Gründe:
Der am 8.Oktober 1960 geborene Martin A rückte am 1.April 1980 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer ein. Am 3. April 1980 verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, wurde vom Kompaniekommandanten um 8,20 Uhr vorläufig festgenommen, in der Folge von der Gendarmerie auf Grund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters um 11,45 Uhr in Verwahrung genommen und um 12,30 Uhr des 3.April 1980 dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus eingeliefert. Der Untersuchungsrichter verhängte über ihm am folgenden Tag die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StPO Mit Urteil vom 13.Mai 1980, ON 12, wurde Martin A des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt, auf welche gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 3.April 1980, 11,45 Uhr, bis 13.Mai 1980, 9,10 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber die am 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr vorangegangene (militärbehördliche) Haft. Anschließend wurde der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Der am 8.Oktober 1960 geborene Martin A rückte am 1.April 1980 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer ein. Am 3. April 1980 verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, wurde vom Kompaniekommandanten um 8,20 Uhr vorläufig festgenommen, in der Folge von der Gendarmerie auf Grund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters um 11,45 Uhr in Verwahrung genommen und um 12,30 Uhr des 3.April 1980 dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus eingeliefert. Der Untersuchungsrichter verhängte über ihm am folgenden Tag die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, StPO Mit Urteil vom 13.Mai 1980, ON 12, wurde Martin A des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt, auf welche gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Vorhaft vom 3.April 1980, 11,45 Uhr, bis 13.Mai 1980, 9,10 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber die am 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr vorangegangene (militärbehördliche) Haft. Anschließend wurde der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.