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Entscheidung 12 Os 138/07x×

Entscheidung 12 Os 138/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os138/07x

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Malchaz A***** gegen den gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. August 2007, GZ 10 Hv 48/07y-344, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss - der auch einige unbekämpfte Berichtigungen enthält - wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes den rechtzeitigen Antrag des dazu legitimierten Angeklagten Malchaz A***** (ON 342, vergleiche Paragraph 271, Absatz 7, zweiter und dritter Satz StPO) auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007 (ON 318) „zurück", mit dem die Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" begehrt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:

Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).

Der Umfang der gemäß Paragraph 268, StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist - anders als der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 8, 21, Paragraph 271, Rz 20, 45).

Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv Paragraph 271, Absatz 7, Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).

Anmerkung

E87061 12Os138.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4161 = RZ 2009,17 EÜ42 - RZ 2009 EÜ42 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00138.07X.1213.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00138_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung