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Entscheidung 12 Os 133/22h×

Entscheidung 12 Os 133/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099689 Rechtssatz 11.10.1977Strafrecht
Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Feststellung eines Umstandes fehlt, der für die Beurteilung der Tat erheblich und beweismäßig indiziert ist.
RS0101786 Rechtssatz 07.05.1992Strafrecht
Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt …
RS0101841 Rechtssatz 24.11.1992Strafrecht
Weisungen dürfen nicht in das Urteil aufgenommen werden.
RS0125764 Rechtssatz 02.03.2010Strafrecht
Im Falle einer Verurteilung hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten, sodass insgesamt die rechtl …
RS0126528 Rechtssatz 19.01.2011Strafrecht
Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichen …
RS0131857 Rechtssatz 15.11.2017Strafrecht
Das SMG sieht in §§ 27 Abs 2 und Abs 5, 30 Abs 2 SMG sowie in (den auf § 27 Abs 5 SMG verweisenden) §§ 28 Abs 4, 28a Abs 3, 31 Abs 4, 31a Abs 4 SMG geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebr …
RS0131952 Rechtssatz 13.03.2018Strafrecht
Das (Diversions-)Kriterium des § 35 Abs 1 SMG und die (materielle) Voraussetzung des § 27 Abs 2 SMG („ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“) werden insofern gleich verstanden, als nicht nur „Eigenkonsum“, sondern auch uneigennütziges Handeln zum persönl …