Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).
Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).Der Umfang der gemäß Paragraph 268, StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist - anders als der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 8, 21, Paragraph 271, Rz 20, 45).
Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv § 271 Abs 7 Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv Paragraph 271, Absatz 7, Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.
Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).