Die von Georg M***** und Sabine W***** dagegen gerichteten, gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von Georg M***** und Sabine W***** dagegen gerichteten, gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2002, GZ 14 Os 102/02-6, ausgeführt hat, ist es für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen unerheblich, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objekts tatsächlich benützt.
Den unterschiedlichen Zustand der Mietobjekte bezogen die Tatrichter ebenso in ihre Erwägungen mit ein (US 15 f) wie die nach Einbringung der Anklageschrift erstattete Erklärung der Angeklagten vom 2. April 1999, keine Ansprüche aus den Mietrechten zu erheben, wenn der Ersteher dies wünsche (US 11 und 19). Die Urteilsannahmen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei weitem nicht den ortsüblichen Entgelten entsprachen, konnten sie - den Beschwerden zuwider - logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf das für tragfähig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard B***** gründen, demzufolge die Mieten nicht einmal die Betriebskosten deckten und die Verträge ohne Wertsicherung abgeschlossen wurden, sondern auch auf das Wissen der Vertragsparteien (US 15). Die Rechtsrügen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts argumentieren. Die unter Z 9 lit a erhobenen Einwände übergehen unter Leugnung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer die diesbezüglichen expliziten Urteilsfeststellungen (US 9 und 16) und bekämpfen unter Hervorhebung der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten (US 11 ff) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie darauf verweisen, den Gläubigern sei aus der Tat kein Schaden entstanden, genügt ihnen entgegen zu halten, dass ihnen bloß Versuch der Straftat angelastet wird.Den unterschiedlichen Zustand der Mietobjekte bezogen die Tatrichter ebenso in ihre Erwägungen mit ein (US 15 f) wie die nach Einbringung der Anklageschrift erstattete Erklärung der Angeklagten vom 2. April 1999, keine Ansprüche aus den Mietrechten zu erheben, wenn der Ersteher dies wünsche (US 11 und 19). Die Urteilsannahmen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei weitem nicht den ortsüblichen Entgelten entsprachen, konnten sie - den Beschwerden zuwider - logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf das für tragfähig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. Gerhard B***** gründen, demzufolge die Mieten nicht einmal die Betriebskosten deckten und die Verträge ohne Wertsicherung abgeschlossen wurden, sondern auch auf das Wissen der Vertragsparteien (US 15). Die Rechtsrügen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts argumentieren. Die unter Ziffer 9, Litera a, erhobenen Einwände übergehen unter Leugnung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer die diesbezüglichen expliziten Urteilsfeststellungen (US 9 und 16) und bekämpfen unter Hervorhebung der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten (US 11 ff) lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie darauf verweisen, den Gläubigern sei aus der Tat kein Schaden entstanden, genügt ihnen entgegen zu halten, dass ihnen bloß Versuch der Straftat angelastet wird.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt unter (neuerlich) unzulässig beweiswürdigender Kritik am Gutachten des Sachverständigen Ing. B***** nicht dar, welche Straftat ihrer Ansicht nach anstelle des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Grundtatbestands der betrügerischen Krida hätte angenommen werden sollen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt unter (neuerlich) unzulässig beweiswürdigender Kritik am Gutachten des Sachverständigen Ing. B***** nicht dar, welche Straftat ihrer Ansicht nach anstelle des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Grundtatbestands der betrügerischen Krida hätte angenommen werden sollen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 8).
Die Behauptung, es sei noch nicht klar, ob die unmittelbare Täterin Manuela M***** (gegen die das Verfahren krankheitsbedingt ausgeschieden worden war) das angeschuldigte Delikt zumindest versucht habe, übergeht die bezugnehmenden Urteilskonstatierungen (US 8 ff, 16).
Die These hinwieder, eine Verurteilung der Beitragstäter setze den Abschluss des Strafverfahrens gegen die unmittelbare Täterin voraus, verfehlt eine methodische Ableitung aus dem Gesetz (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588).Die These hinwieder, eine Verurteilung der Beitragstäter setze den Abschluss des Strafverfahrens gegen die unmittelbare Täterin voraus, verfehlt eine methodische Ableitung aus dem Gesetz (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Ausführungen zum monierten Rücktritt vom Versuch aufgrund der Verzichtserklärung vom 2. April 1999 (inhaltlich Z 9 lit b) lassen einerseits die Urteilsannahmen über deren Erfolglosigkeit unberücksichtigt (US 19). Andererseits legen sie nicht dar, warum ein Verzicht auf die Mietrechte nach Zustellung der Anklageschrift am 24. März 1999 (Rs bei ON 21) eine freiwillige Abwendung des Erfolges darstellt.Die Ausführungen zum monierten Rücktritt vom Versuch aufgrund der Verzichtserklärung vom 2. April 1999 (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) lassen einerseits die Urteilsannahmen über deren Erfolglosigkeit unberücksichtigt (US 19). Andererseits legen sie nicht dar, warum ein Verzicht auf die Mietrechte nach Zustellung der Anklageschrift am 24. März 1999 (Rs bei ON 21) eine freiwillige Abwendung des Erfolges darstellt.
Indem die Nichtigkeitswerber mehrfach bloß "aushilfsweise" bzw "um Wiederholungen zu vermeiden" ihr Vorbringen zu jeweils bestimmten Nichtigkeitsgründen auch zu anderen, namentlich zur Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, verstanden wissen wollen, verfehlen sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der wesensmäßig verschiedenen, mithin im Einzelnen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Nichtigkeitsgründe (13 Os 132, 140/01).Indem die Nichtigkeitswerber mehrfach bloß "aushilfsweise" bzw "um Wiederholungen zu vermeiden" ihr Vorbringen zu jeweils bestimmten Nichtigkeitsgründen auch zu anderen, namentlich zur Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, verstanden wissen wollen, verfehlen sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der wesensmäßig verschiedenen, mithin im Einzelnen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Nichtigkeitsgründe (13 Os 132, 140/01).
Soweit schließlich im Rahmen der Strafberufungen die Anwendung mangelnder Strafwürdigkeit der Taten nach § 42 StGB gefordert wird (inhaltlich Z 9 lit b), scheitert dieses Begehren bereits an der Strafdrohung des § 156 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).Soweit schließlich im Rahmen der Strafberufungen die Anwendung mangelnder Strafwürdigkeit der Taten nach Paragraph 42, StGB gefordert wird (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), scheitert dieses Begehren bereits an der Strafdrohung des Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldeten (ON 56), in der Folge nicht ausgeführten Berufungen "wegen Schuld", welche von der sogenannten "vollen" Berufung umfasst wird (vergleiche dazu Foregger/Fabrizy StPO8 § 463 Rz 3).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldeten (ON 56), in der Folge nicht ausgeführten Berufungen "wegen Schuld", welche von der sogenannten "vollen" Berufung umfasst wird (vergleiche dazu Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 463, Rz 3).
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (Paragraph 285 i, StPO).
Da Manuela M***** nach Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens (S 11/III) nicht mehr verfahrensbeteiligt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die sie betreffende Rechtsmittelanmeldung (ON 56). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Da Manuela M***** nach Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens (S 11/III) nicht mehr verfahrensbeteiligt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die sie betreffende Rechtsmittelanmeldung (ON 56). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.