Rechtssatz RS0126528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126528
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (§ 86 Abs 3 StPO) gesondert auszufertigen.Andere als die in Paragraph 494 a, StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach Paragraph 494, StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (Paragraph 86, Absatz 3, StPO) gesondert auszufertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126528
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0150OS00178_10F0000_001