Der dagegen nominell aus den Gründen der Z 5, 5a und 10, der Sache nach auch aus jenen der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10, der Sache nach auch aus jenen der Ziffer 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gibt das andere Strafgesetz, das auf die Tat(en) hätte angewendet werden sollen, nicht an und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 10 E 8 f; zuletzt 14 Os 59/03). Soweit sich die Rüge (inhaltlich aus Z 9 lit a) gegen die Verurteilung nach § 208 StGB wendet, übergeht sie zunächst - die Subsidiarität dieser Norm gegenüber den Bestimmungen der §§ 206 f und 212 StGB einwendend - den festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte die den Punkten 1., 2. und 4. des Schuldspruchs zugrundeliegenden deliktischen Handlungen nicht tateinheitlich gesetzt hat, womit sich die relevierte Konkurrenzfrage überhaupt nicht stellt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gibt das andere Strafgesetz, das auf die Tat(en) hätte angewendet werden sollen, nicht an und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, E 8 f; zuletzt 14 Os 59/03). Soweit sich die Rüge (inhaltlich aus Ziffer 9, Litera a,) gegen die Verurteilung nach Paragraph 208, StGB wendet, übergeht sie zunächst - die Subsidiarität dieser Norm gegenüber den Bestimmungen der Paragraphen 206, f und 212 StGB einwendend - den festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte die den Punkten 1., 2. und 4. des Schuldspruchs zugrundeliegenden deliktischen Handlungen nicht tateinheitlich gesetzt hat, womit sich die relevierte Konkurrenzfrage überhaupt nicht stellt.
Die tatbestandskonforme Absicht einseitiger Lustorientierung mit der (unsubstantiierten) Begründung bestreitend, "nach den Beweisergebnissen" sei davon auszugehen, dass der Angeklagte die selbstbefriedigenden Handlungen ohne Ausrichtung auf die Aufmerksamkeit seiner Nichte begangen habe, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sich dieser Einwand als Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite versteht, bleibt festzuhalten, dass der zur Verdeutlichung heranzuziehende (13 Os 39/02) Urteilstenor (US 3) die diesbezüglichen Konstatierungen (US 6) hinreichend determiniert.
Die Beschwerdebehauptung, der letzte Gliedsatz des § 208 StGB enthalte einen Tatbestandsausschluss, wird - mangels Darlegung einer an den Gesetzeswortlaut anknüpfenden, den Regeln der Logik entsprechenden Argumentationskette - nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet. Die bloße Berufung auf eine im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 bis 590). Nach der Judikatur (11 Os 86/89) normiert die bezeichnete Gesetzesstelle - wie schon aus den verba legalia ("... zu bestrafen, es sei denn, ...") erhellt - einen Strafausschließungsgrund, weshalb diesbezügliche urteilsmäßige Erörterungen nur im Fall entsprechender Verfahrensergebnisse anzustellen wären. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die mangelnde Fähigkeit der Sarah G*****, sexuelle Handlungen als solche zu erkennen, konstatieren müssen (inhaltlich Z 9 lit b), wird aber das Vorkommen eines auf die begehrte Feststellung hinweisenden Sachverhaltssubstrats in der Hauptverhandlung nicht einmal behauptet und somit solcherart - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f). Indem die Beschwerde den Einwand mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Punkte 1. und 4. des Schuldspruchs zum Inhalt von Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) erhebt, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 ebenso, wie die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (Z 5a) und bringt damit die Beschwerde (erneut) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Die Beschwerdebehauptung, der letzte Gliedsatz des Paragraph 208, StGB enthalte einen Tatbestandsausschluss, wird - mangels Darlegung einer an den Gesetzeswortlaut anknüpfenden, den Regeln der Logik entsprechenden Argumentationskette - nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet. Die bloße Berufung auf eine im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 bis 590). Nach der Judikatur (11 Os 86/89) normiert die bezeichnete Gesetzesstelle - wie schon aus den verba legalia ("... zu bestrafen, es sei denn, ...") erhellt - einen Strafausschließungsgrund, weshalb diesbezügliche urteilsmäßige Erörterungen nur im Fall entsprechender Verfahrensergebnisse anzustellen wären. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die mangelnde Fähigkeit der Sarah G*****, sexuelle Handlungen als solche zu erkennen, konstatieren müssen (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), wird aber das Vorkommen eines auf die begehrte Feststellung hinweisenden Sachverhaltssubstrats in der Hauptverhandlung nicht einmal behauptet und somit solcherart - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f). Indem die Beschwerde den Einwand mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Punkte 1. und 4. des Schuldspruchs zum Inhalt von Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhebt, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, ebenso, wie die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (Ziffer 5 a,) und bringt damit die Beschwerde (erneut) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.