Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Diese rügt zutreffend das - auch in der Urteilsausfertigung (US 7) eingeräumte - Unterbleiben der Anwendung des § 5 Z 4 JGG bei der Strafbemessung.Diese rügt zutreffend das - auch in der Urteilsausfertigung (US 7) eingeräumte - Unterbleiben der Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bei der Strafbemessung.
Denn der Angeklagte beging nur die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu ahndenden Vergehen nach § 50 Abs 1 WaffG bereits im Alter eines jungen Erwachsenen, während er bei den weiteren Straftaten, insbesondere bei den mit Freiheitsstrafe von bis zu (hier somit) fünf Jahren bedrohten Verbrechen nach § 3g VG das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.Denn der Angeklagte beging nur die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu ahndenden Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG bereits im Alter eines jungen Erwachsenen, während er bei den weiteren Straftaten, insbesondere bei den mit Freiheitsstrafe von bis zu (hier somit) fünf Jahren bedrohten Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Zwar wäre die verhängte Freiheitsstrafe auch unter Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen, dennoch hat das Gericht die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (RIS-Justiz RS0086949), weil im Gegenstand feststeht (US 7 vorletzter Absatz), dass die konkrete Strafe aufgrund einer fehlerhaften Vorstellung über deren Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausgemessen wurde.
Somit waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafausspruch sowie der darauf beruhende Beschluss nach § 50 StGB aufzuheben.Somit waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafausspruch sowie der darauf beruhende Beschluss nach Paragraph 50, StGB aufzuheben.
Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des § 5 JGG und § 36 StGB erwog der Oberste Gerichtshof:Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, JGG und Paragraph 36, StGB erwog der Oberste Gerichtshof:
Liegen einem Angeklagten mehrere strafbare Handlungen in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als Jugendlicher (§ 1 Z 3 JGG), teils als junger Erwachsener oder nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbstständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 5 JGG und § 36 StGB zu berücksichtigen sind. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist (§ 28 Abs 1 letzter Satz StGB; Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 2).Liegen einem Angeklagten mehrere strafbare Handlungen in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als Jugendlicher (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), teils als junger Erwachsener oder nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbstständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei Paragraph 5, JGG und Paragraph 36, StGB zu berücksichtigen sind. Sodann ist nach Paragraph 28, StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist (Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz StGB; Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 2).
Hat ein (auch) mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 und Z 4; §§ 28, 30 JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht sohin über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB erforderlich, weil eine Ermittlung des konkret - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafdrohungen - anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung (Ratz in WK2 § 28 Rz 12) ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des § 28 StGB) nicht möglich ist. So kann etwa die Herabsetzung des Höchstmaßes der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte (§ 5 Z 4 JGG) in Betreff der strenger sanktionierten Jugendstraftat eine Anwendung des Strafrahmens der geringer zu ahndenden Erwachsenenstraftat bedingen (vgl die von Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 3 genannten Beispiele), sodass die Bestimmungen des § 5 JGG oder § 36 StGB - direkt oder indirekt - den Strafrahmen (mit-)definieren.Hat ein (auch) mit einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,; Paragraphen 28, 30, JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht sohin über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 36, StGB erforderlich, weil eine Ermittlung des konkret - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafdrohungen - anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung (Ratz in WK2 Paragraph 28, Rz 12) ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des Paragraph 28, StGB) nicht möglich ist. So kann etwa die Herabsetzung des Höchstmaßes der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) in Betreff der strenger sanktionierten Jugendstraftat eine Anwendung des Strafrahmens der geringer zu ahndenden Erwachsenenstraftat bedingen vergleiche die von Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 3 genannten Beispiele), sodass die Bestimmungen des Paragraph 5, JGG oder Paragraph 36, StGB - direkt oder indirekt - den Strafrahmen (mit-)definieren.
Wenn aber eine solche den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst - etwa weil die Erwachsenenstraftat den Strafrahmen jedenfalls bestimmt oder im Hinblick auf die Tat eines jungen Erwachsenen das in Betracht kommende Delikt keine Mindeststrafdrohung normiert, eine Strafdrohung aufweist, die keinem der in § 36 StGB genannten Fälle zuordenbar ist (etwa § 201 Abs 1 StGB) oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat (vgl SSt 64/87) -, ist sie (entgegen der Ansicht der Generalprokuratur) im Erkenntnis auch nicht anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO: arg „angewendet wurden").Wenn aber eine solche den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst - etwa weil die Erwachsenenstraftat den Strafrahmen jedenfalls bestimmt oder im Hinblick auf die Tat eines jungen Erwachsenen das in Betracht kommende Delikt keine Mindeststrafdrohung normiert, eine Strafdrohung aufweist, die keinem der in Paragraph 36, StGB genannten Fälle zuordenbar ist (etwa Paragraph 201, Absatz eins, StGB) oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat vergleiche SSt 64/87) -, ist sie (entgegen der Ansicht der Generalprokuratur) im Erkenntnis auch nicht anzuführen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO: arg „angewendet wurden").
Somit war bei der erforderlichen Strafneubemessung unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG, nicht aber auch des § 36 StGB (weil der Strafsatz des § 50 WaffG weder die Obergrenze erhöht noch eine Untergrenze enthält), erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation der Nötigung und - wie die Staatsanwaltschaft in der Berufung zutreffend ausführt - die Verführung anderer (Schuldspruch I./1./) zu dem Verbrechen nach § 3g VG, das Handeln aus fremdenfeindlichen Beweggründen (§ 33 Z 5 StGB) beim Verbrechen der Nötigung des nicht unbeträchtlich verletzten Tatopfers (Schuldsprüche II./1./ und 2./), mildernd demgegenüber das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.Somit war bei der erforderlichen Strafneubemessung unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, nicht aber auch des Paragraph 36, StGB (weil der Strafsatz des Paragraph 50, WaffG weder die Obergrenze erhöht noch eine Untergrenze enthält), erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation der Nötigung und - wie die Staatsanwaltschaft in der Berufung zutreffend ausführt - die Verführung anderer (Schuldspruch römisch eins./1./) zu dem Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, das Handeln aus fremdenfeindlichen Beweggründen (Paragraph 33, Ziffer 5, StGB) beim Verbrechen der Nötigung des nicht unbeträchtlich verletzten Tatopfers (Schuldsprüche römisch zwei./1./ und 2./), mildernd demgegenüber das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Hievon ausgehend sowie unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erscheint eine Sanktion von 18 Monaten schuld- und täterpersönlichkeitsangemessen, die mangels entgegenstehender spezial- oder generalpräventiver Erwägungen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Entscheidung über eine allfällige Anordnung der Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.