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Entscheidung 12 Os 34/06a×

Entscheidung 12 Os 34/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/06a

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivorad M***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 052 Hv 45/05z-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nachgemachtes Geld von unbekannten Mittelsmännern mit dem Vorsatz übernommen, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, nämlich im Mai 2005 in Serbien bzw in Wien drei gefälschte 500-Euro-Banknoten (A römisch eins) und am 13. 6. 2005 in Anif/Salzburg 1161 gefälschte 500-Euro-Banknoten (A römisch zwei). Die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Verfahrensrüge die Abweisung des schriftlich gestellten Beweisantrages vom 27. Dezember 2005 (ON 66) moniert, ist sie hiezu nicht legitimiert. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, setzt nämlich voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Bloß in der Anklageschrift oder in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309f). Nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2006 wurden jedoch keine weiteren Beweisanträge (außer die in ON 66 enthaltenen) gestellt (S 387/II), womit die schriftlichen Anträge aber nicht ordnungsgemäß wiederholt worden sind (15 Os 164/00; vergleiche auch Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 15, 29, 33a sowie WK-StPO Paragraph 281, Rz 313). Außerdem fehlt im genannten Antrag jeglicher Hinweis, weshalb die zum Beweis dafür, dass es nach der Legende des verdeckten Ermittlers niemals vorgesehen gewesen sei, das Falschgeld außerhalb der Bank in Verkehr zu setzen, begehrte Einvernahme der Zeugen Nebojsa M***** und Dejan J***** - die Befragung von Lilia M***** sollte entgegen den Beschwerdeausführungen zu einem anderen Beweisthema erfolgen - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO aaO Rz 327).

Die Tatrichter haben die von ihnen angenommene Glaubwürdigkeit des verdeckten Ermittlers unter anderem auf dessen persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt und auch auf die ihnen gebotene Gelegenheit hingewiesen, das Mienenspiel dieses Zeugen - und solcherart sein Verhalten während der Befragung (11 Os 141/00; 924 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 36; vergleiche auch Teil römisch zwei römisch zwei.5. des Einführungserlasses vom 22. Dezember 1993 zum Strafprozessänderungsgesetz 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93 [veröff in JABl 6/94]) - zu beobachten. Damit war aber das Erstgericht entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgetragenen Kritik zu darüber hinausgehenden Erwägungen für die aus der Vernehmung gewonnene Überzeugung nicht verpflichtet, zumal sich der ihr zugrunde liegende Vorgang der Eindrucksbildung mit allen dafür maßgeblichen Einzelumständen nicht vollständig in Worte fassen lässt (11 Os 20/03, 14 Os 92/87, Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 134). Im Ergebnis gleichlautend mit dem gemäß Paragraph 166 a, StPO anonymisiert vernommenen verdeckten Ermittler hat sein dienstführender Beamter, der Zeuge Andreas P*****, angegeben, dass dem Angeklagten der Eindruck vermittelt wurde, das Falschgeld solle (vorerst) in einer Bank deponiert, gegen echtes Geld ausgetauscht und in der Folge, für den Fall, dass die behauptete Malversation (eines Bankmitarbeiters) nicht entdeckt werden sollte, in Umlauf gebracht werden (S 239, 241/II). Das Schöffengericht war daher nicht verhalten, sich mit der Aussage dieses Zeugen gesondert auseinander zu setzen, sodass die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt. Mit dem, überdies nicht aktenkonformen weiteren Einwand, der Genannte habe nicht näher ausgeführt, auf welche Weise das Geld in Umlauf gebracht werden sollte (spricht er doch ausdrücklich davon, dies wäre geschehen, wenn man es nicht als Falschgeld entdeckt hätte [S 241/II]), wird hingegen ein formelles Begründungsgebrechen nicht zur Darstellung gebracht.

Da das Bestehen bankinterner, der Entdeckung von Falsifikaten dienender Vorschriften keine Rückschlüsse auf die beim Angeklagten erweckte Vorstellung, das Geld solle, wenngleich über weitere Mittelsmänner und erst nach einiger Zeit in Verkehr gebracht werden vergleiche Schroll WK2 Paragraph 232, Rz 23, 28), zulässt, war auch die Aussage des Zeugen Leopold R*****, der die vorgesehenen Maßnahmen schilderte (S 261, 263/II), nicht erörterungsbedürftig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80898 12Os34.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00034.06A.0601.000

Dokumentnummer

JJT_20060601_OGH0002_0120OS00034_06A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098519 Rechtssatz 03.10.1969Strafrecht
Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden im voraus auseinanderzusetzen. Auch lässt sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit …
RS0098653 Rechtssatz 07.03.1991Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann nur geltend gemacht werden, wenn der Antrag, dessen Ablehnung den Beschwerdegrund bildet, nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung gestellt worden ist.
RS0099099 Rechtssatz 29.08.1991Strafrecht
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller …
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0114858 Rechtssatz 20.03.2001Strafrecht
Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (§ 166a StPO: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und § 229 Abs 2 StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzg …