Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Juli 2009, AZ 132 Bl 88/09h (ON 8), steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Dem Anklagegrundsatz (Art 90 Abs 2 B-VG, § 4 Abs 1 StPO) zufolge obliegt der Staatsanwaltschaft die Beurteilung, ob aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und demnach eine Anklageerhebung (§ 210 Abs 1 StPO) oder ein diversionelles Vorgehen (§§ 198 ff StPO) indiziert ist (vgl Schroll, WK-StPO § 192 Rz 2 f; Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 15).Dem Anklagegrundsatz (Artikel 90, Absatz 2, B-VG, Paragraph 4, Absatz eins, StPO) zufolge obliegt der Staatsanwaltschaft die Beurteilung, ob aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und demnach eine Anklageerhebung (Paragraph 210, Absatz eins, StPO) oder ein diversionelles Vorgehen (Paragraphen 198, ff StPO) indiziert ist vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 192, Rz 2 f; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, [idF BGBl römisch eins 2004/19] Rz 15).
Liegt nach hinreichender Sachverhaltsklärung eine Verurteilung nicht nahe, sondern ist vielmehr ein Freispruch wahrscheinlicher als der Schuldspruch, erfordert das strafprozessuale Legalitätsprinzip die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der aus dem Legalitätsprinzip ableitbare Ausschluss eines Handlungs- oder Auswahlermessens der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über eine Anklageerhebung bzw eine alternativ gebotene Diversionsanwendung oder über eine Verfahrenseinstellung dort an Grenzen stößt, wo es um die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, insbesondere normativer Deliktsmerkmale oder um die Beweiswürdigung und die damit verbundene, von der Staatsanwaltschaft autonom zu treffenden Prognose über die im Anklagefall zu erwartende gerichtliche Entscheidung geht (in welchen Fällen es somit zur Ausübung im Ermessen kommen muss - vgl Schroll, WK-StPO § 192 Rz 3, 4; Nordmeyer, WK-StPO Vor §§190, 193-197 Rz 2).In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der aus dem Legalitätsprinzip ableitbare Ausschluss eines Handlungs- oder Auswahlermessens der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über eine Anklageerhebung bzw eine alternativ gebotene Diversionsanwendung oder über eine Verfahrenseinstellung dort an Grenzen stößt, wo es um die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, insbesondere normativer Deliktsmerkmale oder um die Beweiswürdigung und die damit verbundene, von der Staatsanwaltschaft autonom zu treffenden Prognose über die im Anklagefall zu erwartende gerichtliche Entscheidung geht (in welchen Fällen es somit zur Ausübung im Ermessen kommen muss - vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 192, Rz 3, 4; Nordmeyer, WK-StPO Vor §§190, 193-197 Rz 2).
Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser von einem Organ der Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG) getroffenen Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags nach § 195 StPO vor, wobei Opferinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl EBRV StPO-RefG 25 BlgNR 22. GP, 234 f) lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen werden soll (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 6 und Rz 16).Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende Verfahrenseinstellung sieht das Gesetz die gerichtliche Überprüfung dieser von einem Organ der Gerichtsbarkeit (Artikel 90 a, B-VG) getroffenen Entscheidung aufgrund eines Fortführungsantrags nach Paragraph 195, StPO vor, wobei Opferinteressen in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen finden und die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach dem klaren Willen des Gesetzgebers vergleiche EBRV StPO-RefG 25 BlgNR 22. GP, 234 f) lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen werden soll vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, [idF BGBl römisch eins 2004/19] Rz 6 und Rz 16).
Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Z 1), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden (Z 2), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Z 3).Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (Ziffer eins,), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden (Ziffer 2,), oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann (Ziffer 3,).
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag oder die Äußerung (§ 196 Abs 1 StPO) die Gründe einzeln und bestimmt bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs 1 StPO sinngemäß (§ 195 Abs 2 letzter Satz StPO).Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag oder die Äußerung (Paragraph 196, Absatz eins, StPO) die Gründe einzeln und bestimmt bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt Paragraph 55, Absatz eins, StPO sinngemäß (Paragraph 195, Absatz 2, letzter Satz StPO).
Aus der geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Gründe, aus denen die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO) und der entsprechenden Pflicht des Gerichts, auf das Bezeichnungserfordernis gegebenenfalls hinzuweisen (§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO), ist ein auf den Antrag beschränkter Prüfungsumfang abzuleiten (so schon Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 13 zur alten Rechtslage, die durch das BudgetbegleitG 2009 iS einer Verschärfung der Antragserfordernisse iSd § 195 Abs 2 StPO nF geändert wurde; vgl EBRV BudgetbegleitG 2009, 113 BlgNR 24. GP, 37).Aus der geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Gründe, aus denen die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO) und der entsprechenden Pflicht des Gerichts, auf das Bezeichnungserfordernis gegebenenfalls hinzuweisen (Paragraph 196, Absatz eins, zweiter Satz StPO), ist ein auf den Antrag beschränkter Prüfungsumfang abzuleiten (so schon Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, [idF BGBl römisch eins 2004/19] Rz 13 zur alten Rechtslage, die durch das BudgetbegleitG 2009 iS einer Verschärfung der Antragserfordernisse iSd Paragraph 195, Absatz 2, StPO nF geändert wurde; vergleiche EBRV BudgetbegleitG 2009, 113 BlgNR 24. GP, 37).
Das Gericht ist demnach weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 13).Das Gericht ist demnach weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, [idF BGBl römisch eins 2004/19] Rz 13).
Gegen eine zur Einstellung des Verfahrens führende Beurteilung der Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht steht ein gerichtlicher Rechtsschutz daher nur insoweit offen, als der Fortführungswerber in der Begründung seines Antrags deutlich und bestimmt aufzeigt, warum die Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat, maW warum gegen deren Einschätzung, wonach eine Verurteilung aus bestimmten Tatsachen nicht nahe liege, erhebliche Bedenken bestehen (vgl auch Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 16 und Rz 18).Gegen eine zur Einstellung des Verfahrens führende Beurteilung der Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht steht ein gerichtlicher Rechtsschutz daher nur insoweit offen, als der Fortführungswerber in der Begründung seines Antrags deutlich und bestimmt aufzeigt, warum die Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung nach Paragraphen 190 bis 192 StPO den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat, maW warum gegen deren Einschätzung, wonach eine Verurteilung aus bestimmten Tatsachen nicht nahe liege, erhebliche Bedenken bestehen vergleiche auch Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, [idF BGBl römisch eins 2004/19] Rz 16 und Rz 18).
Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden (zum gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab des § 281 Abs 1 Z 5a StPO vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 472 und Rz 488 ff).Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden (zum gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 472 und Rz 488 ff).
Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen (zur vergleichbaren Ausgangslage bei § 281 Abs 1 Z 5a StPO vgl RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach Paragraphen 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen (zur vergleichbaren Ausgangslage bei Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Fortsetzung des Verfahrens lässt zunächst nicht erkennen, auf welchen Fall des § 195 Abs 1 StPO die Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegründet wurde.Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Fortsetzung des Verfahrens lässt zunächst nicht erkennen, auf welchen Fall des Paragraph 195, Absatz eins, StPO die Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegründet wurde.
Weshalb das im Fortführungsantrag (ON 4) und in der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 6) vorgebrachte, im angefochtenen Beschluss hervorgehobene (S 5 in ON 8) frühe Erscheinen des Felix W***** am Arbeitsplatz (mag es vom Beschuldigten auch nicht hinreichend aufgeklärt worden sein) erhebliche Bedenken im Sinne des § 195 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit jener Tatsachen erweckt, die von der Staatsanwaltschaft der Entscheidung über die Beendigung des Strafverfahrens zu Grunde gelegt wurden, wird weder im Antrag der Privatbeteiligten auf Fortführung des Strafverfahrens noch in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufgezeigt. Schon deswegen hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Antrag auf Fortführung nicht stattgeben dürfen.Weshalb das im Fortführungsantrag (ON 4) und in der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 6) vorgebrachte, im angefochtenen Beschluss hervorgehobene (S 5 in ON 8) frühe Erscheinen des Felix W***** am Arbeitsplatz (mag es vom Beschuldigten auch nicht hinreichend aufgeklärt worden sein) erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegen die Richtigkeit jener Tatsachen erweckt, die von der Staatsanwaltschaft der Entscheidung über die Beendigung des Strafverfahrens zu Grunde gelegt wurden, wird weder im Antrag der Privatbeteiligten auf Fortführung des Strafverfahrens noch in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aufgezeigt. Schon deswegen hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Antrag auf Fortführung nicht stattgeben dürfen.
Aber auch die Fortführungsentscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien selbst äußert sich zum Vorliegen der vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedenken nicht.
Dass der Verdacht im Licht dieses Verfahrensergebnisses im Fortführungsbeschluss mit der bereits nach dem Gesetzeswortlaut unzureichenden Begründung, die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei „bedenklich“, anders als von der Staatsanwaltschaft bewertet wird, reicht indes nicht aus, um von einer geradezu willkürlichen Verfahrenseinstellung sprechen zu können. Überdies fehlt in der angefochtenen Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit den für den Beschuldigten sprechenden und zur Verfahrenseinstellung führenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft, anhand derer erhebliche Bedenken aufzuzeigen gewesen wären. Damit wird lediglich eine andere Beweiswürdigung dokumentiert, die den Kriterien der vom Gesetzgeber intendierten Missbrauchskontrolle nicht gerecht wird.
Den aufgetragenen Erhebungen zum - nach der Aktenlage geklärten (vgl S 59 in ON 2) - Zeitpunkt der Fleischanlieferung und zu den Möglichkeiten der drei verdächtigten Personen, sich durch (nach dem Vorbringen der Privatbeteiligten maximal fünf Minuten in Anspruch nehmenden; vgl S 2 in ON 6) Manipulationen am Tresor den Zugriff auf das Geld zu verschaffen, um solcherart (spekulativ, ohne Abstellen auf bereits vorliegende Beweisergebnisse) ein allfälliges alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Beschuldigten klären zu können, fehlt daher die Basis einer zuvor darzulegenden qualifizierten Kritik iS gravierender Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenannahmen der Einstellungsentscheidung.Den aufgetragenen Erhebungen zum - nach der Aktenlage geklärten vergleiche S 59 in ON 2) - Zeitpunkt der Fleischanlieferung und zu den Möglichkeiten der drei verdächtigten Personen, sich durch (nach dem Vorbringen der Privatbeteiligten maximal fünf Minuten in Anspruch nehmenden; vergleiche S 2 in ON 6) Manipulationen am Tresor den Zugriff auf das Geld zu verschaffen, um solcherart (spekulativ, ohne Abstellen auf bereits vorliegende Beweisergebnisse) ein allfälliges alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Beschuldigten klären zu können, fehlt daher die Basis einer zuvor darzulegenden qualifizierten Kritik iS gravierender Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenannahmen der Einstellungsentscheidung.
Soweit das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Abklärung des Tatverdachts Erhebungen zur Vermögenssituation des Beschuldigten und jener in der Anzeige genannten, ebenfalls in einem Gelegenheitsverhältnis stehenden Personen als zweckmäßig erachtete, stützte es sich auf nicht von der Privatbeteiligten geltend gemachte Argumente und verfehlt schon deswegen eine Orientierung an den gesetzlichen Vorgaben.
Die aufgetragene Fortführung des Verfahrens gereicht dem Beschuldigten Felix W***** zum Nachteil. Daher sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass der Antrag der B***** AG auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen wird.Die aufgetragene Fortführung des Verfahrens gereicht dem Beschuldigten Felix W***** zum Nachteil. Daher sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass der Antrag der B***** AG auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen wird.