Die Berufung ist teilweise berechtigt:
Der Umstand, daß der Angeklagte die Tat allenfalls mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat, kann allerdings von vorneherein keine Beachtung finden, weil es zu den Berufspflichten eines Beamten gehört, solchen Verlockungen nicht nachzugeben (10 Os 133/83; 13 Os 156/82).
Der Erschwerungsgrund der ersten Alternative des § 33 Z 1 StGB erfaßt alle Fälle (echter) Konkurrenz, für welche das in § 28 normierte Absorptionsprinzip gilt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 33, RN 3; 10 Os 5/81), sodaß das Erstgericht - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - diesen Erschwerungsgrund mit Recht angewendet hat.Der Erschwerungsgrund der ersten Alternative des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB erfaßt alle Fälle (echter) Konkurrenz, für welche das in Paragraph 28, normierte Absorptionsprinzip gilt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 33,, RN 3; 10 Os 5/81), sodaß das Erstgericht - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - diesen Erschwerungsgrund mit Recht angewendet hat.
Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist aber bei Bedachtnahme auf eine nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilhelm R*** (vgl. ON 36/VI) anzunehmende psychisch-neurotische Störung des Angeklagten und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat doch längere Zeit zurückliegt, im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) überhöht ausgemessen worden, sodaß eine Strafherabsetzung auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß angebracht war.Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist aber bei Bedachtnahme auf eine nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilhelm R*** vergleiche ON 36/VI) anzunehmende psychisch-neurotische Störung des Angeklagten und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat doch längere Zeit zurückliegt, im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (Paragraph 32, StGB) überhöht ausgemessen worden, sodaß eine Strafherabsetzung auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß angebracht war.
Angesichts des Strafmaßes fehlt es bereits an den Grundvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB, nämlich einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, sodaß dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht näher getreten werden konnte.Angesichts des Strafmaßes fehlt es bereits an den Grundvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB, nämlich einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, sodaß dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht näher getreten werden konnte.