Dieses Urteil steht im Ausspruch, der Angeklagte habe eine "öffentliche Urkunde" gebraucht und demgemäß in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 224 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang: Nach nunmehr herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine postamtliche Beurkundung der Geldeinzahlung auf einem Erlagscheinabschnitt (Empfangschein) der Ö*** P*** keine öffentlicheDieses Urteil steht im Ausspruch, der Angeklagte habe eine "öffentliche Urkunde" gebraucht und demgemäß in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 224, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang: Nach nunmehr herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine postamtliche Beurkundung der Geldeinzahlung auf einem Erlagscheinabschnitt (Empfangschein) der Ö*** P*** keine öffentliche
Urkunde im Sinn des § 224 StGB dar (vgl EvBl 1986/124). Das beschriebene Tatverhalten des Ernst Alois B*** war daher nur als Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu beurteilen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.September 1987, 7 Bs 265/87 (ON 15 im Akt 11 E Vr 350/87 des Kreisgerichtes Wels), wurde der von Ernst Alois B*** gegen das oben angeführte Urteil des Kreisgerichtes Wels eingebrachten Berufung wegen Strafe Folge gegeben und an Stelle der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe unter zusätzlicher Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 84 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit 100 S bestimmt. Die rechtliche Unterstellung des in Rede stehenden Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 224 StGB blieb unberührt. Auch durch diese Entscheidung wurde das Gesetz verletzt. Rechtsrichtig hätte das Oberlandesgericht Linz das angefochtene Urteil im oben erwähnten Ausspruch, daß der Angeklagte eine öffentliche Urkunde gebraucht hat, in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Vergehen nach § 224 StGB sowie im Strafausspruch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gemäß §§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO aufheben und das erstgerichtliche Erkenntnis entsprechend abändern müssen.Urkunde im Sinn des Paragraph 224, StGB dar vergleiche EvBl 1986/124). Das beschriebene Tatverhalten des Ernst Alois B*** war daher nur als Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu beurteilen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.September 1987, 7 Bs 265/87 (ON 15 im Akt 11 E römisch fünf r 350/87 des Kreisgerichtes Wels), wurde der von Ernst Alois B*** gegen das oben angeführte Urteil des Kreisgerichtes Wels eingebrachten Berufung wegen Strafe Folge gegeben und an Stelle der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe unter zusätzlicher Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 84 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit 100 S bestimmt. Die rechtliche Unterstellung des in Rede stehenden Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 224, StGB blieb unberührt. Auch durch diese Entscheidung wurde das Gesetz verletzt. Rechtsrichtig hätte das Oberlandesgericht Linz das angefochtene Urteil im oben erwähnten Ausspruch, daß der Angeklagte eine öffentliche Urkunde gebraucht hat, in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Vergehen nach Paragraph 224, StGB sowie im Strafausspruch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemäß Paragraphen 477, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO aufheben und das erstgerichtliche Erkenntnis entsprechend abändern müssen.
Diese Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) war auf Grund der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur zu beheben und gemäß § 288 Abs 2, Z 3, § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Diese Urteilsnichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) war auf Grund der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur zu beheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2,, Ziffer 3,, Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war erschwerend die Begehung von zwei strafbaren Handlungen derselben Art, daß der Angeklagte wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist und der rasche Rückfall; mildernd hingegen das Geständnis und der Umstand, daß er durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist.
Es war weiters zu berücksichtigen, daß der Angeklagte inzwischen im Strafverfahren AZ 11 E Vr 1393/86 des Kreisgerichtes Wels mit dem (gleichfalls auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen) Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 1988, GZ 13 Os 24/88-5, - mit dem das im bezeichneten Verfahren vom Kreisgericht Wels gefällte Urteil vom 22.Oktober 1986 aufgehoben und die Strafe neu bemessen wurde - wegen Vergehens nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen) verurteilt worden ist. Da § 31 StGB auch bei einer durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO - nach Aufhebung des rechtskräftigenEs war weiters zu berücksichtigen, daß der Angeklagte inzwischen im Strafverfahren AZ 11 E römisch fünf r 1393/86 des Kreisgerichtes Wels mit dem (gleichfalls auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen) Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 1988, GZ 13 Os 24/88-5, - mit dem das im bezeichneten Verfahren vom Kreisgericht Wels gefällte Urteil vom 22.Oktober 1986 aufgehoben und die Strafe neu bemessen wurde - wegen Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen) verurteilt worden ist. Da Paragraph 31, StGB auch bei einer durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO - nach Aufhebung des rechtskräftigen
Ersturteils - erfolgenden Neubemessung der Strafe hinsichtlich solcher (rechtskräftiger) Vor-Urteile gilt, die zwar nach dem aufgehobenen Urteil, jedoch vor dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes ergangen sind, war nunmehr auf dieses Urteil gemäß der eingangs zitierten Vorschrift Bedacht zu nehmen (12 Os 41/78 ua). Das hatte zur Folge, daß im vorliegenden Verfahren nach § 223 Abs 2 StGB unter Heranziehung des schon vom Oberlandesgericht Linz angewendeten § 37 StGB und des von diesem Gericht bestimmten Tagessatzes in der Höhe von S 100,-- unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzgeldstrafe zu verhängen war. Infolge der Kassierung des Ersturteils sind alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen ipso iure wirkungslos geworden (EvBl 1984 Nr 147, 1987, Nr 114 ua).Ersturteils - erfolgenden Neubemessung der Strafe hinsichtlich solcher (rechtskräftiger) Vor-Urteile gilt, die zwar nach dem aufgehobenen Urteil, jedoch vor dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes ergangen sind, war nunmehr auf dieses Urteil gemäß der eingangs zitierten Vorschrift Bedacht zu nehmen (12 Os 41/78 ua). Das hatte zur Folge, daß im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Heranziehung des schon vom Oberlandesgericht Linz angewendeten Paragraph 37, StGB und des von diesem Gericht bestimmten Tagessatzes in der Höhe von S 100,-- unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzgeldstrafe zu verhängen war. Infolge der Kassierung des Ersturteils sind alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen ipso iure wirkungslos geworden (EvBl 1984 Nr 147, 1987, Nr 114 ua).