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Entscheidung 12 Os 137/82×

Entscheidung 12 Os 137/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os137/82

Entscheidungsdatum

14.10.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Juni 1982, GZ 20 a römisch fünf r 870/82-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gstettner, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen, welche die auf das Verbrechen des versuchten schweren (bewaffneten) Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, (2. und 3. Deliktsfall) StGB gerichtete (einzige) Hauptfrage bejaht hatten, dieses Verbrechens schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihm liegt zur Last, am 22. Jänner 1982 in Wien dadurch, daß er gegen (die am 3. Oktober 1965 geborene Verkäuferin) Margit B ein Fixiermesser zückte, sie dabei aufforderte, 'das Geld herzugeben', sowie sie an den Haaren ergriff, ihren Kopf gegen ein Verkaufspult drückte und sie mit dem Messer in die linke Brustseite stach, versucht zu haben, der Genannten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt und durch die ausgeübte Gewalt Margit B, die einen Bruststich mit Eröffnung der linken Brusthöhle und Verletzung der linken Schlüsselbeinschlagader sowie des dort verlaufenden Armnervengeflechts erlitt, schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) wurde. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Eine den bezeichneten Nichtigkeitsgrund verwirklichende Verletzung der die Fragestellung betreffenden Bestimmungen der Paragraph 313 und 314 Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch sowie einer zur Hauptfrage auf versuchten schweren Raub korrespondierenden Eventualfrage wegen schwerer Körperverletzung ('im Sinne der Paragraph 83, 84, StGB') der Margit B durch den (möglicherweise) ohne Raubvorsatz handelnden Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge ist in keiner Hinsicht begründet; weder die reklamierte Zusatz- noch die Eventualfrage war nämlich durch entsprechende Verfahrensergebnisse konkret indiziert:

In der Richtung eines im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch hat sich der im Sinne der wider ihn erhobenen Raubanklage (ON 28) und des gefällten Schuldspruches wegen versuchten schweren Raubes uneingeschränkt geständige Angeklagte in keinem Verfahrensstadium verantwortet, und auch in den übrigen Verfahrensergebnissen findet sich kein tatsächliches Substrat für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes, der voraussetzt, daß der Täter frei von (tatsächlichem oder vermeintlichem) psychischen oder physischen Zwang, ausschließlich aus freien Stücken, von der Vollendung der geplanten und bereits ausführungsnah unternommenen Raubtat absteht (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2 ff zu Paragraph 16,). Hievon kann aber angesichts der Flucht des Angeklagten vom Tatort (Verkaufslokal des Juweliergeschäftes C in Wien 1., Stephansplatz Nr 9), als die von ihm dort attakierte jugendliche Verkäuferin Margin B schrie und darauf aus dem Hinterraum des Juweliergeschäftes Sieglinde C in den Verkaufsraum kam (siehe S 262 unten, 265; 271 unten; 276 d.A), keine Rede sein (siehe auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 2 ff, insbes Nr 12 und 15 zu Paragraph 16,). Aber auch zur Stellung einer Eventualfrage wegen schwerer Körperverletzung - als Alternative zur Hauptfrage wegen versuchten schweren Raubes - fehlt es an einem für eine solche Fragestellung gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO erforderlichen, durch bestimmte Verfahrensergebnisse konkret indizierten sachlichen Substrat (EvBl 1978/119, 1980/222; 13 Os 4/78).

In dem schon erwähnten Geständnis des Angeklagten (bei der Polizei, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung /siehe S 51/52; 75; 253, 257; 261 ff d.A/) findet der in der Hauptfrage erfaßte Sachverhalt, einschließlich der Annahme eines durch Gewalt und Drohung versuchten bewaffneten Raubes sowie einer als unmittelbare Folge der Gewaltanwendung des Täters eingetretenen (schweren) Stichverletzung des Opfers volle Deckung. Nach diesem Geständnis versetzte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits (spontan /vgl 10 Os 56/82/) den Raubvorsatz gefaßt hatte (S 262 d. A), Margit B den (zur Eröffnung ihrer linken Brusthöhle, mit Eröffnung der linken Schlüsselbeinschlagader führenden) Bruststich mit einem Fixiermesser, als das Mädchen, das er an den Haaren gepackt hatte und dessen Kopf er gegen das Verkaufspult niederdrückte (siehe S 264 oben und 273 d.A) schrie, und flüchtete sodann, aus Angst, entdeckt zu werden, ohne die erhoffte geldwerte Beute gemacht zu haben (siehe S 262; 265 in Verbindung mit S 75

d. A).

Der für die urteilsmäßig erfolgten und auch in der Hauptfrage zum Ausdruck kommenden Zurechnung der Stichverletzung als durch die Gewaltanwendung beim Raubversuch unmittelbar verursachte Tatfolge im Sinne des 3. Anwendungsfalls des Paragraph 143, StGB erforderliche, deliktsspezifische Zusammenhang vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei RN 41 zu Paragraph 143, StGB) findet in dieser Verantwortung des Angeklagten Deckung, bildete darnach doch die Zufügung der Stichverletzung noch einen Teil des ua auf gewaltsame Abnötigung von Geld gerichteten einheitlichen Verhaltens des Angeklagten, innerhalb der Raubphase der Gewaltanwendung vergleiche hiezu 11 Os 15/80 = JBl 1980, 384 und SSt 48/68).

Gegenteilige Verfahrensergebnisse für die in der Nichtigkeitsbeschwerde ventilierte Annahme, daß der Angeklagte der Verkäuferin Margit B erst nach freiwilliger Aufgabe des Raubversuchs die Stichverletzung zugefügt habe, weshalb insoweit eine gesonderte (Eventual-)Fragestellung in Richtung versuchter Körperverletzung geboten gewesen sei, fehlen: Margit B, auf deren Zeugenaussage der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allein verweist, hat nämlich, in der Hauptverhandlung mit dem uneingeschränkten Schuldgeständnis des Angeklagten konfrontiert, auf die Möglichkeit des überhörens der drohenden Geldforderung des Angeklagten im Hinblick auf ihren Schockzustand hingewiesen (S 275 unten d.A), womit sich die in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgebrachte Argumentation, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das Raubmotiv nur vorgebracht habe, um für seine angeblich unter Drogeneinfluß erfolgte Tathandlung (: Körperverletzung) tatsachenwidrig einen plausiblen Grund anzugeben, als bloß hypothetische Mutmaßung und reine Spekulation, ohne sachliches Substrat in den Verfahrensergebnissen, erweist; zu der vom Beschwerdeführer reklamierten Fragestellung in Richtung der Paragraph 83, 84, StGB bestand deshalb kein Anlaß vergleiche neuerlich EvBl 1978/119). Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann A war daher der Erfolg zu versagen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis, den Versuch des Verbrechens und das Alter unter 21 Jahren zu.

Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung unter Hinweis auf eine vernachlässigte Erziehung und bestehender Drogensucht begehrt, ist nicht begründet.

Abgesehen davon, daß dem Angeklagten als erschwerend zusätzlich noch die zweifache Qualifikation zum ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zufolge der schweren Verletzung der Zeugin Margit B zur Last fällt, liegen die im übrigen geltendgemachten Milderungsgründe nicht vor. Mag die Erziehung des Angeklagten auch vernachlässigt worden sein, so wurde er doch durch mehrfache Abstrafungen auf die Sozialschädlichkeit seiner Lebensführung verwiesen, wobei auch die längerdauernden Anhaltungen im Strafvollzug ohne erkennbare (erzieherische) Wirkung geblieben sind. Drogensucht allein vermag einen Milderungsgrund nicht darzustellen.

Im Hinblick auf die brutale Tatbegehung und die neuerlich erwiesene, durch den raschen Rückfall hinreichend dokumentierte hartnäckige kriminelle Neigung entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe durchaus dem Tatunwert und dem Schuldgehalt des Verbrechens und ist nicht als überhöht anzusehen.

Es war somit spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO

Anmerkung

E03876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00137.82.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19821014_OGH0002_0120OS00137_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089015 Rechtssatz 28.01.1975Strafrecht
Dem Willensentschluß zur Tat muß keine reifliche Überlegung vorangehen; auch eine spontane und plötzliche Entschlußfassung "im Affekt" stellt sich als "vorsätzlich" dar.
RS0089859 Rechtssatz 22.04.1980Strafrecht
Befürchtet der Täter, auf Grund von Hilferufen des Raubopfers entdeckt zu werden, oder scheitert die Raubausführung (auch) an dem physischen Widerstand des Opfers, so kann von einem freiwilligen (= nicht durch - wirkliche oder angenommene - Hinderungsgründe …
RS0090002 Rechtssatz 27.07.1977Strafrecht
Freiwilligkeit bedeutet frei von psychischem oder physischem Zwang.
RS0090216 Rechtssatz 21.04.1976Strafrecht
Freiwilliger Rücktritt verlangt vom Täter Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken, daß heißt obwohl er die Straftat an sich (ungestört und planmäßig) hätte vollenden können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwel …
RS0091231 Rechtssatz 24.09.1981Strafrecht
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RS0091383 Rechtssatz 21.05.1981Strafrecht
Erziehungsmängel sind nur dann mildernd, wenn sie mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dh in einem Zusammenhang, der durch wiederholte Vorstrafen regelmäßig unterbrochen sein wird.
RS0094238 Rechtssatz 11.01.1982Strafrecht
Die Zurechnung des schweren Verletzungserfolgs erfordert einen deliktsspezifischen Zusammenhang mit den Gewalthandlungen.
RS0100625 Rechtssatz 17.04.1974Strafrecht
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