[3] Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A*. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A*.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in den die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffenden Schuldsprüchen B und D nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die den genannten Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in den die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffenden Schuldsprüchen B und D nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet, die den genannten Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] § 33 Abs 2 lit a FinStrG pönalisiert Umsatzsteuerverkürzungen, soweit diese unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkt werden. Solche Voranmeldungen hat ein Unternehmer (§ 2 Abs 1 UStG) gemäß § 21 Abs 1 erster Satz UStG grundsätzlich spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden somit in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen (zum Ganzen Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 10 sowie FinStrG § 33 Rz 12 je mwN, RIS-Justiz RS0118311 [insbesondere T2, T5 und T6] sowie RS0124712 [T9]).Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG pönalisiert Umsatzsteuerverkürzungen, soweit diese unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkt werden. Solche Voranmeldungen hat ein Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins, UStG) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz UStG grundsätzlich spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG werden somit in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) vorliegt. Ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen (zum Ganzen Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 10 sowie FinStrG Paragraph 33, Rz 12 je mwN, RIS-Justiz RS0118311 [insbesondere T2, T5 und T6] sowie RS0124712 [T9]).
[6] Den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen genügen die zu den Schuldsprüchen B und D getroffenen Urteilskonstatierungen, die – ohne Differenzierung nach einzelnen Kalendermonaten – für den Zeitraum Jänner bis März 2019 (B) und Jänner bis Dezember 2021 (D) jeweils bloß pauschal die jährlich insgesamt verkürzten Abgabenbeträge nennen (US 3 f und 7 f), nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob hinsichtlich jedes einzelnen Entrichtungszeitraums (hier eines Kalendermonats) abgabenrechtliche Pflichten verletzt wurden und eine Verkürzung an Umsatzsteuer von mehr als „null“ bewirkt wurde (dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 13 mwN, RIS-Justiz RS0124713).
[7] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
[8] Der die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffende – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (RIS-Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3]) – Beschluss auf Erteilung von Weisungen nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG war im Hinblick darauf ebenso zu kassieren.Der die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffende – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (RIS-Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3]) – Beschluss auf Erteilung von Weisungen nach Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz FinStrG war im Hinblick darauf ebenso zu kassieren.
[9] Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
[10] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die von Amts wegen aufgehobenen Schuldsprüche B und D richten, sind sie auf die Kassation zu verweisen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* im Übrigen:
[11] Dem zu den Schuldsprüchen A erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – der im Übrigen die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter zur konstatierten faktischen Geschäftsführereigenschaft (zum Begriff RIS-Justiz RS0119794) der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7 ff und 15 ff) außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – zuwider ließ das Erstgericht die Angaben der Zeugin * D* nicht unberücksichtigt (US 19 f). Dass das Schöffengericht aus diesem Verfahrensergebnis nicht den von den Angeklagten A* A* und H* A* gewünschten Schluss einer Verneinung deren Täterschaft zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insbesondere T8 bis T11]).Dem zu den Schuldsprüchen A erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – der im Übrigen die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter zur konstatierten faktischen Geschäftsführereigenschaft (zum Begriff RIS-Justiz RS0119794) der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7 ff und 15 ff) außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – zuwider ließ das Erstgericht die Angaben der Zeugin * D* nicht unberücksichtigt (US 19 f). Dass das Schöffengericht aus diesem Verfahrensergebnis nicht den von den Angeklagten A* A* und H* A* gewünschten Schluss einer Verneinung deren Täterschaft zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insbesondere T8 bis T11]).
[12] Nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall) blieben die (zu den Schuldsprüchen A und C) bekämpften Konstatierungen zur (Mit-)Täterschaft der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen oder deren Veranlassung (US 2 f und 7 f). Vielmehr wurden sie – von der Rüge prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0119370) missachtet – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317) aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 ff [20]).Nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall) blieben die (zu den Schuldsprüchen A und C) bekämpften Konstatierungen zur (Mit-)Täterschaft der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen oder deren Veranlassung (US 2 f und 7 f). Vielmehr wurden sie – von der Rüge prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0119370) missachtet – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317) aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 ff [20]).
[13] Wer die den von den Schuldsprüchen A 1 bis 4 und 6 umfassten Abgabenerklärungen zugrunde liegenden „Scheinrechnungen“ erstellt hat, die die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zur Vorlage an die Abgabenbehörde bereithielten (US 7), ist – weil § 39 Abs 1 lit a FinStrG darauf nicht abstellt (zum Tatbestandsmerkmal „unter Verwendung“ falscher Beweismittel eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 6 mwN) – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0106268).Wer die den von den Schuldsprüchen A 1 bis 4 und 6 umfassten Abgabenerklärungen zugrunde liegenden „Scheinrechnungen“ erstellt hat, die die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zur Vorlage an die Abgabenbehörde bereithielten (US 7), ist – weil Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG darauf nicht abstellt (zum Tatbestandsmerkmal „unter Verwendung“ falscher Beweismittel eingehend Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 39, Rz 6 mwN) – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0106268).
[14] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführereigenschaft der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7) releviert und zu deren Untermauerung – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 14 ff [17 ff], siehe aber RS0117446 [insbesondere T1, T3 und T5]) – einzelne Passagen der (vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigten [US 14 ff]) Aussagen der Zeugen * K*, * Y*, * G*, * D* und * B* isoliert hervorhebt (siehe aber RIS-Justiz RS0116504), diese eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich mit dieser Argumentation nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführereigenschaft der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7) releviert und zu deren Untermauerung – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 14 ff [17 ff], siehe aber RS0117446 [insbesondere T1, T3 und T5]) – einzelne Passagen der (vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigten [US 14 ff]) Aussagen der Zeugen * K*, * Y*, * G*, * D* und * B* isoliert hervorhebt (siehe aber RIS-Justiz RS0116504), diese eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich mit dieser Argumentation nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* im Übrigen waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* im Übrigen waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[16] Hinzugefügt sei, dass in Bezug auf die bestandskräftigen Schuldsprüche A 1 bis 4 und 6 die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – nicht günstiger war als das Tatzeitrecht, sodass das Erstgericht zu Recht (§ 4 Abs 2 FinStrG) Letzteres angewendet hat (US 22). Diese Tatzeitfassung ist jedoch, weil die hier aktuelle Qualifikationsnorm des § 39 Abs 3 lit c FinStrG seither (nur) mit BGBl I 2019/62 geändert wurde, die der letzteren (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Fassung vorangehende, sodass die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* (richtig, jedoch ohne Nachteil für die Angeklagten im Sinn des § 290 StPO) jeweils des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (anstelle idF BGBl I 2015/118) schuldig zu erkennen gewesen wären (dazu instruktiv 13 Os 126/21k [Rz 28]).Hinzugefügt sei, dass in Bezug auf die bestandskräftigen Schuldsprüche A 1 bis 4 und 6 die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – nicht günstiger war als das Tatzeitrecht, sodass das Erstgericht zu Recht (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) Letzteres angewendet hat (US 22). Diese Tatzeitfassung ist jedoch, weil die hier aktuelle Qualifikationsnorm des Paragraph 39, Absatz 3, Litera c, FinStrG seither (nur) mit BGBl I 2019/62 geändert wurde, die der letzteren (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Fassung vorangehende, sodass die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* (richtig, jedoch ohne Nachteil für die Angeklagten im Sinn des Paragraph 290, StPO) jeweils des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, Litera c, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62 (anstelle in der Fassung BGBl I 2015/118) schuldig zu erkennen gewesen wären (dazu instruktiv 13 Os 126/21k [Rz 28]).
[17] Mit ihren Berufungen und mit ihren (impliziten) Beschwerden (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen die Erteilung von Weisungen waren die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* ebenso auf die Kassation zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft und das Amt für Betrugsbekämpfung mit ihren Berufungen.Mit ihren Berufungen und mit ihren (impliziten) Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) gegen die Erteilung von Weisungen waren die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* ebenso auf die Kassation zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft und das Amt für Betrugsbekämpfung mit ihren Berufungen.
[18] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.