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Entscheidung 12 Os 22/92×

Entscheidung 12 Os 22/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/92-5

Entscheidungsdatum

07.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Georg N***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. November 1991, GZ 11 E römisch fünf r 603/91-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.November 1991, GZ 11 E römisch fünf r 603/91-13, verletzt insoweit, als Hans Georg N***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit ab 4.April 1991 bis zum 12.November 1991 schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 267, (Paragraph 488,) StPO. Dieses im übrigen unberührt bleibende Urteil wird im bezeichneten Umfang des Schuldspruches sowie im Strafausspruch aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Mit dem Strafantrag vom 4.April 1991 legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem am 9.Juli 1949 geborenen Landarbeiter Hans Georg N***** das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB zur Last, begangen dadurch, daß er "seit Anfang Mai 1990" (ohne Anführung eines Endes der Deliktszeit) seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner außerehelichen Tochter Denise K***** gröblich verletzte.

Hierüber fand - jeweils in Anwesenheit des Beschuldigten - am 7. Mai 1991 und am 8.Juli 1991 vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt die Hauptverhandlung statt. Die folgende Hauptverhandlung am 12.November 1991 wurde (gemäß Paragraphen 427, Absatz eins, 491, StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, der trotz persönlicher Zustellung der Vorladung nicht erschienen war. Nach Schluß des Beweisverfahrens - in welchem von einer Vertreterin des Bezirksjugendamtes der gesamte (bis dahin aufgelaufene) Unterhaltsrückstand mit 21.600 S beziffert wurde - beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "Schuldspruch und Bestrafung" des Beschuldigten. Hierauf wurde dieser in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.November 1991, GZ 11 E römisch fünf r 603/91-13, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt. Eine Ausdehnung des Strafantrages auf Zeiten, die nach dem 4.April 1986 (dem Tag der Abfassung des Strafantrages) lagen, war seitens der Anklagebehörde nicht vorgenommen worden.

Die Formulierung des Urteilsspruches - in dem als Tatzeitraum "seit Anfang Mai 1990" (ohne Endzeitpunkt) angeführt wird - ist unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe - die sich ausdrücklich auf den erwähnten gesamten Rückstand von 21.600 S beziehen - dahin zu verstehen, daß der Schuldspruch den Zeitraum von Anfang Mai 1990 bis zur Urteilsfällung (12.November 1991) erfaßt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses - in Rechtskraft erwachsene - Urteil steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als es Hans Georg N***** der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach dem 4. April 1991 (Tag der Verfassung des Strafantrages) bis zum 12. November 1991 (Tag der Urteilsfällung) schuldig erkannte, obwohl der kein Ende der Tatzeit enthaltende Strafantrag sich denknotwendigerweise nur auf jene Taten beziehen konnte, die bis zum Tag seiner Abfassung begangen worden waren (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 38 zu Paragraph 262,; EvBl 1980/41; 10 Os 87,101/85; 11 Os 104,113/88 uva) und auch keine Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung am 12.November 1991 stattgefunden hatte, was im übrigen in Anbetracht der Abwesenheit des Beschuldigten und mangels Vorliegens einer insoweit gehörigen Vorladung unzulässig gewesen wäre (JBl 1968, 378 = RZ 1967, 199; EvBl 1976/123; 12 Os 21/87 uva).

Da sich die beschriebene Anklageüberschreitung nach Lage des Falles zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil dadurch der Deliktszeitraum gegenüber dem dem Strafantrag zugrunde gelegten Tatzeitraum um mehr als sieben Monate verlängert wurde, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei es dem Obersten Gerichtshof unter den gegebenen Umständen zweckmäßig erschien, nicht sogleich - wie in der Beschwerde beantragt - mit einer Strafneubemessung vorzugehen, sondern insoweit eine Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).

Anmerkung

E28840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00022.9205.0507.0

Dokumentnummer

JJT_19920507_OGH0002_0120OS00022_9200005_000

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