Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der im Urteil vom 18. August 2004 enthaltene Ausspruch, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten zum Nachteil des A***** (a) falsche Beweismittel benützt, sowie die darauf gegründete Subsumtion unter die Bestimmung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der im Urteil vom 18. August 2004 enthaltene Ausspruch, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten zum Nachteil des A***** (a) falsche Beweismittel benützt, sowie die darauf gegründete Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Nach seit Jahren ständiger Rechtsprechung kommen echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sog Lugurkunden) als Deliktsobjekte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und demnach auch als qualifikationsbegründende Täuschungsmittel zum Vergehen des schweren Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 (nunmehr) vierter Fall StGB in Betracht (SSt 62/28, verst Senat; zuletzt 14 Os 47/03, 13 Os 104/03). Dies setzt aber voraus, dass der inhaltlich unrichtigen Urkunde ein eigener Beweiswert zukommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 36). Beschränkt sich hingegen der unrichtige Inhalt einer Urkunde - wie hier die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem A*****, nicht in Beschäftigung zu stehen - auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt (vgl 15 Os 75/99, 12 Os 122/02).Nach seit Jahren ständiger Rechtsprechung kommen echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sog Lugurkunden) als Deliktsobjekte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB und demnach auch als qualifikationsbegründende Täuschungsmittel zum Vergehen des schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (nunmehr) vierter Fall StGB in Betracht (SSt 62/28, verst Senat; zuletzt 14 Os 47/03, 13 Os 104/03). Dies setzt aber voraus, dass der inhaltlich unrichtigen Urkunde ein eigener Beweiswert zukommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 36). Beschränkt sich hingegen der unrichtige Inhalt einer Urkunde - wie hier die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem A*****, nicht in Beschäftigung zu stehen - auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt vergleiche 15 Os 75/99, 12 Os 122/02).
Die vom Schöffengericht solcherart verfehlt angenommene Qualifikation des Betruges als schwer nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB fällt somit auch als Grundlage für die Annahme der Qualifikationsnorm des § 148 zweiter Fall StGB weg. Wenngleich die Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach der Aktenlage dennoch, nämlich in Form der wiederkehrenden Begehung von nach § 147 Abs 2 StGB wertqualifizierten Betrugshandlungen indiziert erscheint (ON 6, 12; S 41 f, 57 ff/II), kann eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht erfolgen, weil das Schöffengericht keine Feststellungen dahin getroffen hat, ob der Angeklagte zumindest eine Tat mit einem 2.000 EUR übersteigenden Schaden in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) solcher Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Die vom Schöffengericht solcherart verfehlt angenommene Qualifikation des Betruges als schwer nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB fällt somit auch als Grundlage für die Annahme der Qualifikationsnorm des Paragraph 148, zweiter Fall StGB weg. Wenngleich die Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach der Aktenlage dennoch, nämlich in Form der wiederkehrenden Begehung von nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB wertqualifizierten Betrugshandlungen indiziert erscheint (ON 6, 12; S 41 f, 57 ff/II), kann eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht erfolgen, weil das Schöffengericht keine Feststellungen dahin getroffen hat, ob der Angeklagte zumindest eine Tat mit einem 2.000 EUR übersteigenden Schaden in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) solcher Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.