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Entscheidung 13 Os 34/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/26p

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ 11 Hv 122/25g-77a, ferner über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * B* jeweils eines Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins) und Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (II 1) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in der Nacht zum 25. Mai 2025 in G*

(römisch eins) eine fremde Sache beschädigt, indem er in einer Tiefgarage gegen eine aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen und einer Querverstrebung bestehende Absperrung trat und die Holzteile (zum Zweck der Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat) mitnahm, sowie

(II 1) im einverständlichen Zusammenwirken mit gesondert verfolgten weiteren Personen als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * I* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie gemeinsam auf (diesen und mehrere weitere) Security-Mitarbeiter zustürmten, dem Genannten zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten sowie mit den erwähnten Holzstangen auf ihn einschlugen, wodurch der Genannte Prellungen, ein Hämatom und Schürfwunden an Kopf und Armen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 8, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.

[4]         Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in Bezug auf eine (sei es für den Schuldspruch römisch eins, sei es für den Schuldspruch II 1) entscheidende Tatsache besteht – entgegen der Mängelrüge – zwischen der Feststellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), der Beschwerdeführer habe gegen ein „Kunststoffabsperrband“ getreten, das zwischen zwei – jeweils aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen bestehenden – Stützen gespannt war (US 6), und ihrem Referat im Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wonach er „gegen die“ (aus den erwähnten Holzteilen, aber eben auch aus dem Kunststoffband bestehende) „Absperrung“ trat (US 2).

[5]         Mit dem Einwand, bestimmte Beweisergebnisse würden – solche gar nicht referierenden – Feststellungen oder Urteilserwägungen widersprechen, werden weder Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) noch offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) geltend gemacht, diese Anfechtungskategorien vielmehr nur nominell herangezogen (RIS-Justiz RS0099492 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).

[6]         Soweit das betreffende Vorbringen (teils auch nominell, teils immerhin der Sache nach) als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verstanden werden kann, gelingt es ihm nicht, (mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung [ON 77.2] vorgeführte Bildaufnahmen von Überwachungskameras, die jeweils Teile des Tatgeschehens zeigen) beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu (irgend-)einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780).

[7]         Indem es anhand eigenständig entwickelter Interpretation des erwähnten Bildmaterials (nämlich von „zwei Videoaufnahmen aus der Parkgarage“ oder „aus der Tiefgarage“ und „dem Video vom Stadionvorplatz“) sowie von „Beilage ./C“ und „Beilage ./D der Gegenäußerung zur Anklageschrift“ andere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, erschöpft es sich vielmehr in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[8]         Soweit die Beschwerde (auch der Sache nach) deutlich genug offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) bestimmter Feststellungen über entscheidende Tatsachen – nämlich jener zur subjektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Schuldspruch II 1) – reklamiert, sei erwidert, dass der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom – detailliert festgestellten (US 6 f) – äußeren Tatgeschehen auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). Das Argument, allein aus den konstatierten (Faust-)Schlägen und Fußtritten des Beschwerdeführers (US 7) sei dessen auf Zufügung einer schweren Körperverletzung zielende Absicht nicht (willkürfrei) abzuleiten, missachtet prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die im angefochtenen Urteil konstatierte Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (zu deren wechselseitiger Haftung für ihre jeweiligen Tatbeiträge RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) – auch – durch Schlagführung gegen den Kopf des I* mit zumindest einer der Holzstangen, die der Beschwerdeführer zuvor durch die vom Schuldspruch römisch eins umfasste Tat erlangt hatte (US 6 f).

[9]         Sowohl die Anklage (ON 30) als auch das angefochtene Urteil umfassen (unter anderem) den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Nacht zum 25. Mai 2025 in G* (in der Tiefgarage der M*) gegen eine (aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen und einer Querverstrebung bestehende) Absperrung getreten und die Holzteile mit sich genommen (ON 30, 1 und 7; Schuldspruch römisch eins). Daher ist die Beschwerdebehauptung, insoweit würden Anklage und Urteil nicht denselben Lebenssachverhalt meinen, dieses jene somit überschreiten (Ziffer 8,), unverständlich.

[10]       Die Rechts- und die Subsumtionsrüge behaupten mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch römisch eins und II 1 umfassten Verhaltensweisen (Ziffer 9, Litera a,), „allenfalls“ Verwirklichung bloß der Paragraphen 83, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB durch die vom Schuldspruch II 1 umfasste Tat (Ziffer 10,).

[11]          Indem das betreffende Beschwerdevorbringen seine Argumentation nicht auf der Basis der (auch auf die jeweilige subjektive Tatseite, zu II 1 auf die Begehung als Mittäter [erneut RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006] bezogenen) Urteilsfeststellungen (US 6 f) entwickelt, sondern diese teils übergeht, teils beweiswürdigend bestreitet, verfehlt es den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]       Über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – verfehlt gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten (siehe dazu RIS-Justiz RS0126528) – Beschluss (Paragraph 494, Absatz eins, StPO) auf Erteilung einer Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[14]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00034.26P.0527.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00034_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung