Rechtssatz RS0124806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124806
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Rechtssatz
Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des § 5 JGG und § 36 StGB.Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, JGG und Paragraph 36, StGB.
Entscheidungstexte
- 15 Os 194/08f
Entscheidungstext OGH 18.03.2009 15 Os 194/08f
Beisatz: Hat ein mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 und Z 4; §§ 28, 30 JGG) oder mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB erforderlich. (T1)
- 12 Os 178/09g
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 12 Os 178/09g
Vgl; Beisatz: Hier: Liegen einem Angeklagten mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 36 StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist. (T2)
- 12 Os 60/13k
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 12 Os 60/13k
Beisatz: Ein (auch) mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht hat bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB vorzunehmen, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des § 28 StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst ‑ etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat ‑, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO: arg „angewendet wurden“). (T3)
- 11 Os 12/14w
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 12/14w
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124806
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20090318_OGH0002_0150OS00194_08F0000_001