Nach Urteilsverkündung (am 22.September 1992) erbat sich der Angeklagte K***** Bedenkzeit (S 495) und meldete gegen das Urteil am 24. September 1992 - sonach rechtzeitig - die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, indem er mit Hilfe von Mitgefangenen, die von einem Justizwachebeamten vermittelt worden waren, einen entsprechenden Schriftsatz verfassen ließ und, wie den Stellungnahmen der beteiligten Personen im Zweifel zu entnehmen ist (S 527 ff), noch am selben Tag einem Justizwachebeamten übergab.
Da die Rechtsmittelanmeldung mithin rechtzeitig erfolgt ist (siehe EvBl 1979/183, 13 Os 166/83 ua) war der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Anmeldungsfrist als gegenstandslos zurückzuweisen.
Ebenso - wenn auch aus anderen Gründen - war mit der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verfahren.Ebenso - wenn auch aus anderen Gründen - war mit der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verfahren.
Denn darin werden keinerlei formale Begründungsgebrechen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes dargetan; vielmehr laufen sämtliche Rechtsmittelausführungen der Sache nach auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Würdigung der Angaben der Belastungszeugen einerseits und der Verantwortung des Angeklagten andererseits hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die (sohin rechtzeitig angemeldete) Berufung des Angeklagten K*****, gegen den (nur) eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 294 Abs. 2 StPO), ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die (sohin rechtzeitig angemeldete) Berufung des Angeklagten K*****, gegen den (nur) eine Freiheitsstrafe verhängt wurde (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).