Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO). Nach § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG idF der Finanzstrafgesetznovelle 1985 beträgt beim Angeklagten Yusuf Ö*** im Hinblick auf die Tatzeit (September 1986) die Höhe des für den Eintritt der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen strafbestimmenden Wertbetrages 500.000 S. Im Hinblick auf den Verkürzungsbetrag (d.i. der strafbestimmende Wertbetrag) von insgesamt 248.175 S (Zoll: 98.300 S, EUSt: 147.660 S, Außenhandelsförderungsbeitrag: 2.215 S; vgl. dazu den in dieser Strafsache gefaßten Beschluß vom 13.August 1987, 12 Os 49,50/87-10) fehlt es somit an einer gerichtlichen Zuständigkeit hinsichtlich dieses Angeklagten.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1985 beträgt beim Angeklagten Yusuf Ö*** im Hinblick auf die Tatzeit (September 1986) die Höhe des für den Eintritt der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen strafbestimmenden Wertbetrages 500.000 S. Im Hinblick auf den Verkürzungsbetrag (d.i. der strafbestimmende Wertbetrag) von insgesamt 248.175 S (Zoll: 98.300 S, EUSt: 147.660 S, Außenhandelsförderungsbeitrag: 2.215 S; vergleiche dazu den in dieser Strafsache gefaßten Beschluß vom 13.August 1987, 12 Os 49,50/87-10) fehlt es somit an einer gerichtlichen Zuständigkeit hinsichtlich dieses Angeklagten.
Dem Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Muzafer T*** nach § 38 Abs. 1 FinStrG haftet ein Feststellungsmangel an, weil nur eine einzige Tathandlung gegeben ist und keine Konstatierungen darüber vorliegen, daß sich dieser Angeklagte durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einem (wie hier) einmaligen Schmuggel - eine laufende Einnahmsquelle verschaffen wollte (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, E 4 zu § 38). Nach der Aktenlage sind Feststellungen darüber auch nicht zu erwarten, daß Muzafer T*** die zu Pkt. D des Urteilssatzes umschriebene Tat gewerbsmäßig (i.S. einer wiederholten Verübung, um sich eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, wie oben Komm. zum FinStrG, E 3 zu § 38) begangen hat. Damit entfällt aber eine Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG).Dem Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Muzafer T*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG haftet ein Feststellungsmangel an, weil nur eine einzige Tathandlung gegeben ist und keine Konstatierungen darüber vorliegen, daß sich dieser Angeklagte durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einem (wie hier) einmaligen Schmuggel - eine laufende Einnahmsquelle verschaffen wollte vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, E 4 zu Paragraph 38,). Nach der Aktenlage sind Feststellungen darüber auch nicht zu erwarten, daß Muzafer T*** die zu Pkt. D des Urteilssatzes umschriebene Tat gewerbsmäßig (i.S. einer wiederholten Verübung, um sich eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen, wie oben Komm. zum FinStrG, E 3 zu Paragraph 38,) begangen hat. Damit entfällt aber eine Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG).
Eine gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG tritt erst bei einem Verkürzungsbetrag von 500.000 S ein und ist auch hier im Hinblick auf den oben angeführten strafbestimmenden Wertbetrag (248.175 S) nicht gegeben. Dieser Umstand war gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Fall StPO zugunsten des Angeklagten T*** von Amts wegen wahrzunehmen.Eine gerichtliche Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG tritt erst bei einem Verkürzungsbetrag von 500.000 S ein und ist auch hier im Hinblick auf den oben angeführten strafbestimmenden Wertbetrag (248.175 S) nicht gegeben. Dieser Umstand war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz, zweiter Fall StPO zugunsten des Angeklagten T*** von Amts wegen wahrzunehmen.
Mit ihren Berufungen streben der öffentliche Ankläger hinsichtlich beider Angeklagter eine Erhöhung der (nach dem SGG) verhängten Freiheitsstrafen und die Verhängung einer Geldstrafe nach § 12 Abs. 5 SGG über den Angeklagten Muzafer T*** an, der Angeklagte Ö*** hingegen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und (lediglich im Falle ihrer Herabsetzung auf ein Strafmaß von zwei Jahren oder darunter) die Anwendung der bedingten Strafnachsicht. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.Mit ihren Berufungen streben der öffentliche Ankläger hinsichtlich beider Angeklagter eine Erhöhung der (nach dem SGG) verhängten Freiheitsstrafen und die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG über den Angeklagten Muzafer T*** an, der Angeklagte Ö*** hingegen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und (lediglich im Falle ihrer Herabsetzung auf ein Strafmaß von zwei Jahren oder darunter) die Anwendung der bedingten Strafnachsicht. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat entspricht. Es bedurfte somit weder einer Erhöhung der über die beiden Angeklagten verhängten Strafen, noch war die vom Angeklagten Ö*** begehrte Strafminderung gerechtfertigt, womit aber auch eine Entscheidung über die begehrte bedingte Strafnachsicht nicht aktuell wurde. Nach § 12 Abs. 5 SGG kann in den Fällen der Abs. 1 bis 4 auf eine Geldstrafe bis zu der in dieser Gesetzesstelle angeführten Höhe erkannt werden. Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und dem Umstand, daß nach den Urteilsfeststellungen zwar eine Kontaktaufnahme zum Verkauf eines Teiles des Suchtgifts durch den Angeklagten T*** geplant war, wozu es jedoch nicht gekommen ist, weil er bereits vorher auf Grund eines vertraulichen Hinweises festgenommen wurde (vgl. Anzeige S 9), hat das Erstgericht nach Lage des Falles mit Recht von der Verhängung einer solchen (fakultativ vorgesehenen) Geldstrafe Abstand genommen. Auch in diesem Umfange war der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen. Soweit die Berufungen des öffentlichen Anklägers und des Angeklagten Ö*** gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG gerichtet waren, waren sie auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat entspricht. Es bedurfte somit weder einer Erhöhung der über die beiden Angeklagten verhängten Strafen, noch war die vom Angeklagten Ö*** begehrte Strafminderung gerechtfertigt, womit aber auch eine Entscheidung über die begehrte bedingte Strafnachsicht nicht aktuell wurde. Nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG kann in den Fällen der Absatz eins bis 4 auf eine Geldstrafe bis zu der in dieser Gesetzesstelle angeführten Höhe erkannt werden. Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und dem Umstand, daß nach den Urteilsfeststellungen zwar eine Kontaktaufnahme zum Verkauf eines Teiles des Suchtgifts durch den Angeklagten T*** geplant war, wozu es jedoch nicht gekommen ist, weil er bereits vorher auf Grund eines vertraulichen Hinweises festgenommen wurde vergleiche Anzeige S 9), hat das Erstgericht nach Lage des Falles mit Recht von der Verhängung einer solchen (fakultativ vorgesehenen) Geldstrafe Abstand genommen. Auch in diesem Umfange war der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen. Soweit die Berufungen des öffentlichen Anklägers und des Angeklagten Ö*** gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG gerichtet waren, waren sie auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.