Der gegen den Schuldspruchpunkt A/1. vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruchpunkt A/1. vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend weist nämlich die Subsumtionsrüge (Z 10) darauf hin, dass den Entscheidungsgründen bloß zu entnehmen ist, der Angeklagte habe von Sommer bis Oktober 2004 in mehrfachen Angriffen an verschiedene Abnehmer zumindest 500 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von zumindest sechs Prozent weiterverkauft und dadurch die zumindest zweifache große Menge nach § 28 Abs 6 SMG in Verkehr gesetzt. Da das Schöffengericht demzufolge von einer Weitergabe jeweils kleiner Mengen an mehrere Unbekannte ausgegangen ist (US 3, 5), mangelt es an hinreichenden den Schuldspruch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG tragenden Feststellungen, können doch Verkäufe einzelner die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) nicht erreichender Suchgiftquanten bloß Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begründen; Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (vgl Kirchbacher/Schroll, "Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend das Suchtmittelgesetz", RZ 2005, 142).Zutreffend weist nämlich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darauf hin, dass den Entscheidungsgründen bloß zu entnehmen ist, der Angeklagte habe von Sommer bis Oktober 2004 in mehrfachen Angriffen an verschiedene Abnehmer zumindest 500 Gramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von zumindest sechs Prozent weiterverkauft und dadurch die zumindest zweifache große Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verkehr gesetzt. Da das Schöffengericht demzufolge von einer Weitergabe jeweils kleiner Mengen an mehrere Unbekannte ausgegangen ist (US 3, 5), mangelt es an hinreichenden den Schuldspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG tragenden Feststellungen, können doch Verkäufe einzelner die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) nicht erreichender Suchgiftquanten bloß Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG begründen; Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst vergleiche Kirchbacher/Schroll, "Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend das Suchtmittelgesetz", RZ 2005, 142).
Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung des angefochtenen Schuldpruchpunktes (A/1) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung des angefochtenen Schuldpruchpunktes (A/1) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Dies hat aber auch die Aufhebung des Schuldspruchs A/2. (Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG) zur Konsequenz (vgl 12 Os 105/04 mwN).Dies hat aber auch die Aufhebung des Schuldspruchs A/2. (Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) zur Konsequenz vergleiche 12 Os 105/04 mwN).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.