Mit dem gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen nur der Angeklagte Hubert A***** den Schuldspruch (Punkt C des Urteilssatzes) aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Mit dem gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen nur der Angeklagte Hubert A***** den Schuldspruch (Punkt C des Urteilssatzes) aus den Gründen der Ziffer 5, a und 9 Litera a,, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A*****:
Der Umstand, daß im Urteilsspruch (C) die Tatzeit unrichtig mit dem Zeitraum "zwischen Anfang Oktober und 4.Oktober 1994" bezeichnet ist, vermag angesichts der detaillierten Tatbeschreibung der vom Gesetz (§ 260 Abs 1 Z 1 SPO) geforderten - primär der Verhinderung einer wiederholten Verurteilung wegen derselben Tat dienenden - ausreichenden Individualisierung keinen Abbruch zu tun; davon abgesehen ist in den Urteilsgründen, die zur Auslegung eines bloß mißverständlichen Spruches heranzuziehen sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 a zu § 260), ohnehin eindeutig klargestellt, daß der Beschwerdeführer nur am Tag vor der Brandstiftung (4.Oktober 1994) tätig geworden ist. Der daraus abgeleitete Einwand "nicht ausreichend präziser Feststellungen" (der Sache nach Z 3) geht demnach ins Leere.Der Umstand, daß im Urteilsspruch (C) die Tatzeit unrichtig mit dem Zeitraum "zwischen Anfang Oktober und 4.Oktober 1994" bezeichnet ist, vermag angesichts der detaillierten Tatbeschreibung der vom Gesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, SPO) geforderten - primär der Verhinderung einer wiederholten Verurteilung wegen derselben Tat dienenden - ausreichenden Individualisierung keinen Abbruch zu tun; davon abgesehen ist in den Urteilsgründen, die zur Auslegung eines bloß mißverständlichen Spruches heranzuziehen sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 a zu Paragraph 260,), ohnehin eindeutig klargestellt, daß der Beschwerdeführer nur am Tag vor der Brandstiftung (4.Oktober 1994) tätig geworden ist. Der daraus abgeleitete Einwand "nicht ausreichend präziser Feststellungen" (der Sache nach Ziffer 3,) geht demnach ins Leere.
Mit dem weiteren Einwand, der Angeklagte sei von einer geplanten Brandlegung durch Mario N***** ausgegangen, der die Tat in der Folge aber nicht begangen habe, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis, wonach er Stefan D***** und Mario N***** "im Wissen, daß sie den Brand legen werden", zum Bahnhof nach Feldkirch brachte (6/III) und vermag solcherart gegen die dieses Wissen unterstellenden tragenden Urteilskonstatierungen (US 15, 16) weder objektiv begründete Zweifel zu erwecken (Z 5 a), noch die in diesem Zusammenhang behauptete "aktenwidrige Wiedergabe" (Z 5) schlüssig darzutun.Mit dem weiteren Einwand, der Angeklagte sei von einer geplanten Brandlegung durch Mario N***** ausgegangen, der die Tat in der Folge aber nicht begangen habe, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis, wonach er Stefan D***** und Mario N***** "im Wissen, daß sie den Brand legen werden", zum Bahnhof nach Feldkirch brachte (6/III) und vermag solcherart gegen die dieses Wissen unterstellenden tragenden Urteilskonstatierungen (US 15, 16) weder objektiv begründete Zweifel zu erwecken (Ziffer 5, a), noch die in diesem Zusammenhang behauptete "aktenwidrige Wiedergabe" (Ziffer 5,) schlüssig darzutun.
Als für die Lösung der Schuldfrage irrelevant auf sich beruhen kann schließlich die Frage, um welchen Betrag der Mitangeklagte D***** vor Antritt der Fahrt nach Innsbruck Heroin einkaufte, weil ihm als Folge der Unterstützung durch den Beschwerdeführer jedenfalls so viel Geld zur Verfügung stand, daß er trotz des Ankaufs von Heroin die Fahrt nach Innsbruck antreten konnte.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt.
Daß der Beschwerdeführer am 4.Oktober 1994 weder Stefan D***** noch Mario N***** in ihrem Entschluß zur Ausführung der Brandstiftung überreden oder bestärken mußte, vermag auf der Basis des vollständigen Urteilssachverhaltes die daraus abgeleitete Straflosigkeit nicht zu begründen. Er wurde nämlich nicht wegen Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) im Sinne der Beschwerdeargumentation, sondern wegen eines sonstigen Tatbeitrages nach dem dritten Fall des § 12 StGB schuldig erkannt, weil er die Tat des (zur Brandlegung bereits entschlossenen) Mitangeklagten Stefan D***** durch die im Urteilsspruch (C) angeführten Handlungen förderte. Aus welchen Gründen diesen Beitragshandlungen (US 3 f, 15 f), die im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation keinesfalls ausschließlich in psychischer Unterstützung des unmittelbaren Täters, vielmehr überwiegend in physischer Hilfeleistung (Transport zum Bahnhof und Übergabe von Fahrgeld) bestanden, ein Ursachenzusammenhang zur konkreten Tatausführung fehlen sollte, wird in der Beschwerde unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (§ 285 a Z 2 StPO) nicht einmal andeutungsweise dargetan. Sie ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.Daß der Beschwerdeführer am 4.Oktober 1994 weder Stefan D***** noch Mario N***** in ihrem Entschluß zur Ausführung der Brandstiftung überreden oder bestärken mußte, vermag auf der Basis des vollständigen Urteilssachverhaltes die daraus abgeleitete Straflosigkeit nicht zu begründen. Er wurde nämlich nicht wegen Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) im Sinne der Beschwerdeargumentation, sondern wegen eines sonstigen Tatbeitrages nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB schuldig erkannt, weil er die Tat des (zur Brandlegung bereits entschlossenen) Mitangeklagten Stefan D***** durch die im Urteilsspruch (C) angeführten Handlungen förderte. Aus welchen Gründen diesen Beitragshandlungen (US 3 f, 15 f), die im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation keinesfalls ausschließlich in psychischer Unterstützung des unmittelbaren Täters, vielmehr überwiegend in physischer Hilfeleistung (Transport zum Bahnhof und Übergabe von Fahrgeld) bestanden, ein Ursachenzusammenhang zur konkreten Tatausführung fehlen sollte, wird in der Beschwerde unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) nicht einmal andeutungsweise dargetan. Sie ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A***** war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Nach dem Urteilssachverhalt schloß Elisabeth A*****, die gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten Klaus S***** das Gasthaus ***** gepachtet hatte, bei der ***** Versicherung eine Bündelversicherung ab, in welcher unter anderem eine Neuwertversicherung für das Betriebsinventar bis zu einem Betrag von 1,5 Millionen S und eine Betriebsausfallsversichung mit einer Haftungssumme bis 750.000 S enthalten war (US 11 f). Die Ablöse von Inventar und Warenvorräten war durch Aufnahme von Krediten, für welche der Angeklagte S***** mithaftete, aufgebracht worden (US 9, 13). Im Verlauf des Jahres 1994 stellte sich heraus, daß der Gastbetrieb nicht gewinnbringend geführt werden konnte. Wegen rückständiger Pachtzahlungen wies die Verpächterin Karin B***** im September 1994 auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages hin. Der Angeklagte S*****, dessen persönliche Beziehung zu Elisabeth A***** inzwischen beendet worden war, befürchtete deshalb, daß er nach vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages "mit einem Haufen Schulden auf der Straße sei" (US 13, 14). Um aus den erwarteten Versicherungsleistungen schuldenfrei zu werden, entschloß er sich, das Gasthaus in Brand zu setzen. Zu diesem Zweck informierte er seinen Bekannten Stefan D***** über die drohende Räumung und seinen Plan und warb ihn als Brandstifter an (US 14, 15).
Auch Hubert A*****, den Bruder seiner ehemaligen Lebensgefährtin, weihte er in sein Vorhaben ein. Dieser erklärte sich schließlich bereit, Stefan D***** und dessen Freund Mario N*****, die die Tat ausführen sollten, mit seinem PKW von Bregenz zum Bahnhof nach Feldkirch zu bringen und mit Fahrgeld auszustatten (US 15, 16).
Bei dem sodann in der Nacht zum 5.Oktober 1994 von Stefan D***** gelegten Brand wurde der südliche Gebäudeteil zur Gänze zerstört, das übrige Gebäude durch Ruß- und Raucheinwirkung stark in Mitleidenschaft gezogen (US 18).
Mit Täuschungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz übergab der Angeklagte S***** in der Folge am 9. oder 10. Oktober 1994 dem Versicherungsmakler W*****, der ebenso wie er (irrig) davon ausging, daß nicht nur Elisabeth A*****, sondern auch S***** Versicherungsnehmer sei, eine hinsichtlich der Brandursache inhaltlich unrichtige Schadensmeldung, weiters ein Inventarverzeichnis, eine Aufstellung der Vorräte sowie die Erfolgskonten des Gastbetriebes. Er erwartete sich jedenfalls so viel an Versicherungsleistung, daß damit die Schulden in Höhe von über 1,2 Millionen S, für die er mithaftete, gedeckt werden können und er dadurch schuldenfrei wird. Dabei wußte er, daß ihm "wegen seines Verschuldens am Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung nicht zusteht und er sich daher unrechtmäßig bereichert" (US 20).
Mit gleichem Vorsatz handelten auch Stefan D***** und Hubert A*****. Sie erwarteten, daß S***** im Wege eines Versicherungsbetruges eine Leistung von jedenfalls mehr als 500.000 S erwirkt (US 20, 21).
Davon ausgehend erachtete das Erstgericht trotz Einbeziehung der Tatsache, daß Klaus S***** im Falle der Auszahlung der Versicherungssumme "aus Mithaftungen entlassen und dem Versicherer gegenüber schadenersatzpflichtig wird" (US 24), einen Betrug für "objektiv nicht möglich": Mangels auf ihn lautender Versicherungspolizze sei der Angeklagte S***** nicht Versicherungsnehmer gewesen, der Versicherer ihm gegenüber daher leistungsfrei, während er der gutgläubigen Versicherungsnehmerin Elisabeth A***** den Schaden jedenfalls zu ersetzen gehabt habe (§ 61 VersVG), sodaß es am Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und der erwarteten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten fehle (US 23, 24).Davon ausgehend erachtete das Erstgericht trotz Einbeziehung der Tatsache, daß Klaus S***** im Falle der Auszahlung der Versicherungssumme "aus Mithaftungen entlassen und dem Versicherer gegenüber schadenersatzpflichtig wird" (US 24), einen Betrug für "objektiv nicht möglich": Mangels auf ihn lautender Versicherungspolizze sei der Angeklagte S***** nicht Versicherungsnehmer gewesen, der Versicherer ihm gegenüber daher leistungsfrei, während er der gutgläubigen Versicherungsnehmerin Elisabeth A***** den Schaden jedenfalls zu ersetzen gehabt habe (Paragraph 61, VersVG), sodaß es am Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und der erwarteten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten fehle (US 23, 24).
Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft dagegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Z 9 lit a) ein.Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft dagegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Ziffer 9, Litera a,) ein.
Da der Angeklagte S***** zum Versicherer im konkreten Fall nicht in einem Vertragsverhältnis stand, fehlt seinem Verhalten zwar in bezug auf die Erwirkung einer Versicherungsleistung für die Mitpächterin die kausale Verknüpfung. Bei vollständiger Orientierung am subjektiven Urteilssachverhalt kommt diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zu:
Nach dem festgestellten und mit dem Hinweis auf das Geständnis auch mängelfrei begründeten (US 23) Tatplan dieses Angeklagten sollte die Täuschung des Versicherers über die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nämlich nicht bezwecken, seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine Versicherungsleistung zu verschaffen (§ 151 Abs 1 Z 1 StGB), sondern der Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten für das Pachtobjekt und damit primär der eigenen Bereicherung dienen. In diesem Verbrechenskonzept ist der globale Vorsatz, (auch) die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen der Brandstiftung für jeden Fall (als Versicherungsnehmer in Form einer originären Forderung des Versicherers, andernfalls als eine im Wege der Legalzession nach § 67 Abs 1, Abs 2 VersVG auf diesen übergegangene Forderung der Versicherten) zu verhindern, zwangsläufig enthalten. Nach den Urteilsfeststellungen war demnach (auch) der durch die Nichtausübung des Regreßrechtes erwachsende Vermögensschaden des Versicherers vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfaßt, konnte doch die von ihm angestrebte persönliche Bereicherung für ihn wie für jedermann einsichtig nur unter dieser Prämisse erreicht werden.Nach dem festgestellten und mit dem Hinweis auf das Geständnis auch mängelfrei begründeten (US 23) Tatplan dieses Angeklagten sollte die Täuschung des Versicherers über die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nämlich nicht bezwecken, seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine Versicherungsleistung zu verschaffen (Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), sondern der Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten für das Pachtobjekt und damit primär der eigenen Bereicherung dienen. In diesem Verbrechenskonzept ist der globale Vorsatz, (auch) die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen der Brandstiftung für jeden Fall (als Versicherungsnehmer in Form einer originären Forderung des Versicherers, andernfalls als eine im Wege der Legalzession nach Paragraph 67, Absatz eins,, Absatz 2, VersVG auf diesen übergegangene Forderung der Versicherten) zu verhindern, zwangsläufig enthalten. Nach den Urteilsfeststellungen war demnach (auch) der durch die Nichtausübung des Regreßrechtes erwachsende Vermögensschaden des Versicherers vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfaßt, konnte doch die von ihm angestrebte persönliche Bereicherung für ihn wie für jedermann einsichtig nur unter dieser Prämisse erreicht werden.
Für den - sowohl in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Generalprokuratur - behaupteten subjektiven Feststellungsmangel bleibt folglich kein Raum. Eine ausdrückliche Konstatierung der aufzeigten Vorsatzkomponente wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie durch konkrete Beweisergebnisse in Zweifel gezogen werden könnte. Angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ist dies nicht der Fall. Ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.Für den - sowohl in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Generalprokuratur - behaupteten subjektiven Feststellungsmangel bleibt folglich kein Raum. Eine ausdrückliche Konstatierung der aufzeigten Vorsatzkomponente wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie durch konkrete Beweisergebnisse in Zweifel gezogen werden könnte. Angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ist dies nicht der Fall. Ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.
Überdies konnte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen, daß durch den gegen den Angeklagten Stefan D***** ergangenen Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung des Mario N***** zum Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB (Punkt D des Urteilssatzes) das Strafgesetz zum Nachteile dieses Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Da Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiar ist, haftet dieser Angeklagte allein als unmittelbarer Täter im Sinne des gegen ihn ergangenen Schuldspruches (Punkt A des Urteilssatzes), wobei die - damit realkonkurrierende - versuchte Bestimmung des Mario N***** lediglich als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 42). Stefan D***** war somit vom bezughabenden Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Überdies konnte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen, daß durch den gegen den Angeklagten Stefan D***** ergangenen Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung des Mario N***** zum Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 169 Absatz eins, StGB (Punkt D des Urteilssatzes) das Strafgesetz zum Nachteile dieses Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Da Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiar ist, haftet dieser Angeklagte allein als unmittelbarer Täter im Sinne des gegen ihn ergangenen Schuldspruches (Punkt A des Urteilssatzes), wobei die - damit realkonkurrierende - versuchte Bestimmung des Mario N***** lediglich als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 42). Stefan D***** war somit vom bezughabenden Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Bei der nach den vorgenommenen Korrekturen erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen verschiedener Art bei allen Angeklagten erschwerend, darüber hinaus bei Klaus S***** die Anstiftung der beiden Mitangeklagten und die überdies geleisteten Beitragshandlungen, bei Stefan D***** die einschlägigen Vorstrafen sowie die versuchte Bestimmung des Mario N*****; als mildernd hingegen war bei allen Angeklagten das Geständnis und der Umstand zu werten, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist; weiters bei Klaus S***** und Hubert A***** die Unbescholtenheit, bei Stefan D***** und Hubert A***** die Anstiftung durch Klaus S*****, bei Hubert A***** überdies das Alter unter 21 Jahren und seine untergeordnete Tatbeteiligung.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und des durch die Brandstiftung entstandenen hohen Schadens von rund 5 Millionen S, den die Angeklagten zur Durchsetzung eigener, dazu im Mißverhältnis stehender finanzieller Interessen bedenkenlos in Kauf genommen haben, entsprechen die verhängten Freiheitsstrafen der tat- und täterbezogenen Schuld.
Spezialpräventive Erfordernisse sowie - nach Lage des Falles - auch Rücksichten der Generalprävention machen bei Stefan D***** die Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe, bei den beiden anderen Angeklagten zumindest eines Strafteiles erforderlich.
Zu einer Abänderung des den Angeklagten D***** betreffenden Widerrufsbeschlusses (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) bestand kein Grund.Zu einer Abänderung des den Angeklagten D***** betreffenden Widerrufsbeschlusses (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bestand kein Grund.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten Klaus S***** und Hubert A***** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten überdies zur ungeteilten Hand, einen Betrag von 1,806.057 S an die ***** Landesversicherungsanstalt AG (§ 369 Abs 1 StPO) zu bezahlen und verwies diesen Privatbeteiligten mit dem Mehrbegehren, die weiteren Privatbeteiligten ***** Allgemeine VersicherungsAG sowie Karin B***** mit ihren Entschädigungsansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO).Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten überdies zur ungeteilten Hand, einen Betrag von 1,806.057 S an die ***** Landesversicherungsanstalt AG (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) zu bezahlen und verwies diesen Privatbeteiligten mit dem Mehrbegehren, die weiteren Privatbeteiligten ***** Allgemeine VersicherungsAG sowie Karin B***** mit ihren Entschädigungsansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
Der allein gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung des Angeklagten Hubert A***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Vertreter dieses Privatbeteiligten hatte in der Hauptverhandlung die Versicherungsurkunde und die Abfindungserklärung der Karin B***** über den an diese auf Grund des Brandschadens ausbezahlten Entschädigungsbetrag von 1,806.057 S vorgelegt (15/III).
Welche weitere Klärung dieses Privatbeteiligtenspruches im Sinne des unsubstantiiert gebliebenen Einwandes, "die Verfahrensergebnisse stellten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar", noch erforderlich sein sollte, läßt sich somit weder dem Akt noch dem Berufungsvorbringen entnehmen.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.