Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Unvollständigkeit betreffend eine Aussage des Zeugen Dr. W***** geht schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer lediglich eine aus dem Zusammenhang gerissene Passage dieser Angaben zitiert und dabei übergeht, dass Dr. W***** die Übelsankündigungen sehr wohl ernst genommen hatte (S 159). Im Übrigen muss eine tatbildliche Drohung iSd § 105 Abs 1 StGB lediglich die nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Eignung aufweisen, begründete Besorgnis einzuflößen (vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 44; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33 f; Schwaighofer in WK2 § 100 Rz 63 f; 13 Os 68/05g, SSt 2005/83). Die Frage einer möglichen physischen Kontaktaufnahme mit den Opfern zur Verwirklichung der angedrohten Übel wurde der Beschwerde zuwider sehr wohl erörtert (US 20).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Unvollständigkeit betreffend eine Aussage des Zeugen Dr. W***** geht schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer lediglich eine aus dem Zusammenhang gerissene Passage dieser Angaben zitiert und dabei übergeht, dass Dr. W***** die Übelsankündigungen sehr wohl ernst genommen hatte (S 159). Im Übrigen muss eine tatbildliche Drohung iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB lediglich die nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Eignung aufweisen, begründete Besorgnis einzuflößen vergleiche Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 44; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33 f; Schwaighofer in WK2 Paragraph 100, Rz 63 f; 13 Os 68/05g, SSt 2005/83). Die Frage einer möglichen physischen Kontaktaufnahme mit den Opfern zur Verwirklichung der angedrohten Übel wurde der Beschwerde zuwider sehr wohl erörtert (US 20).
Gleiches gilt für das persönliche Umfeld des Rechtsmittelwerbers, wobei gerade im Hinblick darauf die in der Rüge vertretene Bewertung der Ankündigungen als milieubedingte Unmutsäußerungen dezidiert ausgeschlossen wurde (US 20 f).
Die weiters vorgebrachte unzureichende Begründung erschöpft sich in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Verstoß gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung aufzuzeigen. Die inkriminierten telefonischen Drohungen stützte das Erstgericht im Speziellen auf die Angaben der Zeugen Dipl.-Ing. U***** und Dr. W***** (US 18 f), währenddessen die leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers mit umfangreichen Schlussfolgerungen als unglaubwürdig eingestuft wurde (US 18 ff). Zur objektiven Besorgniseignung, insbesondere zur Realisierbarkeit des angekündigten Übels verwies das erkennende Gericht auf die vorhandenen Unterweltkontakte des Beschwerdeführers und die mehrfach angekündigte und in der Vergangenheit dreimal gelungene Flucht des Strafhäftlings aus der Justizanstalt (US 20).
Dass die gefährlichen Drohungen den Opfern jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden, leitete das Erstgericht wiederum aus der engen persönlichen Nahebeziehung der beiden Bedrohten ab (US 15). Soweit der Rechtsmittelwerber eine Begründung für die von ihm durch gefährliche Drohung angestrebte Handlung anlässlich seiner brieflichen Drohung vom 23. Februar 2005 vermisst, versucht er lediglich die Erwägungen der Tatrichter zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Briefes zu seinen Gunsten umzudeuten. Der Umstand, dass sich das Opfer nicht einschüchtern lässt, steht der Annahme einer Besorgniseignung nicht entgegen (vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 43; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33; 14 Os 94/03, SSt 2003/78). Daher kann der einen Widerspruch geltend machenden Rüge zuwider dahin gestellt bleiben, dass beide Bedrohten Anzeige erstatten.Dass die gefährlichen Drohungen den Opfern jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden, leitete das Erstgericht wiederum aus der engen persönlichen Nahebeziehung der beiden Bedrohten ab (US 15). Soweit der Rechtsmittelwerber eine Begründung für die von ihm durch gefährliche Drohung angestrebte Handlung anlässlich seiner brieflichen Drohung vom 23. Februar 2005 vermisst, versucht er lediglich die Erwägungen der Tatrichter zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Briefes zu seinen Gunsten umzudeuten. Der Umstand, dass sich das Opfer nicht einschüchtern lässt, steht der Annahme einer Besorgniseignung nicht entgegen vergleiche Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 43; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33; 14 Os 94/03, SSt 2003/78). Daher kann der einen Widerspruch geltend machenden Rüge zuwider dahin gestellt bleiben, dass beide Bedrohten Anzeige erstatten.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt lediglich einen Teil der bereits in der Mängelrüge dargestellten Einwände, ohne damit derartige sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt lediglich einen Teil der bereits in der Mängelrüge dargestellten Einwände, ohne damit derartige sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) interpretiert die Verfahrensergebnisse eigenständig in Richtung einer milieubedingten Unmutsäußerung und übergeht dabei die entgegenstehenden Konstatierungen (US 21). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) interpretiert die Verfahrensergebnisse eigenständig in Richtung einer milieubedingten Unmutsäußerung und übergeht dabei die entgegenstehenden Konstatierungen (US 21). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.