Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt (§ 290 Abs 1 StPO), dass der Schuldspruchpunkt A sowie das Abschöpfungserkenntnis mit vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeiten (§ 281 Abs 1 Z 10 und 11 dritter Fall StPO) behaftet sind, die sich zu seinem Nachteil auswirken:Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass der Schuldspruchpunkt A sowie das Abschöpfungserkenntnis mit vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeiten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 dritter Fall StPO) behaftet sind, die sich zu seinem Nachteil auswirken:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen enthielten die vom Angeklagten teilweise selbst ( 1.) bzw für ihn durch Klara S*****
(2.) sukzessiv in zahlreichen Teilakten und mit Additionsvorsatz gewinnbringend in Verkehr gesetzten 790 Ecstasy-Tabletten 45,82 Gramm reines MDMA oder einen anderen suchtgifthältigen Wirkstoff (US 6). In der rechtlichen Beurteilung wird lediglich ausgeführt, dass die für MDMA relevante Grenzmenge von 30 Gramm beim Inverkehrsetzen von 517 Stück Ecstasy-Tabletten erreicht ist (US 9).
Da in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) suchtgifthältige Substanzen aufgelistet sind, deren Grenzmenge 50 Gramm und mehr beträgt, steht bei der vorerwähnten Alternativannahme nicht fest, welcher Wirkstoff in den vom Schuldspruchpunkt A umfassten 790 Ecstasy-Tabletten enthalten war und ob durch deren Verkauf eine große Suchtgiftmenge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG in Verkehr gesetzt wurde. Angesicht dieses Feststellungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zur großen Menge fehlt es an den Voraussetzungen für die Subsumtion der Tat unter § 28 Abs 2 SMG, wodurch auch der Anwendung des § 28 Abs 3 erster Satz erster Fall SMG die Grundlage entzogen ist (vgl 13 Os 169/01, 15 Os 82/03).Da in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) suchtgifthältige Substanzen aufgelistet sind, deren Grenzmenge 50 Gramm und mehr beträgt, steht bei der vorerwähnten Alternativannahme nicht fest, welcher Wirkstoff in den vom Schuldspruchpunkt A umfassten 790 Ecstasy-Tabletten enthalten war und ob durch deren Verkauf eine große Suchtgiftmenge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verkehr gesetzt wurde. Angesicht dieses Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zur großen Menge fehlt es an den Voraussetzungen für die Subsumtion der Tat unter Paragraph 28, Absatz 2, SMG, wodurch auch der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz erster Fall SMG die Grundlage entzogen ist vergleiche 13 Os 169/01, 15 Os 82/03).
Da nach Aufhebung eines Schuldspruches nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (§ 28 Abs 6 SMG) auch jene Annahmen, die einen insoweit (nicht erfolgten) Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG allenfalls zu tragen vermöchten, für sich allein nicht bestehen bleiben, ist die Kassation des gesamten Schuldspruches A erforderlich (§ 285e StPO; 15 Os 138/01; 12 Os 3/03; 15 Os 82/03). Dies hat auch die Aufhebung des Schuldspruches B (Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG) zur Konsequenz (§ 289 StPO; vgl 13 Os 83/04), um - nach Abklärung der in den Ecstasy-Tabletten und im "Speed" enthaltenen Suchtmittelsubstanz - eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfes wegen Verbrechens [A] auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (hier: §§ 35 Abs 2, 37 SMG) zu eröffnen (12 Os 69/04).Da nach Aufhebung eines Schuldspruches nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) auch jene Annahmen, die einen insoweit (nicht erfolgten) Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG allenfalls zu tragen vermöchten, für sich allein nicht bestehen bleiben, ist die Kassation des gesamten Schuldspruches A erforderlich (Paragraph 285 e, StPO; 15 Os 138/01; 12 Os 3/03; 15 Os 82/03). Dies hat auch die Aufhebung des Schuldspruches B (Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG) zur Konsequenz (Paragraph 289, StPO; vergleiche 13 Os 83/04), um - nach Abklärung der in den Ecstasy-Tabletten und im "Speed" enthaltenen Suchtmittelsubstanz - eine (für den Fall der Erledigung des Anklagevorwurfes wegen Verbrechens [A] auf andere Weise als durch Schuldspruch) allfällige gesetzlich gebotene Diversion (hier: Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG) zu eröffnen (12 Os 69/04).
Die Kassation der Schuldsprüche führt auch zur Aufhebung des Abschöpfungserkenntnisses. Davon abgesehen hat das Schöffengericht angesichts des die Grenze des § 20a Abs 2 Z 1 StGB von 21.802 EUR nicht übersteigenden Bereicherungsausmaßes von 2.370 EUR (US 6) die Prüfung der dort erwähnten Präventionserfordernisse vollends unterlassen (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO; 15 Os 72/03). Im Hinblick auf das amtswegige Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO im vorbeschriebenen Umfang erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen des Angeklagten. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht nach Abklärung der in den Ecstasy-Tabletten (und "Speed") enthaltenen Suchtmittelsubstanz einschließlich ihres Reingewichtes den Sachverhalt - hinsichtlich A/2. unter Berücksichtigung, dass die Übergabe von Suchtgift an einen Anderen zwecks bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs unmittelbare Täterschaft begründet (vgl 15 Os 80/99) - neu zu beurteilen haben.Die Kassation der Schuldsprüche führt auch zur Aufhebung des Abschöpfungserkenntnisses. Davon abgesehen hat das Schöffengericht angesichts des die Grenze des Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB von 21.802 EUR nicht übersteigenden Bereicherungsausmaßes von 2.370 EUR (US 6) die Prüfung der dort erwähnten Präventionserfordernisse vollends unterlassen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO; 15 Os 72/03). Im Hinblick auf das amtswegige Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO im vorbeschriebenen Umfang erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen des Angeklagten. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht nach Abklärung der in den Ecstasy-Tabletten (und "Speed") enthaltenen Suchtmittelsubstanz einschließlich ihres Reingewichtes den Sachverhalt - hinsichtlich A/2. unter Berücksichtigung, dass die Übergabe von Suchtgift an einen Anderen zwecks bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs unmittelbare Täterschaft begründet vergleiche 15 Os 80/99) - neu zu beurteilen haben.