[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 8, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.
[4] Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in Bezug auf eine (sei es für den Schuldspruch I, sei es für den Schuldspruch II 1) entscheidende Tatsache besteht – entgegen der Mängelrüge – zwischen der Feststellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), der Beschwerdeführer habe gegen ein „Kunststoffabsperrband“ getreten, das zwischen zwei – jeweils aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen bestehenden – Stützen gespannt war (US 6), und ihrem Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO), wonach er „gegen die“ (aus den erwähnten Holzteilen, aber eben auch aus dem Kunststoffband bestehende) „Absperrung“ trat (US 2). Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in Bezug auf eine (sei es für den Schuldspruch römisch eins, sei es für den Schuldspruch II 1) entscheidende Tatsache besteht – entgegen der Mängelrüge – zwischen der Feststellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), der Beschwerdeführer habe gegen ein „Kunststoffabsperrband“ getreten, das zwischen zwei – jeweils aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen bestehenden – Stützen gespannt war (US 6), und ihrem Referat im Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wonach er „gegen die“ (aus den erwähnten Holzteilen, aber eben auch aus dem Kunststoffband bestehende) „Absperrung“ trat (US 2).
[5] Mit dem Einwand, bestimmte Beweisergebnisse würden – solche gar nicht referierenden – Feststellungen oder Urteilserwägungen widersprechen, werden weder Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) noch offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) geltend gemacht, diese Anfechtungskategorien vielmehr nur nominell herangezogen (RIS-Justiz RS0099492 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468). Mit dem Einwand, bestimmte Beweisergebnisse würden – solche gar nicht referierenden – Feststellungen oder Urteilserwägungen widersprechen, werden weder Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) noch offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) geltend gemacht, diese Anfechtungskategorien vielmehr nur nominell herangezogen (RIS-Justiz RS0099492 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).
[6] Soweit das betreffende Vorbringen (teils auch nominell, teils immerhin der Sache nach) als Tatsachenrüge (Z 5a) verstanden werden kann, gelingt es ihm nicht, (mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung [ON 77.2] vorgeführte Bildaufnahmen von Überwachungskameras, die jeweils Teile des Tatgeschehens zeigen) beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu (irgend-)einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780). Soweit das betreffende Vorbringen (teils auch nominell, teils immerhin der Sache nach) als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verstanden werden kann, gelingt es ihm nicht, (mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung [ON 77.2] vorgeführte Bildaufnahmen von Überwachungskameras, die jeweils Teile des Tatgeschehens zeigen) beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu (irgend-)einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780).
[7] Indem es anhand eigenständig entwickelter Interpretation des erwähnten Bildmaterials (nämlich von „zwei Videoaufnahmen aus der Parkgarage“ oder „aus der Tiefgarage“ und „dem Video vom Stadionvorplatz“) sowie von „Beilage ./C“ und „Beilage ./D der Gegenäußerung zur Anklageschrift“ andere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, erschöpft es sich vielmehr in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem es anhand eigenständig entwickelter Interpretation des erwähnten Bildmaterials (nämlich von „zwei Videoaufnahmen aus der Parkgarage“ oder „aus der Tiefgarage“ und „dem Video vom Stadionvorplatz“) sowie von „Beilage ./C“ und „Beilage ./D der Gegenäußerung zur Anklageschrift“ andere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, erschöpft es sich vielmehr in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Soweit die Beschwerde (auch der Sache nach) deutlich genug offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) bestimmter Feststellungen über entscheidende Tatsachen – nämlich jener zur subjektiven Tatseite des § 87 Abs 1 StGB (Schuldspruch II 1) – reklamiert, sei erwidert, dass der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom – detailliert festgestellten (US 6 f) – äußeren Tatgeschehen auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). Das Argument, allein aus den konstatierten (Faust-)Schlägen und Fußtritten des Beschwerdeführers (US 7) sei dessen auf Zufügung einer schweren Körperverletzung zielende Absicht nicht (willkürfrei) abzuleiten, missachtet prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die im angefochtenen Urteil konstatierte Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (zu deren wechselseitiger Haftung für ihre jeweiligen Tatbeiträge RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) – auch – durch Schlagführung gegen den Kopf des I* mit zumindest einer der Holzstangen, die der Beschwerdeführer zuvor durch die vom Schuldspruch I umfasste Tat erlangt hatte (US 6 f). Soweit die Beschwerde (auch der Sache nach) deutlich genug offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) bestimmter Feststellungen über entscheidende Tatsachen – nämlich jener zur subjektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Schuldspruch II 1) – reklamiert, sei erwidert, dass der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom – detailliert festgestellten (US 6 f) – äußeren Tatgeschehen auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). Das Argument, allein aus den konstatierten (Faust-)Schlägen und Fußtritten des Beschwerdeführers (US 7) sei dessen auf Zufügung einer schweren Körperverletzung zielende Absicht nicht (willkürfrei) abzuleiten, missachtet prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die im angefochtenen Urteil konstatierte Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (zu deren wechselseitiger Haftung für ihre jeweiligen Tatbeiträge RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) – auch – durch Schlagführung gegen den Kopf des I* mit zumindest einer der Holzstangen, die der Beschwerdeführer zuvor durch die vom Schuldspruch römisch eins umfasste Tat erlangt hatte (US 6 f).
[9] Sowohl die Anklage (ON 30) als auch das angefochtene Urteil umfassen (unter anderem) den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Nacht zum 25. Mai 2025 in G* (in der Tiefgarage der M*) gegen eine (aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen und einer Querverstrebung bestehende) Absperrung getreten und die Holzteile mit sich genommen (ON 30, 1 und 7; Schuldspruch I). Daher ist die Beschwerdebehauptung, insoweit würden Anklage und Urteil nicht denselben Lebenssachverhalt meinen, dieses jene somit überschreiten (Z 8), unverständlich. Sowohl die Anklage (ON 30) als auch das angefochtene Urteil umfassen (unter anderem) den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Nacht zum 25. Mai 2025 in G* (in der Tiefgarage der M*) gegen eine (aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen und einer Querverstrebung bestehende) Absperrung getreten und die Holzteile mit sich genommen (ON 30, 1 und 7; Schuldspruch römisch eins). Daher ist die Beschwerdebehauptung, insoweit würden Anklage und Urteil nicht denselben Lebenssachverhalt meinen, dieses jene somit überschreiten (Ziffer 8,), unverständlich.
[10] Die Rechts- und die Subsumtionsrüge behaupten mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch I und II 1 umfassten Verhaltensweisen (Z 9 lit a), „allenfalls“ Verwirklichung bloß der §§ 83, 84 Abs 5 Z 2 StGB durch die vom Schuldspruch II 1 umfasste Tat (Z 10). Die Rechts- und die Subsumtionsrüge behaupten mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch römisch eins und II 1 umfassten Verhaltensweisen (Ziffer 9, Litera a,), „allenfalls“ Verwirklichung bloß der Paragraphen 83, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB durch die vom Schuldspruch II 1 umfasste Tat (Ziffer 10,).
[11] Indem das betreffende Beschwerdevorbringen seine Argumentation nicht auf der Basis der (auch auf die jeweilige subjektive Tatseite, zu II 1 auf die Begehung als Mittäter [erneut RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006] bezogenen) Urteilsfeststellungen (US 6 f) entwickelt, sondern diese teils übergeht, teils beweiswürdigend bestreitet, verfehlt es den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – verfehlt gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten (siehe dazu RIS-Justiz RS0126528) – Beschluss (§ 494 Abs 1 StPO) auf Erteilung einer Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – verfehlt gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten (siehe dazu RIS-Justiz RS0126528) – Beschluss (Paragraph 494, Absatz eins, StPO) auf Erteilung einer Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.