Nach dieser Gesetzesstelle ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn 1./ die Schuld des Täters gering ist, 2./ die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3./ eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Ansicht des Erstgerichtes zuwider treffen alle diese Voraussetzungen auf den Angeklagten und seine Tat zu:
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Bei Prüfung dieser Frage darf - will man nicht zu einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden, allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB gelangen - kein extrem strenger Maßstab angelegt werden (vgl. ÖJZ-LSK 1979/307 = SSt. 50/45). Im gegenständlichen Fall liegt dem zur Tatzeit knapp über 14 Jahre alten Angeklagten Denis C*** ein für Jugendliche charakteristisches Bagatelldelikt zur Last, das unter den konkreten Begehungsmodalitäten hinsichtlich seiner Sozialschädlichkeit und seines Störwerts für die Umwelt im Vergleich zu typischen Fällen in Gesellschaft mehrerer begangener Diebstähle deutlich unter der Norm liegt; handelt es sich doch um einen einzigen Zugriff anläßlich einer sich unversehens bietenden günstigen Gelegenheit. Daran ändert auch nichts, daß zwei Strafunmündige an der Tat beteiligt gewesen sind, weil eine Verleitung dieser Diebsgenossen dem Angeklagten nicht anzulasten ist."Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Bei Prüfung dieser Frage darf - will man nicht zu einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden, allzu restriktiven Auslegung des Paragraph 42, StGB gelangen - kein extrem strenger Maßstab angelegt werden vergleiche ÖJZ-LSK 1979/307 = SSt. 50/45). Im gegenständlichen Fall liegt dem zur Tatzeit knapp über 14 Jahre alten Angeklagten Denis C*** ein für Jugendliche charakteristisches Bagatelldelikt zur Last, das unter den konkreten Begehungsmodalitäten hinsichtlich seiner Sozialschädlichkeit und seines Störwerts für die Umwelt im Vergleich zu typischen Fällen in Gesellschaft mehrerer begangener Diebstähle deutlich unter der Norm liegt; handelt es sich doch um einen einzigen Zugriff anläßlich einer sich unversehens bietenden günstigen Gelegenheit. Daran ändert auch nichts, daß zwei Strafunmündige an der Tat beteiligt gewesen sind, weil eine Verleitung dieser Diebsgenossen dem Angeklagten nicht anzulasten ist.
Im Hinblick auf den geringen - die Bagatellgrenze des § 141 StGB nicht übersteigenden - Wert des Diebsgutes (S 57) ist ferner davon auszugehen, daß die Gesamtauswirkungen der zudem beim Versuch gebliebenen Tat unbedeutend gewesen sind und die Verhaltensweise des Angeklagten keine ins Gewicht fallenden sozialen Störungen zur Folge gehabt hat.Im Hinblick auf den geringen - die Bagatellgrenze des Paragraph 141, StGB nicht übersteigenden - Wert des Diebsgutes (S 57) ist ferner davon auszugehen, daß die Gesamtauswirkungen der zudem beim Versuch gebliebenen Tat unbedeutend gewesen sind und die Verhaltensweise des Angeklagten keine ins Gewicht fallenden sozialen Störungen zur Folge gehabt hat.
Der Angeklagte wächst bei seinen um eine gute Erziehung bemühten Eltern in geordneten Verhältnissen auf (vgl. S 42, 44), sodaß es eines Schuldspruchs nicht bedarf, um dem geständigen und schuldeinsichtigen Jugendlichen den Unwert seines Verhaltens erkennen zu lassen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Seine Bestrafung ist aber auch nicht, wie der Jugendschöffensenat vermeinte, aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Denn abgesehen davon, daß die Beendigung eines Verfahrens gemäß § 42 StGB nach Lage des Falles auch bei häufig vorkommenden Delikten nachteilige Folgen für die Erhaltung der allgemeinen Normtreue nicht befürchten läßt (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 40 und 41 zu § 42 StGB, EvBl. 1986/82), handelt es sich bei der inkriminierten Tat des Angeklagten nicht um einen der zahlreichen Automateneinbrüche Jugendlicher, sondern vielmehr um die - eher seltene - Ausnützung einer durch einen von anderen verübten Automateneinbruch geschaffenen günstigen Zugriffsmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer kommt sohin in diesem besonders gelagerten Falle mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB zustatten (vgl. 9 Os 124/86; 12 Os 85/86), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Angeklagte wächst bei seinen um eine gute Erziehung bemühten Eltern in geordneten Verhältnissen auf vergleiche S 42, 44), sodaß es eines Schuldspruchs nicht bedarf, um dem geständigen und schuldeinsichtigen Jugendlichen den Unwert seines Verhaltens erkennen zu lassen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Seine Bestrafung ist aber auch nicht, wie der Jugendschöffensenat vermeinte, aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Denn abgesehen davon, daß die Beendigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 42, StGB nach Lage des Falles auch bei häufig vorkommenden Delikten nachteilige Folgen für die Erhaltung der allgemeinen Normtreue nicht befürchten läßt vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 40 und 41 zu Paragraph 42, StGB, EvBl. 1986/82), handelt es sich bei der inkriminierten Tat des Angeklagten nicht um einen der zahlreichen Automateneinbrüche Jugendlicher, sondern vielmehr um die - eher seltene - Ausnützung einer durch einen von anderen verübten Automateneinbruch geschaffenen günstigen Zugriffsmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer kommt sohin in diesem besonders gelagerten Falle mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des Paragraph 42, StGB zustatten vergleiche 9 Os 124/86; 12 Os 85/86), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.