Der Angeklagte Z***** stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO.Der Angeklagte Z***** stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO.
Zutreffend wendet die Subsumtionsrüge (Z 10) ein, dass dem Schuldspruch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF hinreichend tragende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen, kann doch das Inverkehrsetzen einzelner die Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG aF nicht erreichender Suchtgiftquanten bloß das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF begründen. Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (RIS-Justiz RS0112225, zuletzt 12 Os 118/07w).Zutreffend wendet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein, dass dem Schuldspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF hinreichend tragende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen, kann doch das Inverkehrsetzen einzelner die Grenzmenge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF nicht erreichender Suchtgiftquanten bloß das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF begründen. Suchtgiftmengen der Einzelakte sind nur dann zu einer großen Menge zusammenzufassen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst (RIS-Justiz RS0112225, zuletzt 12 Os 118/07w).
Der angefochtenen Entscheidung ist hiezu lediglich zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe in Kenntnis und mit Billigung des Umstands, dass in diesem Lokal der Verkauf von Cannabisprodukten durch Julia S***** als wesentlicher Geschäftszweck beabsichtigt war, Harald W***** aus eigenen Mitteln bzw jenen seiner Frau 4.000 Euro als Kaution für das beabsichtigte Geschäftslokal und somit als Grundlage für die Eröffnung und den folgenden Betrieb zur Verfügung gestellt (US 6).
Weil § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF eine gegenüber § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG aF selbständige Qualifikation darstellt, kommt Teilrechtskraft insoweit nicht in Betracht, sodass die Sache im Umfang des zum Angeklagten Z***** ergangenen Schuldspruchs und des davon abhängigen Strafausspruchs - jedoch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach § 34 SMG (RIS-Justiz RS0088115) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war (§ 285e StPO; RIS-Justiz RS0115884, vor allem 13 Os 131/02). Eines Eingehens auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte es nicht. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.Weil Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF eine gegenüber Paragraph 27, Absatz eins, sechster und siebter Fall SMG aF selbständige Qualifikation darstellt, kommt Teilrechtskraft insoweit nicht in Betracht, sodass die Sache im Umfang des zum Angeklagten Z***** ergangenen Schuldspruchs und des davon abhängigen Strafausspruchs - jedoch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses nach Paragraph 34, SMG (RIS-Justiz RS0088115) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war (Paragraph 285 e, StPO; RIS-Justiz RS0115884, vor allem 13 Os 131/02). Eines Eingehens auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte es nicht. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.