Soweit die Verfahrensrüge die Abweisung des schriftlich gestellten Beweisantrages vom 27. Dezember 2005 (ON 66) moniert, ist sie hiezu nicht legitimiert. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 setzt nämlich voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Bloß in der Anklageschrift oder in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309f). Nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2006 wurden jedoch keine weiteren Beweisanträge (außer die in ON 66 enthaltenen) gestellt (S 387/II), womit die schriftlichen Anträge aber nicht ordnungsgemäß wiederholt worden sind (15 Os 164/00; vgl auch Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 1, 15, 29, 33a sowie WK-StPO § 281 Rz 313). Außerdem fehlt im genannten Antrag jeglicher Hinweis, weshalb die zum Beweis dafür, dass es nach der Legende des verdeckten Ermittlers niemals vorgesehen gewesen sei, das Falschgeld außerhalb der Bank in Verkehr zu setzen, begehrte Einvernahme der Zeugen Nebojsa M***** und Dejan J***** - die Befragung von Lilia M***** sollte entgegen den Beschwerdeausführungen zu einem anderen Beweisthema erfolgen - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO aaO Rz 327).Soweit die Verfahrensrüge die Abweisung des schriftlich gestellten Beweisantrages vom 27. Dezember 2005 (ON 66) moniert, ist sie hiezu nicht legitimiert. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, setzt nämlich voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Bloß in der Anklageschrift oder in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309f). Nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2006 wurden jedoch keine weiteren Beweisanträge (außer die in ON 66 enthaltenen) gestellt (S 387/II), womit die schriftlichen Anträge aber nicht ordnungsgemäß wiederholt worden sind (15 Os 164/00; vergleiche auch Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 15, 29, 33a sowie WK-StPO Paragraph 281, Rz 313). Außerdem fehlt im genannten Antrag jeglicher Hinweis, weshalb die zum Beweis dafür, dass es nach der Legende des verdeckten Ermittlers niemals vorgesehen gewesen sei, das Falschgeld außerhalb der Bank in Verkehr zu setzen, begehrte Einvernahme der Zeugen Nebojsa M***** und Dejan J***** - die Befragung von Lilia M***** sollte entgegen den Beschwerdeausführungen zu einem anderen Beweisthema erfolgen - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO aaO Rz 327).
Die Tatrichter haben die von ihnen angenommene Glaubwürdigkeit des verdeckten Ermittlers unter anderem auf dessen persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt und auch auf die ihnen gebotene Gelegenheit hingewiesen, das Mienenspiel dieses Zeugen - und solcherart sein Verhalten während der Befragung (11 Os 141/00; 924 BlgNR 18. GP 36; vgl auch Teil II II.5. des Einführungserlasses vom 22. Dezember 1993 zum Strafprozessänderungsgesetz 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93 [veröff in JABl 6/94]) - zu beobachten. Damit war aber das Erstgericht entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vorgetragenen Kritik zu darüber hinausgehenden Erwägungen für die aus der Vernehmung gewonnene Überzeugung nicht verpflichtet, zumal sich der ihr zugrunde liegende Vorgang der Eindrucksbildung mit allen dafür maßgeblichen Einzelumständen nicht vollständig in Worte fassen lässt (11 Os 20/03, 14 Os 92/87, Mayerhofer aaO § 270 E 134). Im Ergebnis gleichlautend mit dem gemäß § 166a StPO anonymisiert vernommenen verdeckten Ermittler hat sein dienstführender Beamter, der Zeuge Andreas P*****, angegeben, dass dem Angeklagten der Eindruck vermittelt wurde, das Falschgeld solle (vorerst) in einer Bank deponiert, gegen echtes Geld ausgetauscht und in der Folge, für den Fall, dass die behauptete Malversation (eines Bankmitarbeiters) nicht entdeckt werden sollte, in Umlauf gebracht werden (S 239, 241/II). Das Schöffengericht war daher nicht verhalten, sich mit der Aussage dieses Zeugen gesondert auseinander zu setzen, sodass die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt. Mit dem, überdies nicht aktenkonformen weiteren Einwand, der Genannte habe nicht näher ausgeführt, auf welche Weise das Geld in Umlauf gebracht werden sollte (spricht er doch ausdrücklich davon, dies wäre geschehen, wenn man es nicht als Falschgeld entdeckt hätte [S 241/II]), wird hingegen ein formelles Begründungsgebrechen nicht zur Darstellung gebracht.Die Tatrichter haben die von ihnen angenommene Glaubwürdigkeit des verdeckten Ermittlers unter anderem auf dessen persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt und auch auf die ihnen gebotene Gelegenheit hingewiesen, das Mienenspiel dieses Zeugen - und solcherart sein Verhalten während der Befragung (11 Os 141/00; 924 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 36; vergleiche auch Teil römisch zwei römisch zwei.5. des Einführungserlasses vom 22. Dezember 1993 zum Strafprozessänderungsgesetz 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93 [veröff in JABl 6/94]) - zu beobachten. Damit war aber das Erstgericht entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgetragenen Kritik zu darüber hinausgehenden Erwägungen für die aus der Vernehmung gewonnene Überzeugung nicht verpflichtet, zumal sich der ihr zugrunde liegende Vorgang der Eindrucksbildung mit allen dafür maßgeblichen Einzelumständen nicht vollständig in Worte fassen lässt (11 Os 20/03, 14 Os 92/87, Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 134). Im Ergebnis gleichlautend mit dem gemäß Paragraph 166 a, StPO anonymisiert vernommenen verdeckten Ermittler hat sein dienstführender Beamter, der Zeuge Andreas P*****, angegeben, dass dem Angeklagten der Eindruck vermittelt wurde, das Falschgeld solle (vorerst) in einer Bank deponiert, gegen echtes Geld ausgetauscht und in der Folge, für den Fall, dass die behauptete Malversation (eines Bankmitarbeiters) nicht entdeckt werden sollte, in Umlauf gebracht werden (S 239, 241/II). Das Schöffengericht war daher nicht verhalten, sich mit der Aussage dieses Zeugen gesondert auseinander zu setzen, sodass die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt. Mit dem, überdies nicht aktenkonformen weiteren Einwand, der Genannte habe nicht näher ausgeführt, auf welche Weise das Geld in Umlauf gebracht werden sollte (spricht er doch ausdrücklich davon, dies wäre geschehen, wenn man es nicht als Falschgeld entdeckt hätte [S 241/II]), wird hingegen ein formelles Begründungsgebrechen nicht zur Darstellung gebracht.
Da das Bestehen bankinterner, der Entdeckung von Falsifikaten dienender Vorschriften keine Rückschlüsse auf die beim Angeklagten erweckte Vorstellung, das Geld solle, wenngleich über weitere Mittelsmänner und erst nach einiger Zeit in Verkehr gebracht werden (vgl Schroll WK2 § 232 Rz 23, 28), zulässt, war auch die Aussage des Zeugen Leopold R*****, der die vorgesehenen Maßnahmen schilderte (S 261, 263/II), nicht erörterungsbedürftig.Da das Bestehen bankinterner, der Entdeckung von Falsifikaten dienender Vorschriften keine Rückschlüsse auf die beim Angeklagten erweckte Vorstellung, das Geld solle, wenngleich über weitere Mittelsmänner und erst nach einiger Zeit in Verkehr gebracht werden vergleiche Schroll WK2 Paragraph 232, Rz 23, 28), zulässt, war auch die Aussage des Zeugen Leopold R*****, der die vorgesehenen Maßnahmen schilderte (S 261, 263/II), nicht erörterungsbedürftig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.