Die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001, AZ 24 Vr 281/00-49, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (GZ 24 Vr 281/00-56 des Landesgerichtes Feldkirch), verletzen – wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz:Die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001, AZ 24 römisch fünf r 281/00-49, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (GZ 24 römisch fünf r 281/00-56 des Landesgerichtes Feldkirch), verletzen – wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz:
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den nach den §§ 389, 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Für das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt § 390a Abs 2 StPO, dass der Antragsteller für die durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten haftet. Hingegen sieht die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf (Ratz WK-StPO Vor § 280 Rz 7) darstellt, eine Kostenersatzpflicht nicht vor (14 Os 96,97/98). Dem gemäß mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigungskosten für die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Teilnahme am gemäß § 292 StPO durchgeführten Gerichtstag. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die auf Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gestützte Begründung der Abweisung des auf diese Vertretungshandlungen bezogenen Mehrbegehrens des Freigesprochenen insoweit gegen das Gesetz verstößt, als sie rechtsirrig vom grundsätzlichen Bestand eines Anspruchs auf Ersatz solcher Kosten nach der Strafprozessordnung ausgeht. Mangels dieses Anspruches hätte das Oberlandesgericht Innsbruck (zwar nicht dem Rechtsmittel des Freigesprochenen, wohl aber) der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Bestimmung der Kosten für die Anregung der Wahrungsbeschwerde und die (freiwillige, siehe § 292 vierter Satz StPO) Teilnahme am Gerichtstag jedenfalls stattgeben müssen. Das Beschwerdegericht ist nämlich ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet (13 Os 122/02); hiebei hat es allerdings den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen (vgl insbes § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf (vgl Ratz WK-StPO § 295 Rz 8 unter Berufung auf S. Mayer Commentar § 295 Rz 1, 4 und mit zutreffender Kritik an Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 933).Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den nach den Paragraphen 389, 390, StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Für das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO, dass der Antragsteller für die durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten haftet. Hingegen sieht die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf (Ratz WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 7) darstellt, eine Kostenersatzpflicht nicht vor (14 Os 96,97/98). Dem gemäß mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigungskosten für die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Teilnahme am gemäß Paragraph 292, StPO durchgeführten Gerichtstag. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die auf Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gestützte Begründung der Abweisung des auf diese Vertretungshandlungen bezogenen Mehrbegehrens des Freigesprochenen insoweit gegen das Gesetz verstößt, als sie rechtsirrig vom grundsätzlichen Bestand eines Anspruchs auf Ersatz solcher Kosten nach der Strafprozessordnung ausgeht. Mangels dieses Anspruches hätte das Oberlandesgericht Innsbruck (zwar nicht dem Rechtsmittel des Freigesprochenen, wohl aber) der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Bestimmung der Kosten für die Anregung der Wahrungsbeschwerde und die (freiwillige, siehe Paragraph 292, vierter Satz StPO) Teilnahme am Gerichtstag jedenfalls stattgeben müssen. Das Beschwerdegericht ist nämlich ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet (13 Os 122/02); hiebei hat es allerdings den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen vergleiche insbes Paragraph 114, Absatz 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 295, Rz 8 unter Berufung auf S. Mayer Commentar Paragraph 295, Rz 1, 4 und mit zutreffender Kritik an Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 933).
Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlassfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO), musste es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlassfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), musste es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.