Die vom Angeklagten gestützt auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 10a) sind nur jene sich aus dem Wahrspruch ergebenden Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung der Laienrichter qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 490; vgl 15 Os 22/06h). Zu dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, wonach der Zeuge Michael B***** in mehreren Schreiben sowie gegenüber den Zeugen H***** und He**** seine Josef S***** belastenden Aussagen widerrufen habe, ist darauf zu verweisen, dass diese Entlastungsangaben nach den im Vorverfahren (ON 78 und 94) als auch in der Hauptverhandlung (S 385/III) mehrfach und eingehend erörterten Ausführungen dieses Zeugen lediglich auf Drängen des Angeklagten verfasst wurden. Indem der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der Geschworenen lediglich seine eigenen Erwägungen gegenüberstellt, die er auf punktuelle und aus dem Zusammenhang gerissene Beweisergebnisse stützt und dabei die übrigen belastenden Verfahrensergebnisse außer Acht lässt, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für die wiederum bloß auszugsweise zitierten Aussagen des Zeugen Johann E*****, der ihn als Täter nicht nur wegen der beim Beschwerdeführer sichergestellten Werkzeuge in Betracht gezogen hatte. Dass der Bruder des Angeklagten im Bezug auf die gestohlene Werkzeugtasche das Eigentum des Rechtsmittelwerbers wiedererkannt haben will, vermag derartige Bedenken ebenfalls nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) sind nur jene sich aus dem Wahrspruch ergebenden Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung der Laienrichter qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 490; vergleiche 15 Os 22/06h). Zu dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, wonach der Zeuge Michael B***** in mehreren Schreiben sowie gegenüber den Zeugen H***** und He**** seine Josef S***** belastenden Aussagen widerrufen habe, ist darauf zu verweisen, dass diese Entlastungsangaben nach den im Vorverfahren (ON 78 und 94) als auch in der Hauptverhandlung (S 385/III) mehrfach und eingehend erörterten Ausführungen dieses Zeugen lediglich auf Drängen des Angeklagten verfasst wurden. Indem der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der Geschworenen lediglich seine eigenen Erwägungen gegenüberstellt, die er auf punktuelle und aus dem Zusammenhang gerissene Beweisergebnisse stützt und dabei die übrigen belastenden Verfahrensergebnisse außer Acht lässt, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für die wiederum bloß auszugsweise zitierten Aussagen des Zeugen Johann E*****, der ihn als Täter nicht nur wegen der beim Beschwerdeführer sichergestellten Werkzeuge in Betracht gezogen hatte. Dass der Bruder des Angeklagten im Bezug auf die gestohlene Werkzeugtasche das Eigentum des Rechtsmittelwerbers wiedererkannt haben will, vermag derartige Bedenken ebenfalls nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass war hingegen gemäß §§ 290, 344 StPO von Amts wegen der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO wahrzunehmen:Aus deren Anlass war hingegen gemäß Paragraphen 290, 344, StPO von Amts wegen der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO wahrzunehmen:
Im Schuldspruch II (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266; 13 Os 153/03, SSt 2004/12) liegt Josef S***** zur Last, die dort genannten Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen zu haben. Der sprachlich verunglückte Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO lässt dabei offen, ob die nach § 130 erster und vierter Fall StGB vorausgesetzte Absicht beim Nichtigkeitswerber oder aber nur bei dem von ihm bestimmten unmittelbaren Täter (Faktum II 2) vorlag. Den dem Schuldspruch II 1) zugrunde liegenden Wahrsprüchen zu den Hauptfragen IV und V lässt sich eine derartige gewerbsmäßige Begehungsweise nicht entnehmen. Die beiden weiteren und dem Schuldspruch II 2) zu Grunde gelegten Wahrsprüche zu den Hauptfragen VI und VII lassen demgegenüber offen, ob sich die dort jeweils bezeichnete Absicht darauf bezog, dass sich der Beschwerdeführer selbst durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstähle - gleich in welcher Täterschaftsform - eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte oder der von ihm bestimmte unmittelbare Täter. Diese Undeutlichkeit auf der Feststellungsebene lässt eine Subsumtion des im Wahrspruch dargestellten Sachverhalts (auch) unter § 130 erster und/oder vierter Fall StGB nicht zu (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 571, 616), sodass insoweit ein Mangel an Feststellungen zu der angenommenen Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB vorliegt. Die darüber hinaus erfolgte Unterstellung der inkriminierten vier Einbruchsdiebstähle auch unter § 130 erster Fall StGB war jedenfalls verfehlt, liegt doch insoweit Spezialität zur ideal konkurrierend angenommenen Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB vor (vgl RIS-Justiz RS0113904).Im Schuldspruch römisch zwei (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266; 13 Os 153/03, SSt 2004/12) liegt Josef S***** zur Last, die dort genannten Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen zu haben. Der sprachlich verunglückte Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO lässt dabei offen, ob die nach Paragraph 130, erster und vierter Fall StGB vorausgesetzte Absicht beim Nichtigkeitswerber oder aber nur bei dem von ihm bestimmten unmittelbaren Täter (Faktum römisch zwei 2) vorlag. Den dem Schuldspruch römisch zwei 1) zugrunde liegenden Wahrsprüchen zu den Hauptfragen römisch vier und römisch fünf lässt sich eine derartige gewerbsmäßige Begehungsweise nicht entnehmen. Die beiden weiteren und dem Schuldspruch römisch zwei 2) zu Grunde gelegten Wahrsprüche zu den Hauptfragen römisch sechs und römisch sieben lassen demgegenüber offen, ob sich die dort jeweils bezeichnete Absicht darauf bezog, dass sich der Beschwerdeführer selbst durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstähle - gleich in welcher Täterschaftsform - eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte oder der von ihm bestimmte unmittelbare Täter. Diese Undeutlichkeit auf der Feststellungsebene lässt eine Subsumtion des im Wahrspruch dargestellten Sachverhalts (auch) unter Paragraph 130, erster und/oder vierter Fall StGB nicht zu vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 571, 616), sodass insoweit ein Mangel an Feststellungen zu der angenommenen Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB vorliegt. Die darüber hinaus erfolgte Unterstellung der inkriminierten vier Einbruchsdiebstähle auch unter Paragraph 130, erster Fall StGB war jedenfalls verfehlt, liegt doch insoweit Spezialität zur ideal konkurrierend angenommenen Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB vor vergleiche RIS-Justiz RS0113904).
Diese Mängel an Feststellungen zwingen im geschworenengerichtlichen Verfahren zur Aufhebung des davon betroffenen Teils des Wahrspruchs und der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung im Schuldspruch (vgl 11 Os 23/07b; weitergehend 15 Os 43/01), zumal es den Geschworenen obliegt, die Verfahrensergebnisse dahin zu bewerten, ob die Sachverhaltsvoraussetzungen für die von der Anklagebehörde angestrebte Qualifikation vorliegen oder nicht.Diese Mängel an Feststellungen zwingen im geschworenengerichtlichen Verfahren zur Aufhebung des davon betroffenen Teils des Wahrspruchs und der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung im Schuldspruch vergleiche 11 Os 23/07b; weitergehend 15 Os 43/01), zumal es den Geschworenen obliegt, die Verfahrensergebnisse dahin zu bewerten, ob die Sachverhaltsvoraussetzungen für die von der Anklagebehörde angestrebte Qualifikation vorliegen oder nicht.
Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof mit Rücksicht auf die unberührt gebliebenen Wahrsprüche IV und V, und die aufrecht gebliebenen Teile der Wahrsprüche VI und VII jeweils eine uneigentliche Zusatzfrage nach § 316 StPO zur Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB (nicht aber nach einer solchen gemäß § 130 erster Fall StGB) zu stellen und eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen haben.Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof mit Rücksicht auf die unberührt gebliebenen Wahrsprüche römisch vier und römisch fünf, und die aufrecht gebliebenen Teile der Wahrsprüche römisch sechs und römisch sieben jeweils eine uneigentliche Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO zur Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB (nicht aber nach einer solchen gemäß Paragraph 130, erster Fall StGB) zu stellen und eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen haben.
Mit seiner Berufung war Josef S***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.