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Entscheidung 12 Os 155/18p×

Entscheidung 12 Os 155/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061089 Rechtssatz 28.07.1993Strafrecht
Sofortige Zurückweisung einer ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe erhobenen Grundrechtsbeschwerde ohne Verbesserungsverfahren.
RS0105689 Rechtssatz 02.03.1994Undefined
EKMR 13.7.1989, 14288 (Beschwerde gg Österreich) Art 6 MRK findet auf ein Verfahren betreffend die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens keine Anwendung.
RS0119249 Rechtssatz 13.07.2004Strafrecht
1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeits …
RS0120762 Rechtssatz 16.05.1995Undefined
Art 6 MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.
RS0129981 Rechtssatz 03.03.2015Strafrecht
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich w …
RS0132365 Rechtssatz 30.11.2018Strafrecht
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.