Die dagegen aus Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nur teilweise berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nur teilweise berechtigt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (S 108/III) zu Recht ab (S 111/III). Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (§ 228 Abs 1 StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG). Demgemäß muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 229 Abs 1 StPO) ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des § 229 Abs 1 StPO konkret indiziert ist (RIS-Justiz RS0053667). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Antrag nicht gerecht, indem er sich inhaltlich auf den - in Strafverfahren wegen Angriffen gegen die sexuelle Integrität stets zutreffenden - allgemeinen Hinweis beschränkt, dass höchstpersönliche Lebensbereiche des Angeklagten und der Opfer „dargestellt und besprochen werden sollten" (S 108/III).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (S 108/III) zu Recht ab (S 111/III). Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Artikel 6, Absatz eins, MRK, Artikel 90, Absatz eins, B-VG). Demgemäß muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (Paragraph 229, Absatz eins, StPO) ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 229, Absatz eins, StPO konkret indiziert ist (RIS-Justiz RS0053667). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Antrag nicht gerecht, indem er sich inhaltlich auf den - in Strafverfahren wegen Angriffen gegen die sexuelle Integrität stets zutreffenden - allgemeinen Hinweis beschränkt, dass höchstpersönliche Lebensbereiche des Angeklagten und der Opfer „dargestellt und besprochen werden sollten" (S 108/III).
Auch dem (zweimal) gestellten Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und der Neurologie zum Beweis dafür, „dass eine Abartigkeit beim Angeklagten nicht vorliege, in diesem Punkt das Gutachten des Sachverständigen mangelhaft geblieben sei und in sich widersprüchlich sei, die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angeführten Tathandlungen hätten sich erst im Verfahren ergeben und seien erst im Verfahren zu beurteilen, insbesondere habe der Sachverständige nicht in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte unbescholten sei" (S 109/III), mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass durch die [in der Hauptverhandlung vorgenommene] Ergänzung „weder die Unschlüssigkeit noch die Widersprüchlichkeit des Gutachtens beseitigt wurden" (S 213/III), folgten die Tatrichter ohne Verletzung von Verteidigungsrechten nicht (S 112, 213/III), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen der Befund oder das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen widersprüchlich oder sonst mangelhaft sein sollte (§ 127 Abs 3 StPO).Auch dem (zweimal) gestellten Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und der Neurologie zum Beweis dafür, „dass eine Abartigkeit beim Angeklagten nicht vorliege, in diesem Punkt das Gutachten des Sachverständigen mangelhaft geblieben sei und in sich widersprüchlich sei, die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angeführten Tathandlungen hätten sich erst im Verfahren ergeben und seien erst im Verfahren zu beurteilen, insbesondere habe der Sachverständige nicht in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte unbescholten sei" (S 109/III), mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass durch die [in der Hauptverhandlung vorgenommene] Ergänzung „weder die Unschlüssigkeit noch die Widersprüchlichkeit des Gutachtens beseitigt wurden" (S 213/III), folgten die Tatrichter ohne Verletzung von Verteidigungsrechten nicht (S 112, 213/III), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen der Befund oder das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen widersprüchlich oder sonst mangelhaft sein sollte (Paragraph 127, Absatz 3, StPO).
Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch II mit der Begründung, das Verfahren sei insoweit eingestellt worden, das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der res iudicata. Nach der Aktenlage betrifft die angesprochene Verfahrenseinstellung aber einen Vorwurf, der nicht von der angefochtenen Entscheidung umfasst ist (S 3j verso/I). Aus welchem Grund der Umstand, dass in der diesbezüglichen Erklärung der Staatsanwaltschaft der Name des präsumtiven Opfers handschriftlich eingefügt worden ist (S 3j/I), eine Ausweitung des Einstellungsbeschlusses auf sämtliche Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB bewirken soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet zum Schuldspruch römisch zwei mit der Begründung, das Verfahren sei insoweit eingestellt worden, das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der res iudicata. Nach der Aktenlage betrifft die angesprochene Verfahrenseinstellung aber einen Vorwurf, der nicht von der angefochtenen Entscheidung umfasst ist (S 3j verso/I). Aus welchem Grund der Umstand, dass in der diesbezüglichen Erklärung der Staatsanwaltschaft der Name des präsumtiven Opfers handschriftlich eingefügt worden ist (S 3j/I), eine Ausweitung des Einstellungsbeschlusses auf sämtliche Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB bewirken soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.
Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Im Recht ist hingegen der Einwand der Mängelrüge (Z 5), dass das Urteil keine Begründung für die Feststellungen zum Schuldspruch III enthält (Z 5 vierter Fall). Dieser Verfahrensmangel führt insoweit zur Teilaufhebung, sodass auf die weiteren (auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b gestützten) Ausführungen zu diesem Schuldspruch nicht einzugehen ist.Im Recht ist hingegen der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), dass das Urteil keine Begründung für die Feststellungen zum Schuldspruch römisch drei enthält (Ziffer 5, vierter Fall). Dieser Verfahrensmangel führt insoweit zur Teilaufhebung, sodass auf die weiteren (auf Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, gestützten) Ausführungen zu diesem Schuldspruch nicht einzugehen ist.
Korrespondierendes gilt mit Blick auf die Kassation des Strafausspruchs und des Einweisungserkenntnisses für die Sanktionsrüge.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies davon, dass zum Nachteil des Angeklagten - von diesem ungerügt - das Strafgesetz mehrfach unrichtig angewendet wurde.
Dies betrifft zunächst den Schuldspruch I 1. Der Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB verlangt die Nötigung zu einer geschlechtlichen Handlung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn entweder zur Geschlechtssphäre des Opfers gehörige Körperpartien berührt werden oder das Opfer solche Körperpartien des Täters berührt, wobei die Berührung intensiver als bloß flüchtig sein muss (Schick in WK² § 202 Rz 10 bis 13). Das ergibt sich schon daraus, dass § 207a Abs 4 Z 3 StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl I 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (lit a) und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (lit b) unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist (Hinterhofer, SbgK § 202 Rz 32). In Ansehung der durch das StRÄG 2004 - wie dargestellt - geänderten Rechtslage hat sich auch der Oberste Gerichtshof dieser Auffassung angeschlossen (12 Os 46/05i, 14 Os 142/06y, 12 Os 131/07t). Die Nötigung zu einer anderen (nicht geschlechtlichen) Handlung ist dem Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, bei entsprechend qualifizierter Vorgangsweise auch einem der Tatbestände des § 106 StGB zu unterstellen. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte Christina R***** durch gefährliche Drohung veranlasst hat, sich „in erotischen Posen darzubieten" (US 11) lassen die insoweit erforderliche rechtliche Abgrenzung nicht zu.Dies betrifft zunächst den Schuldspruch römisch eins 1. Der Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB verlangt die Nötigung zu einer geschlechtlichen Handlung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn entweder zur Geschlechtssphäre des Opfers gehörige Körperpartien berührt werden oder das Opfer solche Körperpartien des Täters berührt, wobei die Berührung intensiver als bloß flüchtig sein muss (Schick in WK² Paragraph 202, Rz 10 bis 13). Das ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (Litera a,) und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (Litera b,) unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist (Hinterhofer, SbgK Paragraph 202, Rz 32). In Ansehung der durch das StRÄG 2004 - wie dargestellt - geänderten Rechtslage hat sich auch der Oberste Gerichtshof dieser Auffassung angeschlossen (12 Os 46/05i, 14 Os 142/06y, 12 Os 131/07t). Die Nötigung zu einer anderen (nicht geschlechtlichen) Handlung ist dem Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, bei entsprechend qualifizierter Vorgangsweise auch einem der Tatbestände des Paragraph 106, StGB zu unterstellen. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte Christina R***** durch gefährliche Drohung veranlasst hat, sich „in erotischen Posen darzubieten" (US 11) lassen die insoweit erforderliche rechtliche Abgrenzung nicht zu.
Entsprechendes gilt auch für einen Teil der Konstatierungen zu den Schuldsprüchen I 2 (US 11 f) und I 3 (US 13). Da diese aber auch die zu den Schuldsprüchen II 3 und 4 sowie VI 1 und 2 beschriebenen Handlungen umfassen (US 3 f iVm US 15 f, 17 bis 19) und die im Urteilstenor genannten Handlungen im Rahmen der Strafzumessung nicht gesondert berücksichtigt wurden (US 26), war insoweit ein Vorgehen iS des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht geboten.Entsprechendes gilt auch für einen Teil der Konstatierungen zu den Schuldsprüchen römisch eins 2 (US 11 f) und römisch eins 3 (US 13). Da diese aber auch die zu den Schuldsprüchen römisch zwei 3 und 4 sowie römisch sechs 1 und 2 beschriebenen Handlungen umfassen (US 3 f in Verbindung mit US 15 f, 17 bis 19) und die im Urteilstenor genannten Handlungen im Rahmen der Strafzumessung nicht gesondert berücksichtigt wurden (US 26), war insoweit ein Vorgehen iS des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht geboten.
Zum Schuldspruch IV beschreibt das Erstgericht die Tathandlungen damit, dass der Angeklagte von den Opfern „pornografische Darstellungen" (US 16) angefertigt habe. Bei diesem Begriff handelt es sich aber um ein sog normatives Tatbestandsmerkmal, das zwecks rechtsrichtiger Subsumtion der - hier nicht vorgenommenen - Wertausfüllung bedarf. Gleiches gilt für den Begriff der „sexuellen Aktivitäten" (US 17).Zum Schuldspruch römisch vier beschreibt das Erstgericht die Tathandlungen damit, dass der Angeklagte von den Opfern „pornografische Darstellungen" (US 16) angefertigt habe. Bei diesem Begriff handelt es sich aber um ein sog normatives Tatbestandsmerkmal, das zwecks rechtsrichtiger Subsumtion der - hier nicht vorgenommenen - Wertausfüllung bedarf. Gleiches gilt für den Begriff der „sexuellen Aktivitäten" (US 17).
Hinsichtlich des Schuldspruchs IV 1 kommt hinzu, dass die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttreten des StRÄG 2004 (1. Mai 2004) gesetzt worden sind. In der damals geltenden Fassung pönalisierte § 207a StGB aber nur pornografische Darstellungen mit Unmündigen, sodass in der Zeit vom 26. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 gesetzte Handlungen mit Blick auf das Geburtsdatum Christina R*****s (US 9) nach dieser Gesetzesstelle nicht strafbar waren. Die allfällige Strafbarkeit der in der Zeit vom 17. November 2002 bis zum 26. Oktober 2003 angefertigten Abbildungen setzt gemäß § 207a StGB aF eine geschlechtliche Handlung voraus; insoweit wird auf die Darlegungen zum Schuldspruch I verwiesen.Hinsichtlich des Schuldspruchs römisch vier 1 kommt hinzu, dass die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttreten des StRÄG 2004 (1. Mai 2004) gesetzt worden sind. In der damals geltenden Fassung pönalisierte Paragraph 207 a, StGB aber nur pornografische Darstellungen mit Unmündigen, sodass in der Zeit vom 26. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 gesetzte Handlungen mit Blick auf das Geburtsdatum Christina R*****s (US 9) nach dieser Gesetzesstelle nicht strafbar waren. Die allfällige Strafbarkeit der in der Zeit vom 17. November 2002 bis zum 26. Oktober 2003 angefertigten Abbildungen setzt gemäß Paragraph 207 a, StGB aF eine geschlechtliche Handlung voraus; insoweit wird auf die Darlegungen zum Schuldspruch römisch eins verwiesen.
Die Feststellungen zum Schuldspruch V werden dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot im Zusammenhalt mit dem im - zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271; zuletzt 12 Os 12/08v) - Urteilstenor enthaltenen Verweis auf aktenkundige Lichtbilder (US 17 iVm US 6) gerade noch gerecht.Die Feststellungen zum Schuldspruch römisch fünf werden dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot im Zusammenhalt mit dem im - zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271; zuletzt 12 Os 12/08v) - Urteilstenor enthaltenen Verweis auf aktenkundige Lichtbilder (US 17 in Verbindung mit US 6) gerade noch gerecht.
Im dargestellten Umfang waren der Schuldspruch sowie demzufolge auch der Strafausspruch und das Einweisungserkenntnis zu kassieren. Sollte insoweit im zweiten Rechtsgang neuerlich eine Verurteilung erfolgen, werden die normativen Tatbestandsmerkmale derart aufzulösen sein, dass die Tathandlungen durch nicht weiter wertausfüllungsbedürftige Begriffe beschrieben werden. Bezüglich der die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Anklagevorwürfe wird zu beachten sein, dass die Bestimmungen des § 207a StGB zwischenzeitig geändert worden sind.Im dargestellten Umfang waren der Schuldspruch sowie demzufolge auch der Strafausspruch und das Einweisungserkenntnis zu kassieren. Sollte insoweit im zweiten Rechtsgang neuerlich eine Verurteilung erfolgen, werden die normativen Tatbestandsmerkmale derart aufzulösen sein, dass die Tathandlungen durch nicht weiter wertausfüllungsbedürftige Begriffe beschrieben werden. Bezüglich der die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Anklagevorwürfe wird zu beachten sein, dass die Bestimmungen des Paragraph 207 a, StGB zwischenzeitig geändert worden sind.
Bei der Strafzumessung wird hinsichtlich des Schuldspruchs I 1 zu berücksichtigen sein, dass § 202 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 2004 eine geringere Strafdrohung aufgewiesen hat als nunmehr. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Bei der Strafzumessung wird hinsichtlich des Schuldspruchs römisch eins 1 zu berücksichtigen sein, dass Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004 eine geringere Strafdrohung aufgewiesen hat als nunmehr. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.