Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, die Martin G***** auf Z 11 und Peter N***** auf Z 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützt. Ihnen kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, die Martin G***** auf Ziffer 11 und Peter N***** auf Ziffer 10 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt. Ihnen kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin G*****:
Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe nicht begründet, warum von der Bestimmung des § 43 Abs 1 StGB kein Gebrauch gemacht wurde, zieht die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung der Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Z 11 nach sich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681, 688, 691).Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe nicht begründet, warum von der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kein Gebrauch gemacht wurde, zieht die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung der Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Ziffer 11, nach sich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 681, 688, 691).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter N*****:
Weshalb trotz mehrerer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallender Straftaten bei diesem Angeklagten als jungem Erwachsenen nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen gewesen wäre (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO), legt die Diversionsrüge (Z 10a) nicht dar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 7 JGG den Einzugsbereich der intervenierenden Diversion nur für Jugendstraftaten erweitert, sodass bloß in diesem Anwendungsfeld der Gerichtszuständigkeit (Schöffen- oder Geschworenengerichte) keine Begrenzungsfunktion zukommt (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 6 f). Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte nicht vom Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ausgehen dürfen, sondern - angesichts des Alters des Angeklagten von unter 21 Jahren „zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Delikte iS des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB" - gemäß § 36 StGB richtigerweise von einem solchen von sechs Monaten bis zehn Jahre, übergeht, dass Peter N***** auch des - nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sohin als Erwachsener begangenen - Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt wurde. Liegen einem Angeklagten aber mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 36 StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist (§ 28 Abs 1 letzter Satz StGB; Schroll, WK² JGG § 5 Rz 2; 15 Os 194/08f).Weshalb trotz mehrerer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallender Straftaten bei diesem Angeklagten als jungem Erwachsenen nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen gewesen wäre (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), legt die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) nicht dar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 7, JGG den Einzugsbereich der intervenierenden Diversion nur für Jugendstraftaten erweitert, sodass bloß in diesem Anwendungsfeld der Gerichtszuständigkeit (Schöffen- oder Geschworenengerichte) keine Begrenzungsfunktion zukommt (Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 6 f). Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht hätte nicht vom Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ausgehen dürfen, sondern - angesichts des Alters des Angeklagten von unter 21 Jahren „zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Delikte iS des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB" - gemäß Paragraph 36, StGB richtigerweise von einem solchen von sechs Monaten bis zehn Jahre, übergeht, dass Peter N***** auch des - nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sohin als Erwachsener begangenen - Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt wurde. Liegen einem Angeklagten aber mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei Paragraph 36, StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach Paragraph 28, StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist (Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz StGB; Schroll, WK² JGG Paragraph 5, Rz 2; 15 Os 194/08f).
Das Erstgericht ist daher zutreffend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ausgegangen.
Mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe und dem offenbar daraus erschlossenen Vorwurf rechtsfehlerhafter Beurteilung von Strafzumessungstatsachen bringt die Strafbemessungsrüge bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe und dem offenbar daraus erschlossenen Vorwurf rechtsfehlerhafter Beurteilung von Strafzumessungstatsachen bringt die Strafbemessungsrüge bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Dem abschließenden Vorbringen, das Erstgericht habe im Urteil nicht erörtert, „aus welchen Gründen die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen" wurde, genügt der Hinweis auf die Ausführungen zu dem im Ergebnis gleichlautenden Einwand der Sanktionsrüge des Angeklagten G*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin G***** und Peter N***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen dieser beiden Angeklagten und des Angeklagten Stefan J***** sowie über dessen (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin G***** und Peter N***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen dieser beiden Angeklagten und des Angeklagten Stefan J***** sowie über dessen (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.