Rechtssatz RS0095388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095388
Entscheidungsdatum
23.04.1981
Rechtssatz
Der Begriff des Unzuchttreibens - sei es vollendet oder nur versucht - im Sinne des § 209 StGB setzt keineswegs notwendigerweise die freiwillige Einwilligung des Tatobjekts voraus.Der Begriff des Unzuchttreibens - sei es vollendet oder nur versucht - im Sinne des Paragraph 209, StGB setzt keineswegs notwendigerweise die freiwillige Einwilligung des Tatobjekts voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095388
Dokumentnummer
JJR_19810423_OGH0002_0120OS00039_8100000_001