Davon ausgehend verfiel aber der Antrag auf Überprüfung des Kontos Nummer ***** der *****sparkasse zum Nachweis dafür, daß dort aufscheinende Bareinzahlungen mit Abhebungen vom Konto M***** korrespondieren und im Sinn der (modifizierten) Verantwortung der Angeklagten als von ihr veranlaßter Rückfluß zu verstehen seien (S 75/III), mit Recht der Abweisung. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die variantenreiche Flexibilität der Einlassung der Angeklagten kein ersichtlicher Anhaltspunkt dafür vorlag, daß gerade die zuletzt aufgestellte Behauptung bessere Chancen einer Verifizierung aufweisen sollte als die zuvor vorgebrachten Versionen, wäre dem Beweisantrag ein gesondertes Vorbringen dazu abzufordern gewesen, weshalb trotz dagegensprechender Umstände ein brauchbares Ergebnis der Beweisdurchführung erwartet werden konnte. Dies umsomehr, als im Beweisantrag nunmehr eine Vorgangsweise der Angeklagten unterstellt wurde, die sie nach ihrer Verantwortung in der vorangegangenen Hauptverhandlung
aus - nachvollziehbaren - Gründen (nämlich wegen der Kompliziertheit eines derartigen Geldtransfers) vermieden haben wollte. Mangels in dieser Hinsicht ergänzender Antragsaufschlüsse bedeutete die Verneinung der solcherart nicht konkretisierten Eignung der angestrebten Beweisführung für den bezeichneten Beweiszweck durch das Schöffengericht, welches die Sachdienlichkeit eines Beweismittels im Interesse der Verfahrenskonzentration jeweils aus der Sicht der konkreten Verfahrenslage zu prüfen hat, keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte (Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 19, 21 und 83 zu § 281 Z 4). Nichts anderes gilt aber auch für den mit der beantragten Beischaffung von Auszügen zum Konto Nummer ***** des ***** (lautend auf C***** M*****) angestrebten "vergleichenden Beweis der Ein- und Auszahlungen" (S 75/III), wie auch für die Ablehnung des gesonderten Beweisantrages (S 110/III), eine Übersicht des Privatkontos der Zeugin Dipl.Ing. K***** beizuschaffen. Den bereits dargelegten Erwägungen ist hinzuzufügen, daß der bezeichnete Beweiszweck, nämlich die Feststellung weiterer von der Angeklagten veranlaßter Einzahlungen bzw Überweisungen auf dieses Konto, allgemein einsichtig mit einer Kontoübersicht, welche zur Identifizierung des Einzahlers bzw Auftraggebers einer Überweisung keinen Aufschluß gibt, nicht erreicht werden kann, weshalb es auch aus dieser Sicht einer näheren Konkretisierung der Tauglichkeit der angestrebten Beweisführung bedurft hätte.aus - nachvollziehbaren - Gründen (nämlich wegen der Kompliziertheit eines derartigen Geldtransfers) vermieden haben wollte. Mangels in dieser Hinsicht ergänzender Antragsaufschlüsse bedeutete die Verneinung der solcherart nicht konkretisierten Eignung der angestrebten Beweisführung für den bezeichneten Beweiszweck durch das Schöffengericht, welches die Sachdienlichkeit eines Beweismittels im Interesse der Verfahrenskonzentration jeweils aus der Sicht der konkreten Verfahrenslage zu prüfen hat, keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte (Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 19, 21 und 83 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Nichts anderes gilt aber auch für den mit der beantragten Beischaffung von Auszügen zum Konto Nummer ***** des ***** (lautend auf C***** M*****) angestrebten "vergleichenden Beweis der Ein- und Auszahlungen" (S 75/III), wie auch für die Ablehnung des gesonderten Beweisantrages (S 110/III), eine Übersicht des Privatkontos der Zeugin Dipl.Ing. K***** beizuschaffen. Den bereits dargelegten Erwägungen ist hinzuzufügen, daß der bezeichnete Beweiszweck, nämlich die Feststellung weiterer von der Angeklagten veranlaßter Einzahlungen bzw Überweisungen auf dieses Konto, allgemein einsichtig mit einer Kontoübersicht, welche zur Identifizierung des Einzahlers bzw Auftraggebers einer Überweisung keinen Aufschluß gibt, nicht erreicht werden kann, weshalb es auch aus dieser Sicht einer näheren Konkretisierung der Tauglichkeit der angestrebten Beweisführung bedurft hätte.
Der Antrag auf Beweisaufnahme über den Inhalt des das Geschäftsjahr 1984 betreffenden Kassabuches der Firma A***** K***** zum Beweis der Unrichtigkeit darin enthaltener Aufzeichnungen (S 79/III) ließ gleichfalls keine Eignung erkennen, die Erkenntnisgrundlage des Schöffengerichtes sachdienlich zu erweitern. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider wäre nämlich mit der Klärung der Frage, ob das Kassabuch falsche Eintragungen enthält oder nicht, keine ersichtliche Grundlage für logische Schlußfolgerungen darüber gewonnen, ob die Angeklagte bei den maßgeblichen und von der Zuverlässigkeit der in Rede stehenden Geschäftsaufzeichnungen völlig unabhängigen Geldüberweisungen von Firmenkonten im Einverständnis mit Dipl.Ing. S***** K***** handelte oder (urteilskonform) diese dabei mit Schädigungsvorsatz täuschte.
Das Beweisbegehren auf Vernehmung der Zeugin B***** hinwieder wurde angesichts der hiezu abgegebenen Erklärung der Angeklagten (S 78/III) vom Erstgericht mit Recht als Streben nach einem Erkundungsbeweis bewertet, dem im Stadium der Hauptverhandlung nicht nachgekommen werden mußte. Eine Kenntnismöglichkeit dieser Zeugin über das bezeichnete Beweisthema - nämlich die Vornahme der fraglichen Geldtransaktionen durch die Angeklagte im Einvernehmen mit Dipl.Ing. K***** - war nach der Aktenlage nicht indiziert und durch die Erklärung der Angeklagten, keine Information über den Wissensstand der namhaft gemachten Zeugin zu haben, derart in Frage gestellt, daß ohne nähere konkrete Darlegungen davon auszugehen war, daß der Antrag lediglich auf die Sondierung einer bloß grundlos prätendierten Beweisquelle abzielte.
Der Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. H***** als Zeugen schließlich wurde, dem Beschwerdevorbringen zuwider, vom Erstgericht nicht abgewiesen, vielmehr nicht erledigt. Im Hinblick auf die Erklärung der Angeklagten, diesen Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zu entbinden (S 61/III), ist unzweifelhaft auszuschließen, daß diese Formverletzung einen für die Angeklagte nachteiligen Einfluß üben konnte. Bezog sich doch das Beweisthema auf eine diesem Zeugen als Verteidiger erteilte Information sowie auf den Inhalt der anwaltlichen Beratung, weshalb der Zeuge ohne Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht ohnehin nicht hätte vernommen werden dürfen (§ 152 Abs. 1 Z 2 StPO).Der Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. H***** als Zeugen schließlich wurde, dem Beschwerdevorbringen zuwider, vom Erstgericht nicht abgewiesen, vielmehr nicht erledigt. Im Hinblick auf die Erklärung der Angeklagten, diesen Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zu entbinden (S 61/III), ist unzweifelhaft auszuschließen, daß diese Formverletzung einen für die Angeklagte nachteiligen Einfluß üben konnte. Bezog sich doch das Beweisthema auf eine diesem Zeugen als Verteidiger erteilte Information sowie auf den Inhalt der anwaltlichen Beratung, weshalb der Zeuge ohne Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht ohnehin nicht hätte vernommen werden dürfen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) nicht überhaupt Tatsachen berührt, denen jedwede entscheidungswesentliche Bedeutung abgeht (Anführung eines der früheren Namen der Angeklagten in der Urteilsausfertigung, Problematik der innerbetrieblichen Stellung als freie Mitarbeiterin oder Angestellte, Modalitäten des aufwendigen Lebensstils) erschöpft sie sich im wesentlichen in der Erörterung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft ohnedies in die Urteilserwägungen einbezogener Beweismittel mit der Zielsetzung, daraus von den tatrichterlichen abweichende, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Dies gilt für die (das Faktum 2/ betreffende) Kritik an der betrügerischen Indizwirkung der firmenmäßigen Quittierung des Warenempfanges ebenso wie für die weiteren Beschwerdetendenzen, einzelnen Punkten der Verantwortung der Angeklagten in isolierter Betrachtung einen Aussagewert beizumessen, der bestimmten (im Gesamtkonnex der Urteilserwägungen denkmöglichen) erstgerichtlichen Schlußfolgerungen widerstreitet (Fragen der Auffälligkeit von Manipulationen auf Geldkonten im Zuge finanzbehördlicher Prüfungen, Plausibilität sogenannter "Schwarzgeldbeschaffung durch Privatentnahmen", von der Angeklagten behauptete Geldzuwendungen seitens ihres inzwischen verstorbenen Vaters bzw der Zeugin Dipl.Ing. K*****). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider läßt sich aus der in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO verankerten gerichtlichen Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der entscheidenden Erwägungen nicht ableiten, daß die Urteilsbegründung sämtliche Facetten denkbarer Schlußfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen ausdrücklich abzuhandeln hätte.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht überhaupt Tatsachen berührt, denen jedwede entscheidungswesentliche Bedeutung abgeht (Anführung eines der früheren Namen der Angeklagten in der Urteilsausfertigung, Problematik der innerbetrieblichen Stellung als freie Mitarbeiterin oder Angestellte, Modalitäten des aufwendigen Lebensstils) erschöpft sie sich im wesentlichen in der Erörterung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft ohnedies in die Urteilserwägungen einbezogener Beweismittel mit der Zielsetzung, daraus von den tatrichterlichen abweichende, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Dies gilt für die (das Faktum 2/ betreffende) Kritik an der betrügerischen Indizwirkung der firmenmäßigen Quittierung des Warenempfanges ebenso wie für die weiteren Beschwerdetendenzen, einzelnen Punkten der Verantwortung der Angeklagten in isolierter Betrachtung einen Aussagewert beizumessen, der bestimmten (im Gesamtkonnex der Urteilserwägungen denkmöglichen) erstgerichtlichen Schlußfolgerungen widerstreitet (Fragen der Auffälligkeit von Manipulationen auf Geldkonten im Zuge finanzbehördlicher Prüfungen, Plausibilität sogenannter "Schwarzgeldbeschaffung durch Privatentnahmen", von der Angeklagten behauptete Geldzuwendungen seitens ihres inzwischen verstorbenen Vaters bzw der Zeugin Dipl.Ing. K*****). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider läßt sich aus der in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verankerten gerichtlichen Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der entscheidenden Erwägungen nicht ableiten, daß die Urteilsbegründung sämtliche Facetten denkbarer Schlußfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen ausdrücklich abzuhandeln hätte.
Letztlich orientiert sich das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht - wie dies die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert - am gesamten Urteilssachverhalt. Mag es auch in Ansehung des Faktenkomplexes 1/ zutreffen, daß der Schwerpunkt der der Angeklagten in diesem Zusammenhang angelasteten betrugsessentiellen Täuschungshandlungen mit Rücksicht auf die Vorlage der von der (hinsichtlich der entsprechenden Konten verfügungsberechtigten) Zeugin Dipl.Ing. K***** unterfertigten Sammelüberweisungsaufträge nicht in der Vortäuschung der tatsächlich fehlenden Verfügungsberechtigung liegt, so setzt sich die Behauptung fehlender betrügerischer Täuschung darüber hinweg, daß die Angeklagte in den inkriminierten Fällen jedenfalls mit der Fingierung betrieblicher Überweisungszwecke die zu Unrecht vermißte Täuschungskomponente strafbaren Betruges verwirklichte.Letztlich orientiert sich das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht - wie dies die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert - am gesamten Urteilssachverhalt. Mag es auch in Ansehung des Faktenkomplexes 1/ zutreffen, daß der Schwerpunkt der der Angeklagten in diesem Zusammenhang angelasteten betrugsessentiellen Täuschungshandlungen mit Rücksicht auf die Vorlage der von der (hinsichtlich der entsprechenden Konten verfügungsberechtigten) Zeugin Dipl.Ing. K***** unterfertigten Sammelüberweisungsaufträge nicht in der Vortäuschung der tatsächlich fehlenden Verfügungsberechtigung liegt, so setzt sich die Behauptung fehlender betrügerischer Täuschung darüber hinweg, daß die Angeklagte in den inkriminierten Fällen jedenfalls mit der Fingierung betrieblicher Überweisungszwecke die zu Unrecht vermißte Täuschungskomponente strafbaren Betruges verwirklichte.
Auch der das Urteilsfaktum 2/ betreffende Beschwerdeeinwand, in diesem Faktum sei die Firma K***** als dem Lieferunternehmen verpflichteter Warenbesteller anzusehen, weshalb "bei rechtlich richtiger Beurteilung" eine strafrechtliche Ingerenz der Angeklagten ausscheide, verläßt den Boden tatrichterlicher Feststellungen, indem er die konstatierten dolosen Initiativen der Angeklagten (firmenmäßige Bestellung und Quittierung des Empfangs der ausschließlich zur eigenen Verwendung bezogenen Ware) zur Gänze unbeachtet läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die punkto Strafe und punkto Privatbeteiligtenzuspruch ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die punkto Strafe und punkto Privatbeteiligtenzuspruch ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).