Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG besteht (ua) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht gemäß § 2 Abs 3 StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Untersuchungshaft vorangegangen ist. Gemäß § 6 Abs 1 erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert .... hat ...., übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 leg cit bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG besteht (ua) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Untersuchungshaft vorangegangen ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert .... hat ...., übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, leg cit bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.April 1994 (ON 48) wurde die strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "verlängert". Das nicht näher präzisierte Antragsvorbringen impliziert jedenfalls auch die Behauptung der Gesetzwidrigkeit dieser Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz. Gemäß § 6 Abs 1 erster Satz StEG hat darüber der Oberste Gerichtshof in erster (und letzter) Instanz zu erkennen, wobei sich die Entscheidungskompetenz - lege non distinguente sowie im Hinblick auf die offensichtliche ratio legis (vgl 11 Os 112/86) - auf die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung bezieht.Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.April 1994 (ON 48) wurde die strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG "verlängert". Das nicht näher präzisierte Antragsvorbringen impliziert jedenfalls auch die Behauptung der Gesetzwidrigkeit dieser Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StEG hat darüber der Oberste Gerichtshof in erster (und letzter) Instanz zu erkennen, wobei sich die Entscheidungskompetenz - lege non distinguente sowie im Hinblick auf die offensichtliche ratio legis vergleiche 11 Os 112/86) - auf die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung bezieht.
Der Antrag ist indes nicht berechtigt.
Entgegen dem in Richtung § 2 Abs 1 lit a StEG unsubstantiierten und nicht näher begründeten Antrag war Szanko L***** zur Zeit seiner Festnahme sowie der Verhängung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer bestimmten Straftat (im Sinn des § 177 Abs 1 StPO) hinreichend und (im Sinn des § 180 Abs 1 StPO) dringend verdächtig und lagen damals auch aus der Sicht gesetzlicher Haftgründe entscheidende Tatsachen vor. Wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegte, ergab sich der dringende Verdacht des in Rede stehenden Vergehens aus der Auffindung einer für die Herstellung von 10 Sprengsätzen (SV Dipl.Ing.D*****) genügenden Sprengstoffmenge in einer vom Freigesprochenen - seinen eigenen Angaben zufolge ohne Kenntnis des Inhaltes - im ehemaligen Jugoslawien übernommenen, in seinem von ihm allein zur Einreise nach Österreich benutzten Reisebus aufbewahrten Tasche. Auf Grund seiner Kontakte als Reiseunternehmer, welche in Verbindung mit den Kriegswirren in Jugoslawien eine Flucht erheblich begünstigten, des Fehlens eines inländischen Wohnsitzes und der geschäftlichen Schwierigkeiten des serbischen Staatsangehörigen, welcher die Reisebusse auf Kredit gekauft und einen schlechten Geschäftsgang zu beklagten hatte (S 15, 17), war im Zeitpunkt der Haftentscheidungen auch zu befürchten, er würde auf freiem Fuß flüchten (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO).Entgegen dem in Richtung Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG unsubstantiierten und nicht näher begründeten Antrag war Szanko L***** zur Zeit seiner Festnahme sowie der Verhängung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer bestimmten Straftat (im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, StPO) hinreichend und (im Sinn des Paragraph 180, Absatz eins, StPO) dringend verdächtig und lagen damals auch aus der Sicht gesetzlicher Haftgründe entscheidende Tatsachen vor. Wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegte, ergab sich der dringende Verdacht des in Rede stehenden Vergehens aus der Auffindung einer für die Herstellung von 10 Sprengsätzen (SV Dipl.Ing.D*****) genügenden Sprengstoffmenge in einer vom Freigesprochenen - seinen eigenen Angaben zufolge ohne Kenntnis des Inhaltes - im ehemaligen Jugoslawien übernommenen, in seinem von ihm allein zur Einreise nach Österreich benutzten Reisebus aufbewahrten Tasche. Auf Grund seiner Kontakte als Reiseunternehmer, welche in Verbindung mit den Kriegswirren in Jugoslawien eine Flucht erheblich begünstigten, des Fehlens eines inländischen Wohnsitzes und der geschäftlichen Schwierigkeiten des serbischen Staatsangehörigen, welcher die Reisebusse auf Kredit gekauft und einen schlechten Geschäftsgang zu beklagten hatte (S 15, 17), war im Zeitpunkt der Haftentscheidungen auch zu befürchten, er würde auf freiem Fuß flüchten (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr, dessen dargelegte Intensität einer Substituierung der Haft durch gelindere Mittel entgegenstand, ist die Prüfung weiterer Haftgründe entbehrlich.
Mithin war festzustellen, daß die Voraussetzung eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nicht vorliegen.Mithin war festzustellen, daß die Voraussetzung eines Ersatzanspruches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 6 Abs 1 und Abs 5 StEG).Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, StEG).