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Entscheidung 12 Os 133/17a×

Entscheidung 12 Os 133/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089080 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Für eine Deliktsqualifikation haftet (im Gegensatz zu einer Erfolgsqualifikation, für die § 7 Abs 2 StGB gilt, nur) jener Beteiligte (§ 12 StGB), dessen Vorsatz sich auf die qualifizierenden Merkmale erstreckt.
RS0089946 Rechtssatz 02.03.1993Strafrecht
Mittäterschaft und die dieser rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft setzen nicht voraus, daß sämtliche Täter an der gesamten Tat zusammenwirken oder sich daran beteiligen. Vielmehr genügt es, wenn sich der unmittelbare Täter in der Ausführungsphase (s …
RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0095315 Rechtssatz 21.03.1990Strafrecht
In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR XVII.GP).
RS0099756 Rechtssatz 03.04.1984Strafrecht
Eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann niemals eine materiell-rechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen.
RS0100027 Rechtssatz 28.06.1990Strafrecht
Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes einer mehrfachen Qualifikation (hier: des schweren Betruges) verstößt nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung.
RS0119089 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergab …
RS0119312 Rechtssatz 09.09.2004Strafrecht
Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben. Demnach ist die Wertung einer Verletzung in zweifacher Hinsicht als erschwerend, nämlich als an sich schwer und verbunden mit einer …
RS0122140 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen …