Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.November 1949 geborene Hilfsarbeiter Franz A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 2Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.November 1949 geborene Hilfsarbeiter Franz A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2
und 4, 130, 15 StGB. (Urteilsfaktum I), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (Urteilsfaktum II) und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum III) schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landgerichtes Passau vom 16.August 1977, KLs 4 Js 6300/76, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB.und 4, 130, 15 StGB. (Urteilsfaktum römisch eins), des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. (Urteilsfaktum römisch zwei) und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB. (Urteilsfaktum römisch drei) schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landgerichtes Passau vom 16.August 1977, KLs 4 Js 6300/76, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB.
zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren verurteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 StGB. wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB. wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Der Angeklagte wurde schuldig erkannt, zum Teil in Gesellschaft verschiedener Diebsgenossen, zum Teil als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder (Gerda B, Alfred C, Gerhard D, Karl E, Jovo F und Georg G, letzterer nur als Diebsgenosse) durch Einbruch und mit Waffen in der Zeit von Februar 1975 bis Oktober 1975 in verschiedenen Orten Europas und des vorderen Orients in 183 Angriffen Gegenstände im Werte von mehr als 1,9 Millionen Schilling gestohlen zu haben (Urteilsfaktum I), gemeinsam mit Gerda B einen ihm anvertrauten PKW. im Werte von 20.000 S und verschiedene andere Gegenstände der Franziska H veruntreut zu haben (Urteilsfaktum II) und am 27.September 1976Der Angeklagte wurde schuldig erkannt, zum Teil in Gesellschaft verschiedener Diebsgenossen, zum Teil als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder (Gerda B, Alfred C, Gerhard D, Karl E, Jovo F und Georg G, letzterer nur als Diebsgenosse) durch Einbruch und mit Waffen in der Zeit von Februar 1975 bis Oktober 1975 in verschiedenen Orten Europas und des vorderen Orients in 183 Angriffen Gegenstände im Werte von mehr als 1,9 Millionen Schilling gestohlen zu haben (Urteilsfaktum römisch eins), gemeinsam mit Gerda B einen ihm anvertrauten PKW. im Werte von 20.000 S und verschiedene andere Gegenstände der Franziska H veruntreut zu haben (Urteilsfaktum römisch zwei) und am 27.September 1976
in Neustift, Bezirk Rohrbach anläßlich eines illegalen Grenzübertrittes mit dem von ihm gelenkten PKW. Mercedes auf den Zollwachbeamten Alois I losgefahren zu sein und dadurch einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Grenzkontrolle und Verhinderung der illegalen Einreise und seiner Festnahme gehindert zu haben (Urteilsfaktum III). Von einigen Anklagepunkten wegen Diebstahls wurde er freigesprochen.in Neustift, Bezirk Rohrbach anläßlich eines illegalen Grenzübertrittes mit dem von ihm gelenkten PKW. Mercedes auf den Zollwachbeamten Alois römisch eins losgefahren zu sein und dadurch einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Grenzkontrolle und Verhinderung der illegalen Einreise und seiner Festnahme gehindert zu haben (Urteilsfaktum römisch drei). Von einigen Anklagepunkten wegen Diebstahls wurde er freigesprochen.
Mit Urteil des Landgerichtes Passau vom 16.August 1977, Zl. 4 Js 6300/76 wurde der Angeklagte wegen 8 sachlich zusammentreffenden Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls und mit einem Vergehen des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichtes Evros (auch Ebros), vom 27.Oktober 1977, Zl. 807, wurde A wegen eines Einbruchsdiebstahls, begangen in der Nacht vom 8. auf den 9.August 1975 im Schuhladen des Thomas J in Ferai, Alexandrupolis, Griechenland, zu 5 Monaten Arrest verurteilt. Diese Strafe wurde in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 Drachmen, im Nichteinbringungsfall in 150 Tage Arrest umgewandelt. Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht als besonderen Erschwerungsgrund angenommen, daß der Angeklagte eine Unzahl von strafbaren Handlungen derselben und auch verschiedener Art, zwei Jahre lang, begangen hat, daß der Schaden mit Rücksicht auf den riesigen Umfang der Diebsbeute enorm war, daß er schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat mehrfach verurteilt wurde, daß er bei allen unter I im Urteil angeführten Fakten führend beteiligt war und die enorme Gefährdung des Alois I (Faktum III). Als mildernd wurde gewertet, daß die Erziehung des Angeklagten sehr vernachlässigt wurde, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist, daß teilweise durch Sicherstellung von Diebsbeute der Schaden objektiv gutgemacht werden konnte, und daß der Angeklagte in einigen Fällen ein zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Geständnis abgelegt hat.Mit Urteil des Landgerichtes Passau vom 16.August 1977, Zl. 4 Js 6300/76 wurde der Angeklagte wegen 8 sachlich zusammentreffenden Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls und mit einem Vergehen des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichtes Evros (auch Ebros), vom 27.Oktober 1977, Zl. 807, wurde A wegen eines Einbruchsdiebstahls, begangen in der Nacht vom 8. auf den 9.August 1975 im Schuhladen des Thomas J in Ferai, Alexandrupolis, Griechenland, zu 5 Monaten Arrest verurteilt. Diese Strafe wurde in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 Drachmen, im Nichteinbringungsfall in 150 Tage Arrest umgewandelt. Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht als besonderen Erschwerungsgrund angenommen, daß der Angeklagte eine Unzahl von strafbaren Handlungen derselben und auch verschiedener Art, zwei Jahre lang, begangen hat, daß der Schaden mit Rücksicht auf den riesigen Umfang der Diebsbeute enorm war, daß er schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat mehrfach verurteilt wurde, daß er bei allen unter römisch eins im Urteil angeführten Fakten führend beteiligt war und die enorme Gefährdung des Alois römisch eins (Faktum römisch drei). Als mildernd wurde gewertet, daß die Erziehung des Angeklagten sehr vernachlässigt wurde, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist, daß teilweise durch Sicherstellung von Diebsbeute der Schaden objektiv gutgemacht werden konnte, und daß der Angeklagte in einigen Fällen ein zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Geständnis abgelegt hat.
Dieses Urteil, inhaltlich jedoch nur die Urteilsfakten I und III, bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung (Urteilsfaktum II) und der Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen.Dieses Urteil, inhaltlich jedoch nur die Urteilsfakten römisch eins und römisch drei, bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung (Urteilsfaktum römisch zwei) und der Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen.
Zunächst wird die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen Helmut L und Alfred C gerügt (Urteilsfaktum I). Die Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht unter Wahrheitspflicht sei nach den Beschwerdeausführungen notwendig, weil sich aus der Aktenlage zum Teil erhebliche Widersprüche - die aber auch in der Beschwerde nicht näher spezifiziert werden - ergeben. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Helmut L zur Klärung der Frage beantragt, wie lange Gerda B bei Helmut L wohnte und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß Gerda B bei L gewohnt haben soll, bevor er (der Angeklagte) sie kennengelernt habe (Band VI S. 150, 151).Zunächst wird die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen Helmut L und Alfred C gerügt (Urteilsfaktum römisch eins). Die Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht unter Wahrheitspflicht sei nach den Beschwerdeausführungen notwendig, weil sich aus der Aktenlage zum Teil erhebliche Widersprüche - die aber auch in der Beschwerde nicht näher spezifiziert werden - ergeben. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Helmut L zur Klärung der Frage beantragt, wie lange Gerda B bei Helmut L wohnte und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß Gerda B bei L gewohnt haben soll, bevor er (der Angeklagte) sie kennengelernt habe (Band römisch sechs S. 150, 151).
Die Ausforschung und Ladung dieses Zeugen blieb erfolglos (siehe
Amtsvermerk vom 6.September 1979, Band V S. 973Amtsvermerk vom 6.September 1979, Band römisch fünf S. 973
und Band VI S. 151).und Band römisch sechs S. 151).
Der Verteidiger des Angeklagten wiederholte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Ladung des Zeugen Helmut L und beantragte Ausforschung dieses Zeugen und Ausforschung und Ladung des Zeugen Alfred C (Band VI S. 202) ohne ein Beweisthema anzugeben. Diese Beweisanträge wurden vom Schöffengericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Zeugen unbekannt sind (Band VI S. 207). Durch diese Entscheidung wurden keine Verteidigungsrechte verletzt. Die Frage, wielange Gerda B bei L wohnte, und nur zu diesem Beweisthema wurde der Zeuge Helmut L geführt, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne entscheidende Bedeutung (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österreichische Strafverfahrensrecht, Nr. 12 und 12 a zu § 281 Z. 4 StPO.). Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. von vornherein aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 4 a , 4 bb und 4 bbb zu § 281 Z. 4 StPO.). Im übrigen kann die Ablehnung des Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Ausforschung und Vernehmung von Zeugen deren Ausforschung erfolglos versucht worden ist, den Nichtigkeitsgrund nicht darstellen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 20 und 20 a zu § 281 Z. 4 StPO.).Der Verteidiger des Angeklagten wiederholte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Ladung des Zeugen Helmut L und beantragte Ausforschung dieses Zeugen und Ausforschung und Ladung des Zeugen Alfred C (Band römisch sechs S. 202) ohne ein Beweisthema anzugeben. Diese Beweisanträge wurden vom Schöffengericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Zeugen unbekannt sind (Band römisch sechs S. 207). Durch diese Entscheidung wurden keine Verteidigungsrechte verletzt. Die Frage, wielange Gerda B bei L wohnte, und nur zu diesem Beweisthema wurde der Zeuge Helmut L geführt, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne entscheidende Bedeutung (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österreichische Strafverfahrensrecht, Nr. 12 und 12 a zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.). Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. von vornherein aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 4 a , 4 bb und 4 bbb zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.). Im übrigen kann die Ablehnung des Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Ausforschung und Vernehmung von Zeugen deren Ausforschung erfolglos versucht worden ist, den Nichtigkeitsgrund nicht darstellen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 20 und 20 a zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.).
Als Verfahrensmangel wird ferner die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Zeugin Gerda B zum Beweis dafür gerügt, daß die Zeugin seit Jahren, jedenfalls seit ihrer ersten Vernehmung vor der Gendarmerie über die angeklagten Straftaten, chronisch unter Erinnerungslücken leidet, vergeßlich ist und gewohnheitsmäßig und charakterbedingt die Unwahrheit sagt (Urteilsfaktum I; Band VI S. 202). Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag mit dem Hinweis auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugin auf das Schöffengericht machte, abgewiesen (Band VI S. 207).Als Verfahrensmangel wird ferner die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Zeugin Gerda B zum Beweis dafür gerügt, daß die Zeugin seit Jahren, jedenfalls seit ihrer ersten Vernehmung vor der Gendarmerie über die angeklagten Straftaten, chronisch unter Erinnerungslücken leidet, vergeßlich ist und gewohnheitsmäßig und charakterbedingt die Unwahrheit sagt (Urteilsfaktum römisch eins; Band römisch sechs S. 202). Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag mit dem Hinweis auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugin auf das Schöffengericht machte, abgewiesen (Band römisch sechs S. 207).
Auch durch die Abweisung dieses Antrages wurde der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht begründet. Ebenso wie die gerichtsärztliche Untersuchung eines Beschuldigten oder Angeklagten auf seinen Geisteszustand im Sinn des § 134 StPO. zur Voraussetzung hat, daß positive Wahrnehmungen Zweifel über seinen Geisteszustand erregen, kann die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen in dieser Richtung nur in Fällen in Frage kommen, wo solche Gründe für die Untersuchung eines Zeugen bestehen und ihr Vorliegen dargetan wird (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 21 a und 21 cc zu § 281 Z. 4 StPO.). Solche Umstände liegen aber bei der Zeugin nach der Aktenlage nicht vor. Die Beweiswürdigung obliegt gemäß § 258 StPO. ausschließlich dem Gerichtshof.Auch durch die Abweisung dieses Antrages wurde der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht begründet. Ebenso wie die gerichtsärztliche Untersuchung eines Beschuldigten oder Angeklagten auf seinen Geisteszustand im Sinn des Paragraph 134, StPO. zur Voraussetzung hat, daß positive Wahrnehmungen Zweifel über seinen Geisteszustand erregen, kann die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen in dieser Richtung nur in Fällen in Frage kommen, wo solche Gründe für die Untersuchung eines Zeugen bestehen und ihr Vorliegen dargetan wird (Gebert-Pallin-Pfeiffer, 21 a und 21 cc zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.). Solche Umstände liegen aber bei der Zeugin nach der Aktenlage nicht vor. Die Beweiswürdigung obliegt gemäß Paragraph 258, StPO. ausschließlich dem Gerichtshof.
Die Richter haben sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von Zeugen sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden. Dieser Aufgabe ist das Schöffengericht nachgekommen. Schließlich wird mit dem angeführten Nichtigkeitsgrund die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht zur gewohnheitsmäßigen Kriminalität neigt, gerügt (Band VI S. 202). Nach den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde soll mit diesem Gutachten nachgewiesen werden, daß beim Angeklagten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht mehr die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bestehen müsse, sodaß eine Einweisung in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht erforderlich sei.Die Richter haben sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von Zeugen sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden. Dieser Aufgabe ist das Schöffengericht nachgekommen. Schließlich wird mit dem angeführten Nichtigkeitsgrund die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht zur gewohnheitsmäßigen Kriminalität neigt, gerügt (Band römisch sechs S. 202). Nach den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde soll mit diesem Gutachten nachgewiesen werden, daß beim Angeklagten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht mehr die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bestehen müsse, sodaß eine Einweisung in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht erforderlich sei.
Der Beweisantrag bezieht sich somit auf die nach § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. erforderliche Gefährlichkeitsprognose. Diese Prognose stellt sich jedoch als eine richterliche Ermessensentscheidung dar, die nur mit Berufung nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (EvBl. 1976/90).Der Beweisantrag bezieht sich somit auf die nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. erforderliche Gefährlichkeitsprognose. Diese Prognose stellt sich jedoch als eine richterliche Ermessensentscheidung dar, die nur mit Berufung nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (EvBl. 1976/90).
Auf den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB.Auf den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB.
(Urteilsfaktum III) bezieht sich die ebenfalls auf die Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, daß die Tat auf die von den Zeugen I und M dargestellten Weise gar nicht begangen werden konnte (Band VI S. 137).(Urteilsfaktum römisch drei) bezieht sich die ebenfalls auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, daß die Tat auf die von den Zeugen römisch eins und M dargestellten Weise gar nicht begangen werden konnte (Band römisch sechs S. 137).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die sich im wesentlichen auf die Aussage der Zeugen Alois I und Norbert M stützen, versuchte der Angeklagte in der Nacht zum 27.September 1979 beim Zollgrenzübergang Neustift die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich illegal zu überschreiten. Er fuhr mit einem PKW. Mercedes auf einem Feldweg langsam über die Staatsgrenze. Der Zollwachebeamte I sprang aus einer Deckung vor das Fahrzeug, hob mit der linken Hand die Taschenlampe mit eingeschaltetem Rotlicht und rief 'Halt! Zollwache!'. Der Angeklagte gab in der Absicht, den Zollwachbeamten mit Gewalt an dieser Amtshandlung zu hindern, Vollgas und fuhr auf den lediglich zwei bis drei Meter vor dem Fahrzeug stehenden Beamten los.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die sich im wesentlichen auf die Aussage der Zeugen Alois römisch eins und Norbert M stützen, versuchte der Angeklagte in der Nacht zum 27.September 1979 beim Zollgrenzübergang Neustift die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich illegal zu überschreiten. Er fuhr mit einem PKW. Mercedes auf einem Feldweg langsam über die Staatsgrenze. Der Zollwachebeamte römisch eins sprang aus einer Deckung vor das Fahrzeug, hob mit der linken Hand die Taschenlampe mit eingeschaltetem Rotlicht und rief 'Halt! Zollwache!'. Der Angeklagte gab in der Absicht, den Zollwachbeamten mit Gewalt an dieser Amtshandlung zu hindern, Vollgas und fuhr auf den lediglich zwei bis drei Meter vor dem Fahrzeug stehenden Beamten los.
I konnte sich nur mehr durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten. Der Angeklagte fuhr anschließend auf dem Güterweg scharf nach rechts in Richtung Haitzendorf davon. Auf das Fahrzeug abgegebene Schüsse gingen fehl (Band VI S. 130 bis 137, 335 bis 337 und 421 bis 424).römisch eins konnte sich nur mehr durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten. Der Angeklagte fuhr anschließend auf dem Güterweg scharf nach rechts in Richtung Haitzendorf davon. Auf das Fahrzeug abgegebene Schüsse gingen fehl (Band römisch sechs S. 130 bis 137, 335 bis 337 und 421 bis 424).