Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf der Basis der Aussagen der Zeugen Markus P*****, Jürgen R***** und Rudolf M***** in der Hauptverhandlung, der Angaben weiterer Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren sowie aufgrund der psychiatrischen und medizinischen Sachverständigengutachten kam das Schöffengericht zum Ergebnis, dass ein bedingter Tötungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers indiziert sei, weil dieser nach den bisherigen Beweisergebnissen dem am Boden liegenden Opfer mehrfach - teilweise wie ein Fußballspieler mehrere Meter Anlauf nehmend - besonders kräftige Tritte gegen den Kopf versetzt habe (US 3). Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls eine Verdachtsdichte, welche den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen (vgl 14 Os 63/08h).Der dagegen erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf der Basis der Aussagen der Zeugen Markus P*****, Jürgen R***** und Rudolf M***** in der Hauptverhandlung, der Angaben weiterer Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren sowie aufgrund der psychiatrischen und medizinischen Sachverständigengutachten kam das Schöffengericht zum Ergebnis, dass ein bedingter Tötungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers indiziert sei, weil dieser nach den bisherigen Beweisergebnissen dem am Boden liegenden Opfer mehrfach - teilweise wie ein Fußballspieler mehrere Meter Anlauf nehmend - besonders kräftige Tritte gegen den Kopf versetzt habe (US 3). Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls eine Verdachtsdichte, welche den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen vergleiche 14 Os 63/08h).
Die Erwägungen des Erstgerichts genügen diesen Erfordernissen eines Anschuldigungsbeweises.
Die dagenen vorgebrachten Einwendungen erschöpfen sich darin, die vom Schöffengericht vorgenommene Verdachtsbewertung mit für den Nichtigkeitswerber sprechenden anderen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Gründe, weshalb diese Beweisergebnisse für eine Anklageerhebung in Richtung eines Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB nicht ausgereicht hätten, werden damit nicht vorgebracht.Die dagenen vorgebrachten Einwendungen erschöpfen sich darin, die vom Schöffengericht vorgenommene Verdachtsbewertung mit für den Nichtigkeitswerber sprechenden anderen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Gründe, weshalb diese Beweisergebnisse für eine Anklageerhebung in Richtung eines Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB nicht ausgereicht hätten, werden damit nicht vorgebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).