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Entscheidung 12 Os 39/81×

Entscheidung 12 Os 39/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/81

Entscheidungsdatum

23.04.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraphen 15, 209, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Dezember 1980, GZ. 4 d römisch fünf r 10.563/80-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.September 1932 geborene Walter A des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraphen 15, 209, StGB. schuldig erkannt. Den Urteilsannahmen nach hat der homosexuell veranlagte Angeklagte, der als Unzuchtspartner gleichgeschlechtliche unmündige und jugendliche Personen bevorzugt, am 3.November 1980 in seiner Wohnung den am 28.Juni 1966

geborenen Herbert B in der Absicht, mit diesem Unzucht zu treiben, nachdem er ihn zunächst gefragt hatte, ob er sich etwas verdienen wolle, und ihm eine Zeitschrift mit darin abgebildeten nackten weiblichen Personen gezeigt hatte, plötzlich fest an dessen Glied (über der Kleidung) gepackt und ihn aufgefordert, sich auszuziehen. Der Jugendliche verhielt sich zum Schein so, als ob er dieser Aufforderung nachkäme, flüchtete jedoch in einem unbeobachteten Augenblick aus der Wohnung des Angeklagten.

Mit der allein auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte diesen Schuldspruch mit der Argumentation, sein Tatverhalten sei, zumal (seiner Meinung nach) das bloße Betasten des Geschlechtsteils für die Annahme ausführungsnahen Versuches des Deliktes der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nicht ausreiche, mangels erfolgter (freier) Willensübereinstimmung mit dem Jugendlichen über die Unzuchtshandlungen, bloß als straflose Vorbereitungshandlung zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Beschwerdeeinwände versagen.

Zunächst setzt der Begriff des (sei es vollendeten oder nur versuchten) Unzuchttreibens im Sinne des Tatbildes der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach Paragraph 209

StGB., der Beschwerde zuwider, keineswegs notwendigerweise die freie Einwilligung des Tatobjektes, d.h. einer jugendlichen Person männlichen Geschlechtes, die das vierzehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr zur Tatzeit vollendet hat, voraus vergleiche Pallin, Wiener Kommentar Rz. 4 zu Paragraph 209, StGB.). Denn Paragraph 209, StGB. dient - wie schon seinerzeit der inhaltlich gleichgestaltete Tatbestand des Paragraph 129, StG. 1945 (i.F. StRÄG. 1971), dem Schutz männlicher Personen in noch prägbarem Alter vor jedweden gleichgeschlechtlichen Erlebnissen, die sie in der Entwicklung ihrer Triebrichtung beeinflussen und sie auf Homosexualität festlegen könnten vergleiche EBRV. zu Punkt 4 bis 6 /§§ 128 bis 130 StG. / des StRÄG. 1971, 39 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwölf GP., S. 13 ff.). Unter dem Gesichtspunkt dieses Schutzzweckes kommt es daher bei der Frage der Tatbildlichkeit eines Verhaltens im Sinne des Paragraph 209, StGB. nicht darauf an, ob Täter und Opfer willenseins sind, d.h. ob dem Täter die Verführung des Opfers gelingt oder ob dieses bereits von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist. Demgemäß hat die oberstgerichtliche Rechtsprechung schon bisher an einer, im Sinne des Paragraph 209

StGB. gegebenen Tatbestandsmäßigkeit gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen, die von (männlichen) Erwachsenen an Jugendlichen durch Mittel von Zwang oder Nötigung begangen wurden, keinen Zweifel gelassen vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/31, 32 = EvBl. 1977/136 = JBl. 1977, 328; Leukauf-Steininger2, RN. 12 zu Paragraph 209, StGB. sowie neuerlich Pallin a. a.O. Rz. 9).

So gesehen bedarf es aber nach Lage des Falles keiner Prüfung der weiteren Frage, ob - wie der Beschwerdeführer allerdings ebenfalls zu Unrecht vergleiche Rittler I2 S. 338) einwendet - (auch) das Tatbild des Ehebruches (Paragraph 194, StGB.) notwendig eine Willensübereinstimmung der (Ehebruchs-)Partner voraussetzt.

Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen kommt der mangelnden Einwilligung des ausersehenen Unzuchtspartners schließlich aber ebensowenig die Bedeutung einer die Annahme strafbaren Versuches (Paragraph 15, StGB.) des Verbrechens nach Paragraph 209, StGB. hindernden Ausführungsferne zu (EvBl. 1978/213), wie dem Umstand, daß es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Jugendlichen, als jener auf dessen Glied griff, nur zu einem kurzen körperlichen Kontakt im Bereich der Geschlechtssphäre gekommen ist. Lediglich die Annahme vollendeten Unzuchttreibens nach dem Paragraph 209, StGB. erfordert eine intensive, nicht bloß flüchtige Berührung von Körperteilen der Sexualsphäre vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar zum StGB.2, RN. 5 zu Paragraph 209,). Hingegen kann, der Beschwerde zuwider, ein solcher bloß flüchtiger Kontakt ebenso wie die (auch nur sinngemäße) Aufforderung zu Unzuchtakten an das hiezu nicht bereite Opfer, für sich allein, falls die Unzuchtshandlung nach dem Tatplan des Täters auch in zeitlicher Nähe hätte erfolgen sollen, strafbaren Versuch des Deliktes bedeuten vergleiche EvBl. 1978/213; ÖJZ-LSK.

1979/113; 12 Os 167/80 u.a.). Allein entscheidend ist insoweit, wie stets bei der Abgrenzung strafbaren Versuches von noch straflosen Vorbereitungshandlungen, die jeweils deliktsspezifisch zu prüfende Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.), die in Ansehung von Handlungen, die bereits Ausführungshandlungen sind, regelmäßig gegeben ist vergleiche SSt. 46/24 und 37; Leukauf-Steininger2, RN. 19

zu Paragraph 15, StGB. und RN. 7 zu Paragraph 209, StGB.).

Vorliegend stellt das festgestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, nämlich zunächst sein Unterfangen, beim Jugendlichen durch das Betrachten von Bildern nackter Frauen sexuelle Erregung hervorzurufen, der darauffolgende plötzliche und kräftige Griff auf dessen Glied (wenn auch über der Kleidung) und die Aufforderung, sich zu entkleiden, schon den spezifisch tatbildbezogenen Anfang eines gleichgeschlechtlichen Unzuchttreibens und damit eine begonnene Tatausführungshandlung im Sinne des Paragraph 209, StGB. dar, bei welcher auch in subjektiver Beziehung das Täterverhalten bereits in ein Stadium getreten war, das die Annahme rechtfertigt, daß der Angeklagte die entscheidende Hemmstufe vor der Tat bereits überwunden hatte.

Der Beurteilung der festgestellten Handlungsweise des Angeklagten als Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht haftet mithin ein Rechtsirrtum nicht an.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 209, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die zahlreichen (fünf) einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das an der Grenze der Unmündigkeit gelegene Alter des Jugendlichen und den Umstand, daß die Qualifikation des Paragraph 39, StGB. 'fast' gegeben ist, dagegen als erschwerend.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung und

die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen nicht vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hiezu auf die (im Verfahren 5 e römisch fünf r 2950/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergangene) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3.August 1978, GZ. 12 Os 106/78-8, verwiesen werden. Obzwar der Umstand, daß die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB. 'fast' gegeben sind, vom Schöffengericht zu Unrecht neben den ohnehin herangezogenen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet wurde, erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe - zumal unter Bedacht auf die Höhe seiner erfolglos gebliebenen einschlägigen Vorstrafen - jedenfalls als seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) durchaus angemessen, sodaß zu einer Strafherabsetzung kein Anlaß bestand.

Die Anordnung bedingter Strafnachsicht hinwieder kam schon im Hinblick auf das durch das belastete Vorleben des Berufungswerbers begründete Fehlen einer bei ihm auch diesfalls gebotenen Gewähr für künftiges Wohlverhalten (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.) nicht in Betracht. Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00039.81.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19810423_OGH0002_0120OS00039_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089935 Rechtssatz 16.05.1975Strafrecht
Zur Annahme eines strafbaren Versuchs bedarf es entweder des Beginns einer Ausführungshandlung des Täters oder doch wenigsten einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolgs gerichteten Täterwillens in Form eines unmittelbar in si …
RS0090327 Rechtssatz 20.04.1978Strafrecht
Der fehlenden Einwilligung des ausersehenen Unzuchtpartners kommt nicht die Bedeutung der Ausführungsferne zur Tatausführung zu; sie bewirkt vielmehr strafbaren Versuch.
RS0090443 Rechtssatz 11.01.1979Strafrecht
Strafbarer Versuch, wenn der Täter den Unzuchtspartner ausfordert, er solle ihn "in sein Bett begleiten", und das Opfer nur mehr durch eine Ausrede dieser Aufforderung entkommen konnte.
RS0090922 Rechtssatz 18.11.1976Strafrecht
Die Tatumstände der Nötigung (§ 105 StGB) und der (nicht weiter qualifizierten) Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB) sind zum Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen (§ 209 StGB) subsidär.
RS0095388 Rechtssatz 23.04.1981Strafrecht
Der Begriff des Unzuchttreibens - sei es vollendet oder nur versucht - im Sinne des § 209 StGB setzt keineswegs notwendigerweise die freiwillige Einwilligung des Tatobjekts voraus.
RS0095391 Rechtssatz 01.02.1978Strafrecht
Die Tathandlung setzt eine intensive (nicht bloß flüchtige) Berührung von Körperteilen der Geschlechtssphäre voraus.
RS0095418 Rechtssatz 23.04.1981Strafrecht
§ 209 StGB dient dem Schutz männlicher Personen in noch prägbarem Alter vor jedweden gleichgeschlechtlichen Erlebnissen, die sie in der Entwicklung ihrer Triebrichtung beeinflussen und sie auf Homosexualität festlegen könnten.