[4] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist – soweit sie sich gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr richtet – berechtigt.
[5] Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146).
[6] Diesen Anfechtungsvoraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts lediglich eigenständig als entlastend gewürdigte Beweisergebnisse entgegenstellt, die im Übrigen vom Beschwerdegericht ohnedies berücksichtigt wurden (vgl BS 3 f). Diesen Anfechtungsvoraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts lediglich eigenständig als entlastend gewürdigte Beweisergebnisse entgegenstellt, die im Übrigen vom Beschwerdegericht ohnedies berücksichtigt wurden vergleiche BS 3 f).
[7] Dies gilt zunächst für die Argumentation, wonach - der Beschwerdeführer nicht Teil der Chatgruppe „S* w*“ gewesen sei,
- die Tatortspuren nicht mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimmen würden,
- nicht nachvollziehbar sei, wie der Zeuge V* den Beschwerdeführer hätte identifizieren können,
- das dem genannten Zeugen vorgezeigte Lichtbild kaum zur Identifizierung geeignet sei und sich – mangels Gegenüberstellung (§ 163 StPO) – generelle Zweifel an der möglichen Wiedererkennung durch diesen Zeugen ergäben und - der Zeuge J* den Beschwerdeführer nicht identifizieren habe können.- das dem genannten Zeugen vorgezeigte Lichtbild kaum zur Identifizierung geeignet sei und sich – mangels Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO) – generelle Zweifel an der möglichen Wiedererkennung durch diesen Zeugen ergäben und - der Zeuge J* den Beschwerdeführer nicht identifizieren habe können.
[8] Bloß unbeachtliche Beweiswürdigungskritik übt der Rechtsmittelwerber auch, soweit er dem Oberlandesgericht vorwirft, seine Angaben als unglaubhaft gewertet zu haben und auf „entlastende Umstände“ (Videosequenz, auf der der Beschwerdeführer nicht zu sehen sei, ergebnislose Interpol-Ermittlungen, mangelnde Zugehörigkeit zu einer Hooligan-Gruppierung) unzureichend eingegangen zu sein.
[9] Insoweit übersieht die Beschwerde, dass der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419). Insoweit übersieht die Beschwerde, dass der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung sowohl nach Ziffer 5, als auch nach Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).
[10] Hingegen trifft die weitere Rechtsmittelargumentation zu, wonach der aus der „massiven Gewaltbereitschaft“ des Beschuldigten auf die Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) gezogene Schluss des Oberlandesgerichts (BS 4) nicht vertretbar sei (zum Prüfungsmaßstab vgl RIS-Justiz RS0117806; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98). Hingegen trifft die weitere Rechtsmittelargumentation zu, wonach der aus der „massiven Gewaltbereitschaft“ des Beschuldigten auf die Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) gezogene Schluss des Oberlandesgerichts (BS 4) nicht vertretbar sei (zum Prüfungsmaßstab vergleiche RIS-Justiz RS0117806; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).
[11] Denn für die Bejahung dieser Gewaltbereitschaft finden sich im bekämpften Beschluss (wie auch in den erwähnten Vorbeschlüssen) keine Gründe. Vielmehr beschränkte sich das Oberlandesgericht darauf, die gegen die Tatbegehungsgefahr sprechenden Verfahrensergebnisse, nämlich den (im Übrigen keine diesbezüglichen Risikofaktoren feststellenden und mehrere Schutzfaktoren bejahenden) Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe Graz (ON 109.2), den Umstand, dass der bislang unbescholtene Beschuldigte keinen Bezug zum Hooligan-Milieu aufweist (vgl ON 342.22, 5) und die mangelnde Übereinstimmung von ausgewerteten Tatortspuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (vgl ON 369.2, 54), pauschal als unbeachtlich zu werten (BS 4). Letztlich konnte sich das Beschwerdegericht bei seiner Prognose aber auch nicht auf die Verdachtslage selbst stützen, weil nach den diesbezüglichen Annahmen der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen die Raubopfer anwendete (vgl BS 2, 3). Denn für die Bejahung dieser Gewaltbereitschaft finden sich im bekämpften Beschluss (wie auch in den erwähnten Vorbeschlüssen) keine Gründe. Vielmehr beschränkte sich das Oberlandesgericht darauf, die gegen die Tatbegehungsgefahr sprechenden Verfahrensergebnisse, nämlich den (im Übrigen keine diesbezüglichen Risikofaktoren feststellenden und mehrere Schutzfaktoren bejahenden) Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe Graz (ON 109.2), den Umstand, dass der bislang unbescholtene Beschuldigte keinen Bezug zum Hooligan-Milieu aufweist vergleiche ON 342.22, 5) und die mangelnde Übereinstimmung von ausgewerteten Tatortspuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten vergleiche ON 369.2, 54), pauschal als unbeachtlich zu werten (BS 4). Letztlich konnte sich das Beschwerdegericht bei seiner Prognose aber auch nicht auf die Verdachtslage selbst stützen, weil nach den diesbezüglichen Annahmen der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen die Raubopfer anwendete vergleiche BS 2, 3).
[12] Das angeführte Defizit der angefochtenen Entscheidung erfordert die unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht jedoch die Aufhebung des Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0119858). Das angeführte Defizit der angefochtenen Entscheidung erfordert die unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht jedoch die Aufhebung des Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; vergleiche RIS-Justiz RS0119858).
[13] Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf die (im Übrigen nicht erfolgversprechenden) Beschwerdeausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft.
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG. Die Höhe der Beschwerdekosten gründet auf § 1 der GRBKV 2020 (BGBl II 2019/416). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG. Die Höhe der Beschwerdekosten gründet auf Paragraph eins, der GRBKV 2020 (BGBl II 2019/416).