Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang R*****; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang R*****; sie geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) sucht unter selektiver Hervorhebung einzelner Beweisergebnisse mit eigenständigen Erwägungen und unter Hinweis auf den persönlichen Eindruck des Zeugen L***** (vgl jedoch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352; Kirchbacher, WK-StPO § 150 Rz 7, wonach eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat), jedoch unter Vernachlässigung der Urteilsannahme, dass die Angeklagten den Kaufvertrag unterschrieben, obwohl sie wussten, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal jene 4.600 Euro aufbringen konnten, um die Unterlagen für den weiteren mutmaßlichen Geldfluss von 230.000 Euro zu erhalten (US 8 f, 14 f), den beim Angeklagten Wolfgang R***** bestehenden Betrugsvorsatz in Abrede zu stellen. Dabei kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung zu bringen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) sucht unter selektiver Hervorhebung einzelner Beweisergebnisse mit eigenständigen Erwägungen und unter Hinweis auf den persönlichen Eindruck des Zeugen L***** vergleiche jedoch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 150, Rz 7, wonach eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat), jedoch unter Vernachlässigung der Urteilsannahme, dass die Angeklagten den Kaufvertrag unterschrieben, obwohl sie wussten, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal jene 4.600 Euro aufbringen konnten, um die Unterlagen für den weiteren mutmaßlichen Geldfluss von 230.000 Euro zu erhalten (US 8 f, 14 f), den beim Angeklagten Wolfgang R***** bestehenden Betrugsvorsatz in Abrede zu stellen. Dabei kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung zu bringen.
Der der Sache nach absolute Untauglichkeit des Versuchs behauptende Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs und das ausdrückliche Rücktrittsrecht der Verkäuferin hätten die Intabulation des Eigentumsrechts vor Bezahlung des Kaufpreises verhindert, legt nicht dar, weshalb aus diesen Gründen - unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen - die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltswirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16, Rz 70; 12 Os 104/06w, 11 Os 106/07h).Der der Sache nach absolute Untauglichkeit des Versuchs behauptende Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs und das ausdrückliche Rücktrittsrecht der Verkäuferin hätten die Intabulation des Eigentumsrechts vor Bezahlung des Kaufpreises verhindert, legt nicht dar, weshalb aus diesen Gründen - unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen - die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltswirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16,, Rz 70; 12 Os 104/06w, 11 Os 106/07h).
Schließlich moniert die Rechtsrüge, nicht die beiden Angeklagten, sondern der Zeuge Markus L***** hätte Rechtsanwalt Dr. A***** mit der Vertragserrichtung beauftragt, am 20. Juni 2007 sei die Tätigkeit des Letzteren für die Errichtung des Kaufvertrags aber bereits abgeschlossen gewesen, sodass das Tatbild des Betrugs nicht erfüllt sei. Dabei vernachlässigt sie jedoch die weiteren Urteilsannahmen, wonach die Angeklagten Rechtsanwalt Dr. A***** am 20. Juni 2007 über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in Ansehung seines Honorars sowie der Grunderwerbssteuer und der Eintragungsgebühr täuschten (US 2 f iVm 8 f) und Gegenstand der Vertragserrichtung nicht nur die Vorbereitung des Vertragsentwurfs, sondern neben der Vertragserrichtung selbst auch die vorangehende Besprechung des abzuschließenden Rechtsgeschäfts, die Unterfertigung diverser Nebenurkunden sowie die nachfolgende Versendung der Unterlagen, insbesondere auch für die Berichtigung der Grunderwerbssteuer, waren (US 8 f). Solcherart orientiert sich die Beschwerde ebenso wenig an der Gesamtheit der Urteilsannahmen wie mit dem die subjektive Tatseite zum Schuldspruch 2 bestreitenden weiteren Einwand, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse hätten die Angeklagten einen ausreichenden Deckungsfonds gehabt, um eine Honorarrechnung von rund 2.500 Euro zu bezahlen (vgl jedoch US 5 f).Schließlich moniert die Rechtsrüge, nicht die beiden Angeklagten, sondern der Zeuge Markus L***** hätte Rechtsanwalt Dr. A***** mit der Vertragserrichtung beauftragt, am 20. Juni 2007 sei die Tätigkeit des Letzteren für die Errichtung des Kaufvertrags aber bereits abgeschlossen gewesen, sodass das Tatbild des Betrugs nicht erfüllt sei. Dabei vernachlässigt sie jedoch die weiteren Urteilsannahmen, wonach die Angeklagten Rechtsanwalt Dr. A***** am 20. Juni 2007 über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in Ansehung seines Honorars sowie der Grunderwerbssteuer und der Eintragungsgebühr täuschten (US 2 f in Verbindung mit 8 f) und Gegenstand der Vertragserrichtung nicht nur die Vorbereitung des Vertragsentwurfs, sondern neben der Vertragserrichtung selbst auch die vorangehende Besprechung des abzuschließenden Rechtsgeschäfts, die Unterfertigung diverser Nebenurkunden sowie die nachfolgende Versendung der Unterlagen, insbesondere auch für die Berichtigung der Grunderwerbssteuer, waren (US 8 f). Solcherart orientiert sich die Beschwerde ebenso wenig an der Gesamtheit der Urteilsannahmen wie mit dem die subjektive Tatseite zum Schuldspruch 2 bestreitenden weiteren Einwand, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse hätten die Angeklagten einen ausreichenden Deckungsfonds gehabt, um eine Honorarrechnung von rund 2.500 Euro zu bezahlen vergleiche jedoch US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.