Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten Erich E*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch von diesem Angeklagten und vom Mitangeklagten Andreas B*** mit Berufung angefochten. Der Beschwerdeführer rügt, daß der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch stehe, denn der Schuldspruch erfolgte wegen Konsums von Heroin nach § 16 SuchtgiftG, gleichzeitig werde aber verneint, daß er zur Tatzeit ständig unter derartigem Suchtgifteinfluß gestanden sei (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten Erich E*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch von diesem Angeklagten und vom Mitangeklagten Andreas B*** mit Berufung angefochten. Der Beschwerdeführer rügt, daß der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch stehe, denn der Schuldspruch erfolgte wegen Konsums von Heroin nach Paragraph 16, SuchtgiftG, gleichzeitig werde aber verneint, daß er zur Tatzeit ständig unter derartigem Suchtgifteinfluß gestanden sei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte Erich E*** in der Zeit zwischen Mitte Jänner 1985 bis Ende März 1985 Haschisch und Heroin erworben und besessen und Heroin auch konsumiert hat (US 22 in Verbindung mit S 10), wie auch die Urteilsannahme, daß er während der gesamten inkriminierten Tatzeit nicht ständig unter derartigem Suchtgifteinfluß gestanden ist, daß sein Realitätsbezug aufgehoben war, daß vielmehr E*** - bei dem auch der Mittäter S*** keine Beeinträchtigung feststellen konnte - zielführend und logisch in führender Rolle tätig geworden ist (US 36), schließen einander nicht aus. Daß ein Täter im Tatzeitraum fallweise Suchtgift zu sich nimmt, hat keineswegs zwingend zur Folge, daß er bei der Verübung von Diebstählen und anderer strafbarer Handlungen von seiner Vernunft und seinem Verstand nicht entsprechend Gebrauch machen und daher den Sinngehalt seiner Handlungsweise nicht mehr überblicken und begreifen kann, er somit unzurechnungsfähig im Sinne des § 11 StGB ist. Soweit aber der Beschwerdeführer meint, daß er, um seine Sucht zu befriedigen, also um Heroin erwerben zu können, strafbare Handlungen begangen hat, behauptet er gar keine Unzurechnungsfähigkeit, sondern führt nur sein Motiv für die Begehung der Straftaten aus, das allenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt werden kann.Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte Erich E*** in der Zeit zwischen Mitte Jänner 1985 bis Ende März 1985 Haschisch und Heroin erworben und besessen und Heroin auch konsumiert hat (US 22 in Verbindung mit S 10), wie auch die Urteilsannahme, daß er während der gesamten inkriminierten Tatzeit nicht ständig unter derartigem Suchtgifteinfluß gestanden ist, daß sein Realitätsbezug aufgehoben war, daß vielmehr E*** - bei dem auch der Mittäter S*** keine Beeinträchtigung feststellen konnte - zielführend und logisch in führender Rolle tätig geworden ist (US 36), schließen einander nicht aus. Daß ein Täter im Tatzeitraum fallweise Suchtgift zu sich nimmt, hat keineswegs zwingend zur Folge, daß er bei der Verübung von Diebstählen und anderer strafbarer Handlungen von seiner Vernunft und seinem Verstand nicht entsprechend Gebrauch machen und daher den Sinngehalt seiner Handlungsweise nicht mehr überblicken und begreifen kann, er somit unzurechnungsfähig im Sinne des Paragraph 11, StGB ist. Soweit aber der Beschwerdeführer meint, daß er, um seine Sucht zu befriedigen, also um Heroin erwerben zu können, strafbare Handlungen begangen hat, behauptet er gar keine Unzurechnungsfähigkeit, sondern führt nur sein Motiv für die Begehung der Straftaten aus, das allenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt werden kann.
Insofern der Angeklagte ziffernmäßig mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO, inhaltlich jedoch als Begründungsmangel geltend macht, daß das Erstgericht der Aussage des Zeugen Markus S***, der ihn und auch den Mittäter Walter H*** aus Rache belastet habe, Glauben schenkte, versucht er nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise, die unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Um welches Beweismittel es sich gehandelt hat, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgelegt haben will, und das im Urteil nicht berücksichtigt worden sein soll, geht aus der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hervor. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat er sich lediglich dahin verantwortet, daß er von dem von ihm erworbenen Suchtgift eine geringe Menge auch für seinen Eigenbedarf ca. zweieinhalb Monate lang genommen hat (Band IV S 401). Diese Verantwortung wurde vom Erstgericht nicht übergangen (US 21, 22). Ebenso ist die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte Suchtgift und zwar ca. 50 Gramm Heroin an 50 bis 60 Personen, somit an einen größeren Personenkreis gewinnbringend weiterverkauft hat, mit dem Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, hinreichend begründet (US 22).Insofern der Angeklagte ziffernmäßig mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, inhaltlich jedoch als Begründungsmangel geltend macht, daß das Erstgericht der Aussage des Zeugen Markus S***, der ihn und auch den Mittäter Walter H*** aus Rache belastet habe, Glauben schenkte, versucht er nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise, die unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Um welches Beweismittel es sich gehandelt hat, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgelegt haben will, und das im Urteil nicht berücksichtigt worden sein soll, geht aus der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hervor. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat er sich lediglich dahin verantwortet, daß er von dem von ihm erworbenen Suchtgift eine geringe Menge auch für seinen Eigenbedarf ca. zweieinhalb Monate lang genommen hat (Band römisch vier S 401). Diese Verantwortung wurde vom Erstgericht nicht übergangen (US 21, 22). Ebenso ist die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte Suchtgift und zwar ca. 50 Gramm Heroin an 50 bis 60 Personen, somit an einen größeren Personenkreis gewinnbringend weiterverkauft hat, mit dem Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, hinreichend begründet (US 22).
Begründungsmängel haften somit dem Urteil nicht an. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß der Gerichtshof über seinen Antrag auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht erkannt habe.Begründungsmängel haften somit dem Urteil nicht an. Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt der Beschwerdeführer, daß der Gerichtshof über seinen Antrag auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht erkannt habe.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß er zur Tatzeit im Jahre 1985 unter Drogeneinfluß gestanden und daher zumindest seine Zurechnungsfähigkeit zu bezweifeln ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Gerichtshof über diesen Antrag in der Hauptverhandlung erkannt (Band IV S 415). Im Urteil (S 36, 37) wird lediglich der Beschluß, mit dem der Beweisantrag auf Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen abgewiesen wurde, näher begründet.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß er zur Tatzeit im Jahre 1985 unter Drogeneinfluß gestanden und daher zumindest seine Zurechnungsfähigkeit zu bezweifeln ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Gerichtshof über diesen Antrag in der Hauptverhandlung erkannt (Band römisch vier S 415). Im Urteil (S 36, 37) wird lediglich der Beschluß, mit dem der Beweisantrag auf Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen abgewiesen wurde, näher begründet.
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Urteil geht ohnehin davon aus, daß der Angeklagte Heroin, wenn auch in relativ geringen Mengen, konsumiert hat. Die Drogensucht allein ist aber noch kein Umstand, der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließt. Voraussetzung für die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist, daß sich aus dem Beweisverfahren Umstände ergeben, die dafür sprechen, daß der Angeklagte unzurechnungsfähig war. Das Erstgericht ist jedoch aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesonders der Verantwortung des Angeklagten, der sich zumindest in der Voruntersuchung, teilweise auch in der Hauptverhandlung, noch an die ihm angelasteten Taten detailliert erinnern konnte und der Aussage des Mitangeklagten Markus S***, dem es Glauben schenkte, zu der Überzeugung gekommen, daß zur Tatzeit keine Umstände vorlagen, die für eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, sodaß sich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erübrigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß mehrere Milderungsgründe vom Gerichtshof nicht berücksichtigt wurden. Er behauptet damit gar keine Überschreitung der Strafbefugnis bzw. der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, sondern führt lediglich Umstände ins Treffen, die nur für die Berufungsentscheidung von Bedeutung sind. Der materielle Nichtigkeitsgrund ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß mehrere Milderungsgründe vom Gerichtshof nicht berücksichtigt wurden. Er behauptet damit gar keine Überschreitung der Strafbefugnis bzw. der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, sondern führt lediglich Umstände ins Treffen, die nur für die Berufungsentscheidung von Bedeutung sind. Der materielle Nichtigkeitsgrund ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich E*** war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als nicht prozeßgesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen der Angeklagten Erich E*** und Andreas B*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch gemäß § 290 Abs 1 StPO Maßnahmen zugunsten der Angeklagten Werner S*** und Andreas Z***, die Rechtsmittel nicht ergriffen haben, vorbehält.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich E*** war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als nicht prozeßgesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen der Angeklagten Erich E*** und Andreas B*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO Maßnahmen zugunsten der Angeklagten Werner S*** und Andreas Z***, die Rechtsmittel nicht ergriffen haben, vorbehält.