S und eines Erlöses von 1,6 Mill. S aus einem Leibrentenvertrag ausreichende Beträge zur Verfügung gestanden wären, um die Kaufpreise für die Häuser (Fakten 2 bis 6 des Urteils) in der Höhe von 2,950.000 S aufzubringen, was sich auch daraus ergäbe, daß tatsächlich die Kaufpreise der Häuser betreffend die Fakten 2, 4 und 5 zur Gänze bezahlt wurden, versucht der Beschwerdeführer nur unter Herauslösung einzelner Geschäftsfälle aus dem Zusammenhang, insbesonders durch die isolierte Betrachtung gewisser Einnahmen, ein für ihn günstigeres Bild über seine Geschäftstätigkeit zu entwerfen. Er übergeht aber, daß das Ausgleichsverfahren über die Firma bereits im Juli 1979 eröffnet wurde, die überschuldung bereits Ende 1974 eingetreten war und in den folgenden Jahren progressiv anstieg, und daß die Bezahlung der Kaufpreise der Liegenschaften nur teilweise und mit bedeutender Verspätung und nur unter massivem Druck erfolgte. Im Faktum 2 wurde - nach Teilzahlungen von 100.000 S und 5.131,30 S - die Bezahlung des Kaufpreisrestes durch einen auf fadenscheinige Einwendungen gestützten Zivilprozeß verzögert. Erst 3 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß langten ein Betrag von 550.000 S und weitere Eingänge aus Exekutionen bei den Verkäuferinnen ein (Urteil Band römisch sechs S. 432, 433). Der Kaufpreis für das Haus Salierigasse 32 (Schuldspruchfaktum 3) wurde, von einer geringfügigen Anzahlung abgesehen, jahrelang nicht bezahlt und die Leibrentenforderung nicht erfüllt, bis schließlich 2 Jahre nach Vertragsabschluß der Vertrag aufgehoben wurde (Urteil Band römisch sechs S. 435). Der Kaufpreis für das Haus Cottagegasse 5 (Faktum 4) wurde erst nach rund 2 Jahren in einem Zivilprozeß nach Androhung eines Konkursantrages zum Teil bezahlt. Eine bei Vertragsabschluß vorgelegte Zahlungsanweisung des Käufers war nicht gedeckt und wurde widerrufen (Urteil Band römisch sechs, S. 438, 439). Im Faktum 5 wurde der Kaufpreis für das Haus Lienfeldergasse 60 b - der bei einem Notar hinterlegte Scheck war nicht gedeckt - erst 2 Jahre nach Vertragsabschluß nur unter dem Eindruck des bereits seit 1978 anhängigen Strafverfahrens und nach Intervention eines Rechtsanwaltes bezahlt (Urteil Band römisch sechs S. 440 bis 442). Für das Haus Schnirgasse 6 - der ausgestellte Scheck war wieder nicht gedeckt - (Faktum 6) erfolgte überhaupt keine Zahlung. Erst unter erheblichem Druck der Verkäufer kam es mehr als ein Jahr nach Vertragserrichtung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Kaufvertrages (Urteil Band römisch sechs S. 443, 444).